Lärmschutz in der Nutzungsplanung

Der beste Lärmschutz ist, ihn unnötig zu machen. Gefragt ist deshalb eine Nutzungsplanung, die auf vorhandene oder zukünftige Lärmquellen Rücksicht nimmt und mit zweckmässigen Festlegungen Konflikte vermeidet.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Mit Hilfe von Bau- und Zonenordnung (BZO) und Zonenplan können lärmbelasteten und ruhigen Siedlungsteilen adäquate Nutzungen zugewiesen werden. Im Grundsatz soll Lärm dort vorkommen, wo er am wenigsten stört.

Empfindlichkeitsstufen

Mit Hilfe von Bau- und Zonenordnung (BZO) und Zonenplan können den lärmbelasteten und ruhigen Siedlungsteilen adäquate Nutzungen zugewiesen werden. Im Grundsatz soll Lärm dort vorkommen, wo er am wenigsten stört.

Zuordnung

Im Zonenplan wird den einzelnen Bau- und Nichtbauzonen entsprechend der zulässigen Nutzung die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) zugeordnet.

Die ES-Zuordnung erfolgt in der Nutzungsplanung und basiert auf dem zulässigen Störgrad gewerblicher Nutzungen. Je mehr Lärm erzeugt werden darf, desto mehr Lärm ist zu ertragen. Deshalb korrespondieren Empfindlichkeitsstufen und Nutzungszonen recht genau.

Das generelle Zuordnungsprinzip wird im Art. 43 der Lärmschutzverordnung (LSV) festgelegt.

  • In reinen Wohnzonen mit nicht störenden Betrieben gilt die ES II.
  • In Zonen mit mässig störenden Betrieben gilt die ES III.
  • In Industriezonen mit stark störenden Betrieben gilt die ES IV.

Die ES I wird nur selten und nur bei ausgeprägtem Lärmschutzbedürfnis zugeordnet, beispielsweise in lärmsensiblen Erholungszonen.

Die ES-Zuordnung hat immer auch Auswirkungen auf die angrenzende Nachbarschaft. Für die Lärmemissionen einer Anlage gilt der zulässige Störgrad der eigenen Zone; für die Lärmimmissionen (z.B. bei Wohnhäusern) gelten jedoch die Grenzwerte der betroffenen Zone. Aneinandergrenzende Zonen sollten sich um nicht mehr als eine Empfindlichkeitsstufe unterscheiden, da es sonst zu Nutzungskonflikten kommen kann.

Eine Wohnzone mit ES II sollte nicht direkt an eine Industriezone mit ES IV grenzen. Eine Zone der ES III oder ein Grünbereich als Pufferzone entschärft die Situation.

Planungswerte bei Einzonung & Erschliessung

Bei der Ausscheidung neuer Bauzonen und bei der Erschliessung bestehender Bauzonen gelten die Planungswerte (PW). Diese dürfen überall dort nicht überschritten sein, wo Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen gebaut werden können.

Die PW sind um fünf Dezibel strenger als die für konkrete Bauvorhaben massgebenden Immissionsgrenzwerte (IGW) und gewährleisten einen relativ guten Lärmschutz. Durch die Anwendung der PW soll im Sinne der Lärmvorsorge erreicht werden, dass auch bei einer künftigen Zunahme der Lärmbelastung wenigstens die IGW eingehalten werden.

Sicherung der Planungswerte

Werden die PW überschritten, so wäre nach der Idee des Gesetzes das Gebiet einer weniger lärmempfindlichen Nutzung (z. B. Gewerbe) zuzuführen. Die zunehmende Nachfrage nach Wohnraum führt jedoch dazu, dass auch lärmbelastete Gebiete als Wohnzonen ausgeschieden werden. Um die PW einzuhalten sind dann oft umfangreiche Massnahmenkombinationen notwendig.

Die Einhaltung der PW kann nicht im Baubewilligungsverfahren verlangt werden, da nach Art. 31 LSV in diesem Verfahren die IGW gelten. Wird parallel zum Einzonungsverfahren auch ein Gestaltungsplanverfahren durchgeführt, kann die Sicherung im Gestaltungsplan erfolgen. Wird bei einer Einzonung nur eine Gestaltungsplanpflicht auferlegt, so ist der Zweck (Sicherung der PW) in der Bauordnung festzuhalten.

