Abfälle aus Brandereignissen

Werden Bauten von einem Brandereignis betroffen, treten bei den anschliessenden Räumungsarbeiten und beim Rückbau der Brandruinen oft Fragen zur Entsorgung von Abfällen auf.

Rückbauten und die meisten Umbauten – auch von Brandruinen – sind bewilligungs- oder zumindest meldepflichtig. Bitte erkundigen Sie sich bei Unklarheiten bei der Baubehörde der Standortgemeinde, welches Verfahren in Ihrem Fall zur Anwendung kommt. Brandüberreste sind, soweit möglich, auf dem Brandplatz zu trennen.

Sollte dies nicht machbar sein, so ist das gemischte Material in eine Sortieranlage zu führen. Sonderabfälle sind getrennt zu sammeln und einem berechtigten Empfängerbetrieb abzugeben.

Holz

Holzabfälle (auch angekohlte) müssen, wie die übrigen Bauabfälle beim Rückbau von Gebäuden, getrennt erfasst oder nachträglich in einer Anlage sortiert werden. Die Entsorgung erfolgt über eine Abfallanlage mit entsprechender Bewilligung. Holz aus Brandereignissen wird in der Regel in einer Kehrichtverwertungsanlage entsorgt.

Heu, Stroh und Gras

Müssen absolut frei von Glut sein, bevor sie der Entsorgung übergeben werden können. Dieses Material ist bis zum vollständigen Erlöschen der Glut zu benetzen und falls notwendig, in Wasser zu tränken. Die Zwischenlagerung darf nur ausserhalb der Gewässerschutzzone S erfolgen. Sind im Heu, Stroh oder Gras Schad- oder Fremdstoffe zu erwarten, müssen diese in einer Kehrichtverwertungsanlage entsorgt werden. Unverschmutztes Schnittgut kann einer Kompostierung oder Vergärung zugeführt werden.

Flüssige Stoffe

Wassergefährdende Flüssigkeiten sind je nach Zusammensetzung unterschiedlich zu entsorgen. Weitere Informationen dazu finden Sie bei der Entsorgung von Sonderabfällen

Abfälle aus der Umgebung von Brandereignissen

Bei Bränden können einzelne Gebäudeteile wie Splitter von Solarpanels oder von Faserzementplatten weit in der Umgebung verteilt werden. Bei Verunreinigungen von Acker- und Nutzflächen mit Brandrückständen (z.B. Solarpanels) ist die Entsorgung über die üblichen Entsorgungspfade (z.B. Kompostier- oder Vergäranlage für Schnittgut) oft nicht möglich und im Einzelfall festzulegen. 

Umgang mit anfallende Kosten, Ertragsausfällen, Ernteausfällen

Bei Fragen zu Wiederherstellungskosten durch Dritte, Ertragsverlust oder Ernteausfall bitten wir Sie mit dem/der Verursacher/-in oder der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) Kontakt aufzunehmen für das Vorgehen im Schadenfall.

Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft – Sektion Abfallwirtschaft

Adresse

Weinbergstrasse 34
8090 Zürich
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