Beschluss des Regierungsrates über Entschädigungen an die Gemeinden im Steuerverfahren

Thema
Verfahrensrecht
Titel
Beschluss des Regierungsrates über Entschädigungen an die Gemeinden im Steuerverfahren
Erlassdatum
3. März 2004; geändert am 22. März 2006 und am 3. März 2010
Gültig ab
1. Januar 2005
ZStB-Nummer
107.1
Nummer alt
30/150

Auf Antrag der Finanzdirektion
beschliesst der Regierungsrat:

1 I. Es werden die Entschädigungen an die Gemeinden ab der Steuerperiode 2003 neu festgesetzt.
 

A. Kostentragung durch Staat und Gemeinden ab der Steuerperiode 2003

2 1. Die politischen Gemeinden tragen die Personal- und Sachkosten für die Tätigkeit der Gemeindesteuerämter. Sie erhalten jedoch vom Kanton ab der Steuerperiode 2003:

a) einen Grundbeitrag von jährlich Fr. 36.- für jede ab der Steuerperiode 2003 im Staatssteuerregister der Gemeinde eingetragene steuerpflichtige Person, einschliesslich aller nachgetragenen natürlichen und juristischen Personen, jedoch nur, wenn sie später nicht wieder gelöscht werden (§ 29 Abs. 2 VO StG); für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten wird nur ein Grundbeitrag gewährt;

b) einen Sonderbeitrag von Fr. 28.- für jede von der Gemeinde mit eigenem Personal ab Steuererklärung 2003 bearbeitete Einschätzung zu den direkten Steuern der natürlichen Personen (Staatssteuer, direkte Bundessteuer, einschliesslich Prüfung des Wertschriftenverzeichnisses);

c) einen Sonderbeitrag von Fr. 5.- für jede von der Gemeinde gescannte Steuererklärung, sofern alle beim Gemeindesteueramt eingereichten Steuererklärungen der Steuerperiode vollständig gemäss Weisung der Finanzdirektion über den Sonderbeitrag an die Gemeinden für das Scanning von Steuererklärungen und die elektronische Erfassung von Veranlagungsdaten gescannt und die Bilder im zentralen Archivsystem des Kantons abgelegt werden; zu scannen sind dabei die Steuererklärungen einschliesslich Beilagen und Belege sowie nachgereichte Unterlagen, Auflagen, Entscheide.*)

3 2. Ermittelt das kantonale Steueramt auf Verlangen der Einschätzungsgemeinde die Ausscheidungsgrundlagen (§ 194 Abs. 1 StG), steht ihm dafür ein Beitrag von Fr. 120 zu.**)

B. Die Finanzdirektion kann den Gemeinden die Beiträge kürzen, wenn sie

  1. die ihnen auf Grund des Gesetzes und der Weisungen der Finanzdirektion im Steuererklärungs- und Veranlagungsverfahren zukommenden Aufgaben nur ungenügend und unvollständig erfüllen;
  2. in Fällen, in denen das Gemeindesteueramt nach den Weisungen der Finanzdirektion zur Einschätzung verpflichtet gewesen wäre, die Einschätzung vorzunehmen (§ 43 Abs. 1 VO StG), dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.

4 II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und an die Finanzdirektion. 

*) Geändert am 22. März 2006. Diese Änderung gilt ab der Steuerperiode 2005 (Ziffer II des RRB Nr. 450/2006 vom 22. März 2006).

**) Geändert am 3. März 2010. Diese Änderung gilt ab der Steuererklärung 2009 (Ziffer I und II des RRB Nr. 316 vom 3. März 2010). 

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

Adresse

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