Immissionsgrenzwerte bei Umzonungen

Die Umzonung von Bauland gilt nach Art. 24 des Umweltschutzgesetzes nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen. Ist das Gebiet erschlossen, so kommen die Immissionsgrenzwerte zur Anwendung. Gilt das Gebiet als noch nicht erschlossen, so sind gemäss Art. 30 LSV die Planungswerte massgebend.

Fluglärmbereich

Der Gestaltungsspielraum bei Planungsvorhaben in der Flughafenregion ist durch die Fluglärmbelastung stark eingeschränkt. Ausführliche Informationen zum Planen und Bauen im Fluglärmbereich sind hier ersichtlich:
 

Vor- & Nachteile von Mischzonen

Eine Durchmischung von Wohnen und Arbeiten wird heute vor allem in urbanen Räumen durch Mischzonen aktiv gefördert. Dafür gibt es mehrere Gründe: Zum einen sind in der heutigen Dienstleistungsgesellschaft störende Arbeitsnutzungen kaum mehr vorhanden. Wohnen ist deshalb auch in Arbeitsplatzgebieten möglich. Zum anderen trägt eine angemessene Nutzungsdurchmischung zur Vielfalt und Urbanität, zur Sicherheit im öffentlichen Raum und zu einer guten und gleichmässigen Auslastung der ÖV-Infrastruktur bei.

Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) wird die Empfindlichkeitsstufe III (ES III) zugeordnet. Sie haben somit eine um fünf Dezibel höhere Lärmbelastung als reine Wohnzonen zu ertragen. Deshalb ist bei der Ausscheidung von Mischzonen Vorsicht geboten.

Sinnvoll sind Mischzonen an lärmbelasteten Verkehrsachsen vor allem dann, wenn lautes Wohnen durch eine attraktive, zentrale Lage mit gutem Infrastrukturangebot aufgewogen wird. Vorzugsweise gilt dies in Kern- und Zentrumszonen, weniger jedoch an der Peripherie der Ortschaften.

Reine Wohnzonen entlang lärmbelasteter Verkehrsachsen können in Wohn- und Gewerbezonen (oder analoge Bauzonen mit mässig störendem Gewerbe und ES III) umgezont werden. Aus Sicht des Lärmschutzes ist dies aber nur sinnvoll, wenn die Wohnnutzung mittel- bis langfristig durch eine lärmunempfindlichere Nutzung (Gewerbe, Büros, Läden) abgelöst wird, da ansonsten die Bewohner einfach nur mehr Lärm in Kauf nehmen müssten.

Um den Planungsgrundsatz der Lärmkonzentration nicht zu unterlaufen, sind solche Umzonungen auf eine Bautiefe ab Strasse zu beschränken. Mit der Festlegung eines Gewerbeanteils kann die beabsichtigte Umnutzung besser erreicht werden.

Neue Wohnnutzung in Arbeitszonen

In Gebieten mit ES III gelten für lärmempfindliche Betriebsräume nach Art. 42 LSV um fünf Dezibel höhere Grenzwerte. Zudem kommen für Betriebsräume keine Grenzwerte für die Nachtperiode zur Anwendung.

Im Rahmen der Bewilligung bei von neuen lärmempfindlichen Wohnräumen ist prinzipiell ist der Nachweis zu erbringen, dass die Immissionsgrenzwerte für Wohnen hinsichtlich Industrie- und Gewerbelärm sowohl am Tag als auch in der Nacht eingehalten sind. Bei IGW-Überschreitungen muss der Betrieb als Lärmquelle zwar nicht unmittelbar aufgrund des Wohnungsneubaus saniert werden. Es gilt aber zu beachten, dass die Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebes allenfalls eingeschränkt werden können, da der Betrieb seine Emissionen bei einer wesentlichen Änderung gemäss Art. 8 LSV auf das erlaubte Mass begrenzen muss.

Bei einer Umzonung, die mit einer Herabsetzung der Empfindlichkeitsstufe von der ES IV in die ES III verbunden ist, ist zudem von Bedeutung, dass keine stark störenden Betriebe mehr zulässig sind.

Nutzung & Störgrad

In gemischten Zonen stellt sich oft die Frage, ob eine bestimmte Art von Betrieben zonenkonform und zulässig ist. Entscheidend sind meist die vom Betrieb oder von der Anlage verursachten Lärmimmissionen.

