Weisung der Finanzdirektion über die Sonderbeiträge an die Gemeinden für das Scanning und Einschätzen von Steuererklärungen
A. Vorbemerkungen
Die politischen Gemeinden tragen die Personal- und Sachkosten für die Tätigkeit der Gemeindesteuerämter. Gemäss Beschluss des Regierungsrates über Entschädigungen an die Gemeinden im Steuerverfahren (ZStB Nr. 107.1) werden die Gemeinden für ihre Mitwirkung im Steuerverfahren durch den Kanton entschädigt.
B. Voraussetzungen für die Gewährung der Sonderbeiträge
I. Sonderbeitrag für gescannte Steuererklärungen
Die beim Scan Center oder den Gemeindesteuerämtern eingegangenen Steuererklärungen in Papierform sind gemäss Weisung der Finanzdirektion über die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Steuerakten sowie die Vernichtung von Papierakten (ab Steuerperiode 2020) (ZStB Nr. 109d.1) zu scannen.
Im Anhang der Weisung ZStB Nr. 109d.1 werden die Gemeindesteuerämter aufgeführt, die das Scanning von Steuererklärungen und Beilagen für sich und andere Gemeindesteuerämter durchführen (sogenannte Scan Center). Der Sonderbeitrag wird gewährt, sofern das Gemeindesteueramt in Zusammenarbeit mit einem Scan Center die Anforderungen der Weisung erfüllt.
Massgebend für die Gewährung des Sonderbeitrages für das Scanning ist die Anzahl gescannter Steuererklärungen in Papierform (offline), welche digitalisiert dem kantonalen Steueramt weitergeleitet worden sind:
Formular | mit Papier (offline) |
---|---|
Steuererklärung | Ja |
Einzelblattverarbeitung: Sämtliche Einschätzungsakten, wie Auflagen, Eingaben des Steuerpflichtigen und Einschätzungsentscheide | Nein |
Rektifikat | Ja |
Fehlblätter (F109 / F49) | Nein |
Steuererklärung auf F109 | Ja |
Steuererklärung auf F49 als Einsprache | Ja |
Erläuterung der Tabelle: «Ja»: Es wird ein Sonderbeitrag für das Scanning gewährt. «Nein»: Es wird kein Sonderbeitrag für das Scanning gewährt.
Digital erstellte und übermittelte Steuererklärungen (online) werden nicht entschädigt.
II. Sonderbeitrag für das Einschätzen von Steuererklärungen
Die Gemeindesteuerämter sind gemäss § 107 Abs. 2 StG verpflichtet, bei der Einschätzung mitzuwirken. Die Finanzdirektion erlässt Weisungen, in welchen Fällen sie in Vertretung des kantonalen Steueramtes zur Einschätzung berechtigt und verpflichtet sind.
Die Einschätzungspflicht und -berechtigung ist in der Weisung der Finanzdirektion über die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer natürlicher Personen ab Kalenderjahr 2021 durch die Gemeindesteuerämter (ZStB Nr. 108.1) geregelt.
C. Geltendmachung der Sonderbeiträge
Sind die Voraussetzungen gemäss B erfüllt, müssen die Sonderbeiträge für das Scanning und Einschätzen von Steuererklärungen periodengerecht mit der Jahresabrechnung (JA) und den Solländerungs- und Restanzenabrechnungen (SR) monatlich geltend gemacht werden.
I. Sonderbeitrag für gescannte Steuererklärungen
Die Gemeindesteuerämter übermitteln mit den monatlichen JA- und SR-Abrechnungen dem kantonalen Steueramt die kumulierte Anzahl aller im laufenden Rechnungsjahr (01.01. bis 31.12.) ab der Deklarationsdatenschnittstelle des kantonalen Steueramtes ins Veranlagungssystem des Gemeindesteueramtes importierten, gescannten Steuererklärungen.
II. Sonderbeitrag für das Einschätzen von Steuererklärungen
Die Gemeindesteuerämter übermitteln mit den monatlichen JA- und SR-Abrechnungen dem kantonalen Steueramt die kumulierte Anzahl aller im laufenden Rechnungsjahr (01.01. bis 31.12.) über die Deklarationsdatenschnittstelle exportierten, definitiv eingeschätzten Steuererklärungen.
III. Verfahren
Die Datenübermittlung erfolgt durch die Gemeindesteuerämter über die digitale Schnittstelle E-GDSTR gemäss Weisung der Finanzdirektion über das Abrechnungs- und Meldewesen der Gemeindesteuerämter (ZStB Nr. 172.2).
F. Schlussbestimmungen
Diese Weisung ersetzt die Weisung vom 9. Dezember 2011 und tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.