Weisung der Finanzdirektion über die Sonderbeiträge an die Gemeinden für das Scanning und Einschätzen von Steuererklärungen

Thema
Verfahrensrecht
Titel
Weisung der Finanzdirektion über die Sonderbeiträge an die Gemeinden für das Scanning und Einschätzen von Steuererklärungen
Erlassdatum
16. September 2022
Gültig ab
1. Januar 2022
ZStB-Nummer
107.2
Nummer alt
30/155

A. Vorbemerkungen

Die politischen Gemeinden tragen die Personal- und Sachkosten für die Tätigkeit der Gemeindesteuerämter. Gemäss Beschluss des Regierungsrates über Entschädigungen an die Gemeinden im Steuerverfahren (ZStB Nr. 107.1) werden die Gemeinden für ihre Mitwirkung im Steuerverfahren durch den Kanton entschädigt.

B. Voraussetzungen für die Gewährung der Sonderbeiträge

I. Sonderbeitrag für gescannte Steuererklärungen

Die beim Scan Center oder den Gemeindesteuerämtern eingegangenen Steuererklärungen in Papierform sind gemäss Weisung der Finanzdirektion über die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Steuerakten sowie die Vernichtung von Papierakten (ab Steuerperiode 2020) (ZStB Nr. 109d.1) zu scannen.

Im Anhang der Weisung ZStB Nr. 109d.1 werden die Gemeindesteuerämter aufgeführt, die das Scanning von Steuererklärungen und Beilagen für sich und andere Gemeindesteuerämter durchführen (sogenannte Scan Center). Der Sonderbeitrag wird gewährt, sofern das Gemeindesteueramt in Zusammenarbeit mit einem Scan Center die Anforderungen der Weisung erfüllt.

Massgebend für die Gewährung des Sonderbeitrages für das Scanning ist die Anzahl gescannter Steuererklärungen in Papierform (offline), welche digitalisiert dem kantonalen Steueramt weitergeleitet worden sind:

Formular mit Papier (offline)
Steuererklärung Ja
Einzelblattverarbeitung: Sämtliche Einschätzungsakten, wie Auflagen, Eingaben des Steuerpflichtigen und Einschätzungsentscheide Nein
Rektifikat Ja
Fehlblätter (F109 / F49) Nein
Steuererklärung auf F109 Ja
Steuererklärung auf F49 als Einsprache Ja

Erläuterung der Tabelle: «Ja»: Es wird ein Sonderbeitrag für das Scanning gewährt. «Nein»: Es wird kein Sonderbeitrag für das Scanning gewährt.

Digital erstellte und übermittelte Steuererklärungen (online) werden nicht entschädigt.

II. Sonderbeitrag für das Einschätzen von Steuererklärungen

Die Gemeindesteuerämter sind gemäss § 107 Abs. 2 StG verpflichtet, bei der Einschätzung mitzuwirken. Die Finanzdirektion erlässt Weisungen, in welchen Fällen sie in Vertretung des kantonalen Steueramtes zur Einschätzung berechtigt und verpflichtet sind.

Die Einschätzungspflicht und -berechtigung ist in der Weisung der Finanzdirektion über die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer natürlicher Personen ab Kalenderjahr 2021 durch die Gemeindesteuerämter (ZStB Nr. 108.1) geregelt. 

C. Geltendmachung der Sonderbeiträge

Sind die Voraussetzungen gemäss B erfüllt, müssen die Sonderbeiträge für das Scanning und Einschätzen von Steuererklärungen periodengerecht mit der Jahresabrechnung (JA) und den Solländerungs- und Restanzenabrechnungen (SR) monatlich geltend gemacht werden. 

I. Sonderbeitrag für gescannte Steuererklärungen

Die Gemeindesteuerämter übermitteln mit den monatlichen JA- und SR-Abrechnungen dem kantonalen Steueramt die kumulierte Anzahl aller im laufenden Rechnungsjahr (01.01. bis 31.12.) ab der Deklarationsdatenschnittstelle des kantonalen Steueramtes ins Veranlagungssystem des Gemeindesteueramtes importierten, gescannten Steuererklärungen. 

II. Sonderbeitrag für das Einschätzen von Steuererklärungen

Die Gemeindesteuerämter übermitteln mit den monatlichen JA- und SR-Abrechnungen dem kantonalen Steueramt die kumulierte Anzahl aller im laufenden Rechnungsjahr (01.01. bis 31.12.) über die Deklarationsdatenschnittstelle exportierten, definitiv eingeschätzten Steuererklärungen. 

III. Verfahren

Die Datenübermittlung erfolgt durch die Gemeindesteuerämter über die digitale Schnittstelle E-GDSTR gemäss Weisung der Finanzdirektion über das Abrechnungs- und Meldewesen der Gemeindesteuerämter (ZStB Nr. 172.2).

F. Schlussbestimmungen

Diese Weisung ersetzt die Weisung vom 9. Dezember 2011 und tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

Adresse

Bändliweg 21
8090 Zürich
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