Als mässig störend hinsichtlich Lärmimmissionen gelten Nutzungen, die in der Regel während der üblichen Arbeitszeit stattfinden und bezüglich Aktivitäten und Verkehrsaufkommen im Normalbetrieb mit benachbarter Wohnnutzung verträglich sind.

Es folgt eine Liste von Beispielen, einmal alphabetisch und einmal thematisch geordnet. 

Bitte beachten Sie:

  • Massgeblich ist die erwartete Zusatzbelastung durch Lärmemissionen.
  • Bei der Beurteilung im Einzelfall besteht je nach Situation ein gewisser Spiel-raum.
  • Die Liste ist nicht abschliessend.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

NICHTstörend MÄSSIG störend STARK störend
Advokaturbüro Abenteuerspielplatz Abfallsortieranlage
Altersheim Alteisenhandel Fettschmelzerei
Architekturbüro Abwasserreinigungsanlage Giesserei
Arztpraxis Autoabstellplatz Grossschlosserei
Atelier technisch/grafisch Autosattlerei Hammerschmiede
Atelier stille Berufe Autospenglerei Kesselschmiede
Autoelektriker Autowaschanlage Knochenmühle
Bäckerei Baugeschäft mit Lager Kraftwerk
Behindertentagesstätte Bodenlegerbetrieb  Recyclingbetrieb 
Beratungsstelle Chemiebetrieb Sägerei
Beschäftigungsheim Dachdeckerbetrieb Schlosserei
Büro Dancing Schmitte
Coiffeursalon Energieversorgungsanlage Steinbruch 
Durchgangszentrum  Fahrzeughandel Wertstoffsortieranlage
Etagengeschäft  Fahrzeugwerkstätte Wiederverwertungsanlage 
Feinmechanikbetrieb  Feuerwehr mit Magazin  
Fitnessstudio (unbeschallt) Fitnessstudio (beschallt)  
Gaststätte (Cafe, Tearoom) Gartenbau mit Magazin  
Gebetsraum Gaststätte mit Barbetrieb  
Gemeindezentrum Getränkehandel  
Hotel Gewerbliche Garage  
Kindergarten Gipsergeschäft  
Kinderkrippe Grossdruckerei  
Kindertagesheim Handwerkermagazin  
Kino Heizwerk  
Kirchgemeindehaus  Hundebetreuung (≤ 8 Hunde)  
Kirche Hundeplauschtreff  
Kleinladen  Imbissbude  
Kulturlokal Jugendhaus  
Ladengeschäft Kehrichtverbrennungsanlage  
Metzgerei  Kino  
Pflegeheim  Kunststeinbetrieb  
Praxis  Kunststoffbearbeitungsbetrieb  
Psychotherapiepraxis Lagerhaus   
Quartierladen Lastwagengarage  
Quartierrestaurant Laufhof Viehwirtschaft  
Reisebüro Luftseilbahn  
Sanitärbetrieb Malerwerkstatt  
Schneideratelier Massagesalon  
Schuhmacherei Materiallager  
Schule Mechanikerwerkstatt   
Schulungsraum Mehrzweckanlage  
Speiserestaurant Mehrzweckhalle   
Telekommunikationsshop Metallverarbeitungsbetrieb  
Therapieheim Neuwagenhandel  
Tierarztpraxis Occasionswagenhandel   
Versicherungsagentur Parkplatz  
Versorgungsdienst Pferdestall (2 Pferde)  
Zahnarztpraxis Sägerei  
  Sammelstelle  
  Sanitärbetrieb  
  Schlosserei   
  Schmiede (ohne Hammer)  
  Schreinerei  
  Spenglerei  
  Sportanlage  
  Sportplatz  
  Tanklager  
  Tanzstudio  
  Theater  
  Wasserversorgungsanlage  
  Werkhof  
  Werkstätte  
  Werkstoffsammelstelle  
  Zimmerei  
  Zivilschutzanlage  

