Weisung der Finanzdirektion über die Kürzung von Beiträgen an die Gemeinden im Steuerverfahren bei Verletzung der Mitwirkungspflicht

Inhaltsverzeichnis

Thema
Verfahrensrecht
Titel
Weisung der Finanzdirektion über die Kürzung von Beiträgen an die Gemeinden im Steuerverfahren bei Verletzung der Mitwirkungspflicht
Erlassdatum
9. Dezember 2011
Gültig ab
1. Januar 2011
ZStB-Nummer
107.3
Nummer alt
30/158

A. Allgemeines

1 Gemäss Beschluss des Regierungsrates über Entschädigungen an die Gemeinden im Steuerverfahren vom 3. März 2004/22. März 2006/3. März 2010 tragen die politischen Gemeinden die Personal- und Sachkosten für die Tätigkeit der Gemeindesteuerämter, erhalten jedoch vom Kanton für ihre Mitwirkung im Steuerverfahren verschiedene Beiträge.

I. Beiträge an die Gemeinden

2 Die Gemeinden erhalten ab Steuerperiode 2005 drei verschiedene Beiträge.

3 Die Gemeinden erhalten einen Grundbeitrag von jährlich Fr. 36.- für jede ab der Steuerperiode 2005 im Staatssteuerregister der Gemeinde eingetragene steuerpflichtige Person, einschliesslich aller nachgetragenen natürlichen und juristischen Personen, jedoch nur, wenn sie später nicht wieder gelöscht werden (§ 29 Abs. 2 VO StG); für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten wird nur ein Grundbeitrag gewährt. Mit dem Grundbeitrag von Fr. 36.- sind auch die Leistungen gemäss Verordnung der Finanzdirektion über die elektronische Einreichung der Steuererklärung abgegolten.

4 Die Gemeinden erhalten einen Sonderbeitrag von Fr. 28.- für jede von der Gemeinde mit eigenem Personal ab Steuererklärung 2005 bearbeitete Einschätzung zu den direkten Steuern der natürlichen Personen (Staatssteuer, direkte Bundessteuer, einschliesslich Prüfung des Wertschriftenverzeichnisses).

5 Die Gemeinden erhalten einen Sonderbeitrag von Fr. 5.- für jede von der Gemeinde gescannte Steuererklärung einschliesslich der Freigabequittungen im Falle von elektronisch eingereichten Steuererklärungen, sofern alle beim Gemeindesteueramt eingereichten Steuererklärungen und Freigabequittungen der Steuerperiode vollständig gemäss Weisung der Finanzdirektion über den Sonderbeitrag an die Gemeinden für das Scanning von Steuererklärungen und die elektronische Erfassung von Veranlagungsdaten gescannt und die Bilder im zentralen Archivsystem des Kantons abgelegt werden; zu scannen sind dabei die Steuererklärungen, oder die Freigabequittungen im Falle von elektronisch eingereichten Steuererklärungen, einschliesslich Beilagen und Belege sowie allfällige nachgereichte Unterlagen, Auflagen, Entscheide usw.

II. Kürzung der Beiträge

6 Die Finanzdirektion kann den Gemeinden die Beiträge aus zwei verschiedenen Gründen kürzen.

7 Eine Kürzung der Beiträge erfolgt, wenn die Gemeinden die ihnen aufgrund des Gesetzes und der Weisungen der Finanzdirektion im Steuererklärungs- und Veranlagungsverfahren zukommenden Aufgaben nur ungenügend und unvollständig erfüllen.

8 Eine Kürzung der Beiträge erfolgt, wenn die Gemeinde in Fällen, in denen das Gemeindesteueramt nach den Weisungen der Finanzdirektion zur Einschätzung verpflichtet gewesen wäre, die Einschätzung vorzunehmen (§ 43 Abs. 1 VO StG), dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.

B. Kürzung des Grundbeitrages

I. Kürzung des Grundbeitrages bei ungenügender Mitwirkung im Steuererklärungs- und Veranlagungsverfahren

1. Allgemeines

9 Eine Kürzung des Grundbeitrages im Sinne von Rz 3 dieser Weisung fällt in Betracht, wenn die Gemeinden die ihnen aufgrund des Gesetzes und der Weisungen der Finanzdirektion im Steuererklärungs- und Veranlagungsverfahren zukommenden Aufgaben nur ungenügend und unvollständig erfüllen (Rz 7 dieser Weisung).

