Instrumente des Zürcher Finanzausgleichs

Der Finanzausgleich hat das Ziel, die von den Gemeinden nicht beeinflussbaren Unterschiede zu vermindern und damit eine faire Ausgangslage im Wettbewerb zu schaffen. Dafür stehen fünf Instrumente zur Verfügung, die hier in Kürze erklärt werden.

Übersicht

Die föderal aufgebaute Schweiz kennt die Staatsebene Bund, Kantone und Gemeinden. Im Kanton Zürich weisen die Gemeinden hinsichtlich Einnahmensubstrat und Lasten grosse Unterschiede auf. Durch den Standortwettbewerb werden diese Unterschiede verstärkt.

Der neue Zürcher Finanzausgleich wurde vom Stimmvolk mit grossen Mehr beschlossen und auf das Jahr 2012 in Kraft gesetzt. Er umfasst folgende Instrumente:

Ressourcenausgleich

Ressourcenzuschüsse

Die Ressourcenzuschüsse stellen sicher, dass alle Gemeinden mit genügend finanziellen Mitteln ausgestattet werden. Gemeinden mit tiefer Steuerkraft erhalten eine Mindestausstattung von 95 Prozent der durchschnittlichen Steuerkraft pro Kopf des Kantons.

Für die Bemessung der Zuschüsse ist neben der Steuerkraft pro Kopf auch der Steuerfuss der Gemeinde massgebend. Der Zuschuss fällt umso grösser aus, je höher der Gemeindesteuerfuss festgelegt wird. Hingegen werden Gemeinden, die ihre eigenen Ressourcen schonen können, in vermindertem Ausmass durch den Finanzausgleich unterstützt. Dadurch wird die Erreichung des Ziels, die Steuerfussunterschiede zwischen Gemeinden gering zu halten, erheblich verbessert.

Ressourcenabschöpfung

Bei Gemeinden mit hoher Steuerkraft wird ein Betrag abgeschöpft. Der Abschöpfung entspricht 70 Prozent der Steuerkraft pro Kopf, die über 110 Prozent des kantonalen Durchschnitts liegt. Sie erfolgt unabhängig vom Steuerfuss, den die Gemeinde erhebt.

Benötigen die Gemeinden mehr Mittel, müssen sie ihre Ressourcen durch höhere Steuerfüsse stärker ausschöpfen. Ressourcenunterschiede fallen dann betragsmässig stärker ins Gewicht, was durch höhere Abschöpfungen abgefedert wird. Eine Entlastung der Gemeinden von Aufgaben führt entsprechend zu kleineren Abschöpfungen. Durch die Ressourcenabschöpfung werden die Gemeinden an der Finanzierung des Finanzausgleichs beteiligt.

Demografischer Sonderlastenausgleich

Mit dem demografischen Sonderlastenausgleich wird ein Teil der besonderen Aufwendungen für Kinder und Jugendliche abgegolten. Für die Altersgruppe der unter 20-Jährigen erbringen die Gemeinden beispielsweise Leistungen in den Bereichen Bildung, Sport und Kultur.

Die Leistungen können bis zur Hälfte des gesamten Gemeindebudgets in Anspruch nehmen. Entsprechend gross sind die Auswirkungen eines hohen Anteils an Kindern und Jugendlichen auf den Gemeindehaushalt. Eine Sonderlast wird ausgeglichen, wenn der Anteil in einer Gemeinde das 1,1-fache des kantonalen Durchschnitts übersteigt. Für jeden zusätzlichen Jugendlichen über diesem Grenzwert gewährt der Kanton der politischen Gemeinde einen Beitrag von
Fr. 12'000. Der Betrag wird der Teuerung angepasst.

Einige Gemeinden geniessen trotz Sonderlasten in anderen Bereichen besonders günstige Rahmenbedingungen, wie geringe Aufwände oder zusätzliche Erträge (z. B. aus Grundstückgewinnsteuern).

Solche Sondervorteile können sich in einem tiefen Steuerfuss niederschlagen. Ist dies der Fall, kann die Gemeinde auch einen grösseren Teil ihrer Sonderlasten selber tragen.