NICHT störend MÄSSIG störend STARK störend
Bildung/Betreuung Unterhaltung/Veranstaltung Gewerbe/Industrie
Kindergarten Abenteuerspielplatz Grossschlosserei
Kinderkrippe Sportanlage Schmitte
Kindertagesheim Sportplatz Hammerschmiede
Schule Mehrzweckhalle Kesselschmiede
Schulungsraum Mehrzweckanlage Giesserei
Alters- und Pflegeheim Jugendhaus Sägerei
Gemeindezentrum Versorgung/Entsorgung  
Kirchgemeindehaus Werkhof  
Kirche Sammelstelle  
Gebetsraum Kehrichtverbrennungsanlage  
Durchgangszentrum Werkstoffsammelstelle  
Behindertentagesstätte Abwasserreinigungsanlage  
Therapieheim Wasserversorgungsanlage  
Gewerbe/Dienstleistung Energieversorgungsanlage  
Hotel Zivilschutzanlage  
Speiserestaurant Heizwerk  
Quartierrestaurant Feuerwehr mit Magazin  
Café, Tearoom Konsum/Veranstaltung  
Kleinladen Kino  
Quartierladen Theater  
Ladengeschäft Dancing  
Etagengeschäft Gaststätte mit Barbetrieb  
Coiffeursalon Imbissbude  
Praxis Gesundheit/Körperpflege  
Psychotherapiepraxis Fitnessstudio (beschallt)  
Arztpraxis Tanzstudio  
Zahnarztpraxis Massagesalon  
Tierarztpraxis Gewerbe/Handwerk  
Atelier Lagerhaus  
Telekommunikationsshop Gewerbliche Garage  
Büro Lastwagengarage  
Reisebüro Neuwagenhandel  
Versicherungsagentur Occasionswagenhandel  
Versorgungsdienst Fahrzeughandel  
Advokaturbüro Autowaschanlage  
Architekturbüro Autosattlerei  
Beratungsstelle Autospenglerei  
Beschäftigungsheim Werkstätte  
Fitnessstudio (unbeschallt) Fahrzeugwerkstätte  
Gewerbe/Handwerk Mechanikerwerkstätte  
Feinmechaniker Metallverarbeitungsbetrieb  
Autoelektriker Schmiede (ohne Hammer)  
Sanitär Schlosserei  
Metzgerei Spenglerei  
Bäckerei Sägerei  
  Schreinerei  
  Zimmerei  
  Dachdeckerbetrieb  
  Sanitärbetrieb  
  Mechanikerwerkstatt  
  Malerwerkstatt  
  Gipsergeschäft  
  Bodenlegerbetrieb  
  Kunststeinbetrieb  
  Kunststoffbearbeitungsbetrieb  
  Metallverarbeitungsbetrieb  
  Grossdruckerei  
  Chemiebetrieb  
  Baugeschäft mit Lager  
  Materiallager  
  Handwerkermagazin  
  Gartenbau mit Magazin  
  Tanklager  
  Getränkehandel  
  Alteisenhandel  
  Hundebetreuung (≤ 8 Hunde)  
  Laufhof Viehwirtschaft  
  Verschiedenes  
  Kino   
  Parkplatz  
  Autoabstellplatz  
  Hundeplauschtreff  
  Pferdestall (2 Pferde)  
  Luftseilbahn  

Lärmquellen und Lärmdaten

Lärmübersicht für Raumplanung

Im GIS-Browser des Kantons Zürich ist der für planerische Vorhaben relevante Bereich mit möglichen Planungswert-Überschreitungen für alle Verkehrslärmarten und den Schiesslärm dargestellt.

Emissionsdaten - Immissionsdaten

Die Daten für Strassenlärm können im Lärminformationssystem abgefragt werden.

Gemeindestrassen sind auch als Lärmquellen zu berücksichtigen.
Fehlende Emissionsdaten für Gemeindestrassen sind bei der betreffenden Gemeinde nachzufragen.

Erweisen sich die vorhandenen Angaben als ungenügend oder liegen keine Daten vor, so müssen die Lärmbelastungen ermittelt werden. In Frage kommt eine Berechnung oder eine Messung. In beiden Fällen ist entsprechendes Fachwissen notwendig.

Geodatenmodell «Lärmübersicht Bauvorhaben - Lärmübersicht Raumplanung» im GIS-ZH

Die räumlichen Lärmdaten werden verwaltet, sichergestellt und publiziert (GIS-Themen «Lärmübersicht für Bauvorhaben» und «Lärmübersicht für Raumplanung», «Strassenlärm», «Fluglärm», «Schiesslärm» [in Vorbereitung]). 
Die Form der räumlichen Daten für die Lärmübersichten wird in der «Modelldokumentation Kantonales Geodatenmodell» festgelegt.  

Kontakt

Tiefbauamt - Fachstelle Lärmschutz, Lärm beim Planen & Projektieren

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 55 22

Camilla Philipp

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Martin Wehrle

E-Mail

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