10 Die den Gemeinden im Steuererklärungs- und Veranlagungsverfahren übertragenen Aufgaben werden im Wesentlichen in den nachstehenden Vorschriften geregelt:

a) Weisung der Finanzdirektion über die Mitwirkung der Gemeindesteuerämter bei der Vorbereitung der Steuereinschätzung natürlicher Personen;

b) Weisung der Finanzdirektion über das Verfahren bei der Einschätzung von Steuerpflichtigen, die trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht haben;

c) Weisung des kantonalen Steueramtes über die Ablieferung der Steuererklärungen und Wertschriftenverzeichnisse an das kantonale Steueramt und an das kantonale Scan-Center;

d) Verordnung der Finanzdirektion über die elektronische Einreichung der Steuererklärung.

11 Zu den Aufgaben der Gemeinden im Rahmen des Steuererklärungs- und Veranlagungsverfahrens gemäss Rz 10 dieser Weisung gehören:

  • Zustellen der Steuererklärungsformulare und des Zugangscodes für die elektronische Einreichung der Steuererklärung;
  • Vormerken des Eingangsdatums der Steuererklärung oder der Freigabequittung;
  • Kontrolle der Unterschrift (Steuererklärung oder Freigabequittung);
  • Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung und Verfahren bei Nichtabgabe der Steuererklärung (Erstellen von Fehlblättern);
  • Einsortieren und Ausfüllen der Hilfsformulare (Einschätzungsprotokoll, insbesondere Meldungen von Steuerfaktoren und Statistikdaten für die Dienstabteilung Bundessteuer, Hilfsblatt Wehrpflichtersatzabgabe);
  • Prüfung der Steuererklärung und des Wertschriftenverzeichnisses auf formelle Richtigkeit und Vollständigkeit (AHV-Nummern, Personalien, Bezeichnung Organisationseinheit und Steuergruppe, Angaben bei Zivilstandsänderungen);
  • Prüfung der Steuererklärung und des Wertschriftenverzeichnisses auf Vollständigkeit (Beilagen wie Hilfsblätter, Lohnausweise etc.) sowie Nachforderung allfällig fehlender Unterlagen;
  • Kontrolle der Steuererklärung und des Wertschriftenverzeichnisses auf materielle, insbesondere rechnerische Richtigkeit;
  • Rechtzeitige Ablieferung an das kantonale Steueramt.

Bei definitiven Einschätzungen durch das Gemeindesteueramt können die unter Absatz 1 aufgeführten Aufgaben durch entsprechende Einträge im elektronischen Archiv (Arts) ersetzt werden.

Aufgrund technischer Gegebenheiten kann mit einzelnen Gemeindesteuerämtern auch bezüglich provisorisch abzuliefernder Fälle der Gebietsdivisionen eine abweichende Lösung getroffen werden. Diese bedarf für jede einzelne Gemeinde der Genehmigung der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramtes.

2. Umfang der Kürzungen

12 Bei in erheblichem Umfang ungenügender Erfüllung der Aufgaben im Sinne von Rz 11 dieser Weisung wird die Finanzdirektion auf Antrag des kantonalen Steueramtes, Stabsbereich Qualitätssteuerung, Gruppe Inspektorat, den Grundbeitrag gemäss Rz 3 dieser Weisung um max. 30% reduzieren.

3. Verfahren

13 Das kantonale Steueramt, Stabsbereich Qualitätssteuerung, Gruppe Inspektorat, prüft anhand von regelmässigen Stichproben, inwieweit die Gemeinden ihrem Auftrag gemäss Rz 10 f. dieser Weisung nachgekommen sind und erstattet der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramtes und den Gemeinden hierüber Bericht.

14 Bei ungenügender Mitwirkung der Gemeinden im Sinne von Rz 10 f. dieser Weisung stellt der Stabsbereich Qualitätssteuerung, Gruppe Inspektorat, nach Anhörung des Gemeindesteueramtes, der Finanzdirektion einen begründeten Antrag auf Kürzung des Grundbeitrages.

15 Über die Kürzung von Beiträgen an die Gemeinden bei ungenügender Mitwirkung im Steuererklärungs- und Veranlagungsverfahren im Sinne von Rz 9 ff. dieser Weisung entscheidet die Finanzdirektion endgültig.

II. Kürzung des Grundbeitrages bei ungenügender Mitwirkung bei der Einschätzung

1. Allgemeines

16 Eine Kürzung des Grundbeitrages im Sinne von Rz 3 dieser Weisung fällt auch in Betracht, wenn die Gemeinden in Fällen, in denen das Gemeindesteueramt nach den Weisungen der Finanzdirektion zur Einschätzung verpflichtet gewesen wäre, die Einschätzung vorzunehmen (§ 43 Abs. 1 VO StG), dieser Pflicht nicht nachgekommen sind.

17 Die Verpflichtung der Gemeindesteuerämter zur Vornahme von Einschätzungen der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer natürlicher Personen ergibt sich aus § 107 Abs. 2 StG, § 43 VO StG und folgenden zwei Ausführungsvorschriften:

a) Weisung der Finanzdirektion über die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer natürlicher Personen ab Kalenderjahr 2006 durch die Gemeindesteuerämter;

b) Weisung der Finanzdirektion über das Verfahren bei der Einschätzung von Steuerpflichtigen, die trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht haben.

