Erwerbsunkosten und Auslagen für nicht lohnmässig honorierte Leistungen

Kapitelnr.
8.1.06.
Publikationsdatum
1. März 2021
Kapitel
8 Situationsbedingte Leistungen (WSH)
Unterkapitel
8.1. Situationsbedingte Leistungen

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Erwerbsunkosten

Als Erwerbsunkosten bezeichnet man Auslagen, die im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit anfallen.

Beispiele:

  • Auslagen für den öffentlichen Verkehr (vgl. Kapitel 8.1.07),
  • Benützung eines privaten Motorfahrzeuges (vgl. Kapitel 8.1.08),
  • auswärtige Verpflegung,
  • Berufskleidung, Berufswerkzeuge, Fachliteratur etc.

Nicht als Erwerbsunkosten gelten die Kosten für die familienergänzende Betreuung von Kindern erwerbstätiger Personen. Diese Auslagen werden separat angerechnet (vgl. Kapitel 8.1.09).

2.Auslagen für nicht lohnmässig honorierte Leistungen

Wie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann auch die Erbringung anderer, nicht lohnmässig honorierter Leistungen mit Unkosten verbunden sein.

Beispiele:

  • Freiwilligen- oder Nachbarschaftsarbeit,
  • Pflege von Familienangehörigen,
  • Teilnahme an Integrations- oder Qualifikationsprogrammen etc.

3.Berücksichtigung im Unterstützungsbudget

Die effektiven mit solchen (von der Sozialhilfe erwünschten und geförderten) Tätigkeiten zusammenhängenden Kosten sind bei der Budgetierung grundsätzlich vollumfänglich zu berücksichtigen. Zu beachten ist dabei aber, dass gewisse Kostenanteile bereits im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind, so beispielweise Anteile für Fahrten mit dem öffentlichen Verkehr im Ortsnetz oder für Nahrungsmittel und Getränke. Die Sozialbehörde hat daher festzulegen, bis zu welchem Betrag die in Frage stehende Ausgabeposition durch den Grundbedarf für den Lebensunterhalt abgedeckt ist. Übersteigen die im konkreten Fall notwendigerweise anfallenden Auslagen diesen Betrag, ist die Differenz als situationsbedingte Leistung ins Unterstützungsbudget aufzunehmen. Für die Mehrkosten auswärts eingenom­mener Hauptmahlzeiten gilt dabei allgemein ein Ansatz von Fr. 8.-- bis Fr. 10.-- pro Mahlzeit (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.3 Abs. 2).

Die Erwerbsunkosten und die Auslagen für nicht lohnmässig honorierte Leistungen dürfen nicht mit Integrationszulagen (vgl. Kapitel 8.2.01 und Kapitel 8.2.02) oder Einkommensfreibeträgen (vgl. Kapitel 9.1.02) verrechnet werden.

Betreffend die Finanzierung von Covid-Testzertifikaten siehe Ziffer 8 der Empfehlungen der SKOS zur Sozialhilfe während Epidemie-Massnahmen.

4.Besonderheiten bei selbständig Erwerbenden

Eine selbständige Erwerbstätigkeit hat in gewissen Fällen zur Folge, dass erhöhte Erwerbsunkosten anfallen. Zur Unterstützung von selbständig Erwerbenden vgl. Kapitel 6.2.04.

Sind die Voraussetzungen für die Unterstützung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gegeben, sind bei der Berechnung der Nettoeinkünfte die Erwerbsunkosten wie der übrige Betriebsaufwand in Abzug zu bringen. Dabei ist zu beachten, dass gewisse Kostenanteile (z.B. für Fahrten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel im Ortsnetz oder für Nahrungsmittel und Getränke) bereits im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind. Bei der Ermittlung des Betriebsaufwandes ist bei diesen Kostenanteilen entsprechend nur die Differenz anzurechnen.

Beispiele für erhöhte Erwerbsunkosten, die als Betriebsaufwand bei der Ermittlung der Nettoeinkünfte in Abzug zu bringen sind:

  • geschäftliche Telekommunikationskosten,
  • Fahrauslagen,
  • Werbekosten,
  • Fachzeitschriften und Fachliteratur,
  • Büromiete,
  • Versicherungen.

Rechtsprechung

VB.2005.00251: Berechnung der Erwerbsunkosten. Ausmass der wirtschaftlichen Hilfe bei der Unterstützung von Selbstständigerwerbenden (E.2). Die Sozialbehörde macht geltend, dass die vom Bezirksrat beschlossenen und die von der Sozialbehörde bereits übernommenen Erwerbsunkosten die Bruttoeinnahmen der Sozialhilfebezügerin übersteigen würden. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden (E.3.3). Die vom Bezirksrat anerkannten Erwerbsunkosten erweisen sich mehrheitlich als korrekt. Eine Korrektur um Fr. 160.- monatlich ist für die zukünftige Ausrichtung von Erwerbsunkosten vorzunehmen (E.3.4-3.5).

VB.2003.00414: Erwerbstätige Hilfesuchende haben Anspruch auf die Erwerbsunkostenpauschale und zusätzlich auf Vergütung der tatsächlichen mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängenden und nicht im Grundbedarf enthaltenen Kosten.

Achtung:

Die Erwerbskostenpauschale gibt es seit der Einführung des Anreizsystems nicht mehr.

VB.2000.00177: Berücksichtigung von Erwerbsunkosten bei selbständiger Erwerbstätigkeit in der Bedarfsberechnung. Sozialhilfe können auch Erwerbstätige beanspruchen, soweit ihr Einkommen nicht ausreicht, und zwar unabhängig davon, ob sie unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Das Gemeinwesen hat jedoch nicht auf Dauer das Betriebsrisiko eines Selbständigerwerbenden über Sozialhilfebeiträge zu tragen (E. 5).Wer als selbständiger Berater tätig ist, kann für die Berechnung des Nettoeinkommens Erwerbsunkosten grundsätzlich in Abzug bringen (E. 6a). Die beschwerdeführende Gemeinde kann sich nicht mit Erfolg auf die Akten lediglich des erstinstanzlichen Verfahrens beziehen, nachdem ihr die relevanten Akten des Rechtsmittelverfahrens im Rahmen des Akteneinsichtsrechts zugänglich waren (E. 6b). Bezahlte oder geschuldete Sozialversicherungsleistungsbeiträge sind einkommensmindernd zu berücksichtigen (E. 6c). Kosten für das Telefon - soweit geschäftlich bedingt - sowie für öffentliche Verkehrsmittel sind anzurechnen (E. 6 d/e).

Kontakt

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