Den vollen Lastenausgleichsbeitrag erhalten deshalb nur Gemeinden mit einer hohen Steuerbelastung, während Lastenausgleichsbeiträge an Gemeinden mit tiefen Steuerfüssen nach Massgabe des Steuerfusses linear abgestuft werden.

Geografisch-topografischer Sonderlastenausgleich

Mit dem geografisch-topografischen Sonderlastenausgleich werden besondere Lasten ausgeglichen, die auf die besondere Siedlungsstruktur oder die topografischen Verhältnisse zurückzuführen sind.

Der Beitrag des geografisch-topografischen Sonderlastenausgleichs deckt grundsätzlich die besonderen Belastungen in den Aufgabenbereichen Feuerwehr und Feuerpolizei, Gemeindestrassen, Gewässerunterhalt und -verbauung sowie Forstwesen ab.

Die Berechnung des geografisch-topografischen Sonderlastenausgleichs erfolgt unter Berücksichtigung der Indikatoren Bevölkerungsdichte und Steigungsindex. Der Beitrag wird durch die Berücksichtigung des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise an die Teuerung angepasst. Die Berücksichtigung des Steuerfusses garantiert die Verrechnung mit allfälligen Sondervorteilen.

Individueller Sonderlastenausgleich

Der individuelle Sonderlastenausgleich (ISOLA) gleicht besondere Lasten aus, die von der Gemeinde nicht beeinflusst werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die Gemeinde einen Steuerfuss festlegen muss, der das 1,3-fache des Kantonsmittels übersteigt.

Mit Sonderlasten sind überdurchschnittliche Aufwendungen gemeint, die bei einzelnen Gemeinden in bestimmten Aufgabenbereichen anfallen und nicht durch andere Instrumente bereits abgedeckt sind. Denkbar sind einmalige Ereignisse wie beispielsweise Sturm- oder Überschwemmungsschäden oder andauernde ausserordentliche Zustände wie ein überproportionaler Anteil an Sozialfällen oder die Notwendigkeit von Schülertransporten.

Durch den individuellen Sonderlastenausgleich wird höchstens der Teil der Nettoaufwendungen abgegolten, der die Ausgleichsgrenze übersteigt (maximaler Beitrag). Die Ausgleichsgrenze entspricht den Nettoaufwendungen, die sich mit dem 1,3-fachen des Kantonsmittels der Gemeindesteuerfüsse decken lassen.

Damit Sonderlasten in einzelnen Aufgabenbereichen anerkannt werden, muss die Gemeinde den Nachweis erbringen, dass sie die Sonderlasten nicht beeinflussen und vermindern kann.

Fachbeirat

Der Fachbeirat berät die Direktion und das Gemeindeamt beim Vollzug des individuellen Sonderlastenausgleichs. Zudem holt die Direktion die Stellungnahme des Fachbeirats zum Wirksamkeitsbericht ein.

Der Regierungsrat wählt je zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Kantons und der Gemeinden. Die Vertreterinnen oder Vertreter wählen eine aussenstehende, unabhängige Fachperson als Vorsitzende oder Vorsitzenden des Beirats.

Dem Fachbeirat gehören nachfolgende Personen an:

Name Funktion
Tätigkeit
Christoph Schaltegger Präsident Professor Politische Ökonomie
Markus Ernst Vertreter Gemeinden Gemeindepräsident Küsnacht
Sergio Rämi Vertreter Gemeinden Gemeindepräsident Truttikon
Brigitte Lengwiler Vertreterin Kanton Wissenschaftliche Mitarbeiterin,
Finanzdirektion
Andreas Müller Vertreter Kanton Stv. Generalsekretär,
Direktion der Justiz und des Innern
 

Zentrumslastenausgleich

Mit dem Zentrumslastenausgleich werden besondere Lasten der Städte Zürich und Winterthur abgegolten. Diese Lasten fallen einerseits aufgrund zentralörtlicher Leistungen zu Gunsten Dritter an (z.B. in Bereichen Kultur und Verkehr). Anderseits führt die Bevölkerungsstruktur grosser Städte zu Zentrumslasten
(z.B. in Bereichen Sicherheit und Soziales).

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