Lärmschutz im Gestaltungsplan

Der Gestaltungsplan erlaubt es, grössere Baugebiete gesamtheitlich zu beplanen. Bei Lärmproblemen können im Gestaltungsplan gezielt gute Lösungen für den Lärmschutz ermöglicht werden.

Allgemeines

In einem Gestaltungsplan können in einem klar definierten Gebiet (Baubereiche) die allgemeinen Vorschriften der Bau- und Zonenordnung (BZO) konkretisiert und ergänzt werden. Ein Gestaltungsplan besteht aus einem Situationsplan und den zugehörigen Vorschriften. In den Vorschriften können auch Vorgaben zum Lärmschutz festgelegt werden. Im Erläuterungsbericht (nach Art. 47 RPV) sind hinsichtlich Lärmschutz die Lärmsituation zu beschreiben und allfällige Massnahmen zu erläutern.

Massgebende Grenzwerte

Waren bei der Einzonung der Bauzone die Planungswerte überschritten, ist deren Einhaltung in der Regel im Nutzungsplanverfahren mit einer Gestaltungsplan-Pflicht und einer entsprechenden Zweck-Vorschrift in der Bau- und Zonenordnung (BZO) gesichert worden. Die konkrete Umsetzung erfolgt im Gestaltungplan.

Bei Änderungen von Bauzonen, mit denen zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird, sind die Immissionsgrenzwerte (IGW) massgebend. Kann mit einem Gestaltungsplan mehr Wohnraum als nach Regelbauweise realisiert werden, ist dieser wie eine Änderung der Bauzone zu betrachten.

Sicherung von Massnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte

Sind die Grenzwerte überschritten, muss geprüft werden, ob die Grenzwerte mit planerischen, gestalterischen oder baulichen Massnahmen eingehalten werden können. Massnahmen, mit denen die Grenzwerte eingehalten werden können, müssen mit konkreten Vorschriften gesichert werden.

Es sollen Lösungen angestrebt werden, die städtebaulich attraktiv sind und dennoch der Lärmbelastung gerecht werden. Eine Gestaltungsplan-Vorschrift im Sinne von «Es gelten die Planungswerte», bzw. «Es gelten die Immissionsgrenzwerte» genügt nicht.

Im Fall von Einzonungen muss die Einhaltung der Planungswerte sichergestellt werden. Bei Änderungen von Bauzonen, mit denen mehr Wohnraum geschaffen wird, ist die Einhaltung der IGW sicherzustellen. Dies ist im Rahmen eines späteren Baubewilligungsverfahrens mit den Bestimmungen gemäss Art. 22 Abs. 2 USG nicht ausreichend gesichert. Ein Machbarkeitsnachweis mit Verweis auf das spätere Baubewilligungsverfahren genügt deshalb weder bei Einzonungen noch bei Änderungen an bestehenden Bauzonen, mit denen mehr Wohnraum geschaffen wird.

Anforderungen bei überschrittenen Grenzwerten

Bleiben die Grenzwerte, trotz Massnahmen, überschritten, kann ein Gestaltungsplan dennoch umgesetzt werden. Dazu müssen folgende Anforderungen kumulativ erfüllt werden (Art. 24 Abs. 3 USG):

  • Für das Vorhaben besteht ein überwiegendes Interesse zur Siedlungsentwicklung nach innen.
  • Für die betroffene Bevölkerung ist ein Freiraum, der der Erholung dient, vorhanden (im Gestaltungsplanperimeter selbst oder in unmittelbarer Nähe).
  • Es werden Massnahmen festgelegt, die zu einer akustisch angemessenen Wohnqualität beitragen.

Details und weitere Informationen zu den Anforderungen bei Planungsverfahren mit überschrittenen Grenzwerten

Empfindlichkeitsstufen & zulässiger Störgrad

Im Rahmen des Gestaltungsplans werden nach kantonaler Praxis die Empfindlichkeitsstufen nutzungskonform je Baubereich zugeordnet. Wo eine Mischnutzung mit ES III beabsichtigt ist, ist diese durch die Festlegung eines minimalen Gewerbeanteils (20 Prozent) bzw. eines maximalen Wohnanteils (80 Prozent) auch raumplanerisch sicherzustellen oder aber die Nutzung ist auf Wohnen und nicht störende Betriebe zu beschränken und es ist eine ES II zuzuordnen.

Tiefgarageneinfahrten 

Im Gestaltungsplan sind die Zu- und Wegfahrten von Tiefgaragen zu verorten. Die Lage ist dabei möglichst lärmoptimiert zu wählen, so dass die Lärmbelastung für die bestehende Nachbarschaft wie auch für neue Wohnungen möglichst gering ausfällt.

Wenn möglich sind Zu- und Wegfahrten nach dem Prinzip «Lärm zum Lärm» direkt ab dem übergeordneten Strassennetz anzuordnen, um unnötige Fahrten im Quartier zu vermeiden. Zudem ist grundsätzlich eine Konzentration der Ein- und Ausfahrten bzw. eine kombinierte Tiefgarage anzustreben, um die Lärmbelastung nicht auf mehrere Standorte zu verteilen.

Bei grossen Parkierungsanlagen ist bereits im Rahmen des Gestaltungsplans aufzuzeigen, dass die Planungswerte bei neuen und bestehenden lärmempfindlichen Räumen eingehalten werden können (Art. 7 LSV). So können möglichst gute Lösungen im Sinne des Lärmschutzes gefunden und Probleme in einem späteren Baubewilligungsverfahren vermieden werden. Falls Massnahmen mit einer guten lärmreduzierenden Wirkung mit geringem Aufwand umsetzbar sind, sind diese im Sinne der Vorsorge zu realisieren.

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Tiefbauamt – Fachstelle Lärmschutz, Lärm beim Planen & Projektieren

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