18 Zu den Aufgaben der Gemeindesteuerämter im Rahmen der Vornahme von Einschätzungen gemäss Rz 17 dieser Weisung gehören:

  • Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer;
  • Festsetzung des Verrechnungssteueranspruchs;
  • Ausfüllen und Weiterleiten des erforderlichen Hilfsblattes für die Wehrpflichtersatzabgabe;
  • Mitteilung der Steuerfaktoren und Statistikdaten an die Dienstabteilung Bundessteuer;
  • Weiterleitung der Einsprachen an das kantonale Steueramt, Zentrale Dienste.

2. Umfang der Kürzungen

19 Bei ungenügender Erfüllung der Aufgaben im Sinne von Rz 18 dieser Weisung kann die Finanzdirektion auf Antrag des kantonalen Steueramtes, Stabsbereich Qualitätssteuerung, Gruppe Inspektorat, den Grundbeitrag gemäss Rz 3 dieser Weisung um weitere max. 30% reduzieren.

20 Die Mitwirkung der Gemeindesteuerämter bei der Einschätzung gilt als erfüllt, wenn einerseits die verlangte Erledigungsquote gemäss Rz 23 dieser Weisung um weniger als 20% unterschritten wird und die übrigen Aufgaben gemäss Rz 18 dieser Weisung vollumfänglich erfüllt worden sind. Das Ergebnis wird den Gemeinden durch den Stabsbereich Qualitätssteuerung, Gruppe Inspektorat, des kantonalen Steueramtes mitgeteilt.

3. Verfahren

21 Die Rz 6 ff. der Weisung der Finanzdirektion über die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer natürlicher Personen ab Kalenderjahr 2006 durch die Gemeindesteuerämter regelt die Einschätzungspflicht und Ermächtigung der Gemeindesteuerämter im Besonderen.

22 Danach besteht die Einschätzungspflicht und -ermächtigung für Unselbständigerwerbende der Steuergruppen U+L der Gebietsdivisionen Zürich, Nord und Süd, einschliesslich Abmeldefälle, bei denen die erforderlichen Einschätzungen für die Staatssteuer, direkte Bundessteuer und Verrechnungssteuer sowie die Meldung für Wehrpflichtersatzabgabe gleichzeitig vorgenommen werden können, unter Vorbehalt der in Ziff. 8 der Weisung der Finanzdirektion über die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer natürlicher Personen ab Kalenderjahr 2006 durch die Gemeindesteuerämter aufgeführten Fälle.

23 Die Gemeindesteuerämter sind verpflichtet, von den ab Kalenderjahr 2006 eingehenden Steuererklärungen 60% der Steuergruppen U+L (Rz 22 dieser Weisung) pro Steuerperiode einzuschätzen. Angerechnet werden alle bis zum 15. Dezember der betreffenden Steuerperiode an das Scan-Center des kantonalen Steueramtes abgelieferten definitiv eingeschätzten Steuererklärungen.

24 Das kantonale Steueramt, Stabsbereich Qualitätssteuerung, Gruppe Inspektorat, überprüft für jede Steuerperiode die Mitwirkung der Gemeindesteuerämter bei der Einschätzung gemäss Rz 21 – 23 dieser Weisung und erstattet der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramtes und den Gemeinden hierüber Bericht.

25 Bei einer ungenügenden Mitwirkung der Gemeindesteuerämter bei der Einschätzung im Sinne von Rz 20 dieser Weisung stellt das kantonale Steueramt, Stabsbereich Qualitätssteuerung, Gruppe Inspektorat, nach Anhörung des Gemeindesteueramtes der Finanzdirektion einen begründeten Antrag auf Kürzung des Grundbeitrages.

26 Über die Kürzung von Beiträgen an die Gemeinden bei ungenügender Mitwirkung bei der Einschätzung im Sinne von Rz 16 ff. dieser Weisung entscheidet die Finanzdirektion endgültig.

C. Maximale Kürzung des Grundbeitrages

27 Bei ungenügender Mitwirkung der Gemeinden im Steuererklärungs- und Veranlagungsverfahren (Rz 9 ff. dieser Weisung) und bei ungenügender Mitwirkung der Gemeindesteuerämter bei der Einschätzung (Rz 16 ff. dieser Weisung) kann der Grundbeitrag um max. je 30%, insgesamt also um max. 60% gekürzt werden.

D. Inkrafttreten

28 Diese Weisung ersetzt diejenige vom 22. März 2006 und gilt ab Steuerperiode 2011.

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Kanton Zürich - Steueramt

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