Einkommensfreibetrag (EFB)

Inhaltsverzeichnis

Kapitelnr.
9.1.02.
Publikationsdatum
1. März 2021
Kapitel
9 Einkommen & Vermögen (WSH)
Unterkapitel
9.1. Einkommen

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Allgemeines

Unterstützten Personen, welche im ersten Arbeitsmarkt ein Einkommen erwirtschaften, wird ein so genannter Einkommensfreibetrag (EFB) gewährt. Das bedeutet, dass ein bestimmter Anteil des Erwerbseinkommens nicht als Einnahme im Unterstützungsbudget berücksichtigt wird. Damit stehen den betroffenen Personen Mittel zur Verfügung, die über ihr sozialhilferechtliches Existenzminimum hinausgehen. Aus dem EFB hat die unterstützte Person allerdings allfällige Steuern zu bezahlen und im Falle einer Schuldbetreibung ist der über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegende Betrag pfändbar.

Mit dem EFB wird in erster Linie das Ziel verfolgt, die Erwerbsaufnahme oder die Erhöhung des Arbeitspensums zu erleichtern und damit die Integrationschancen zu verbessern. Es soll ein Anreiz zur möglichst umfassenden und einträglichen Erwerbstätigkeit von unterstützten Personen geschaffen werden (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel D.2 Erläuterungen a).

Die Anspruchsberechtigung auf einen EFB muss mindestens einmal jährlich überprüft werden. Der EFB wird bei der Bemessung der Austrittsschwelle aus dem Bezug von wirtschaftlicher Hilfe berücksichtigt, nicht aber bei der Eintrittsschwelle (Weisung Sicherheitsdirektion Ziffer II 1).

Gewährte EFB sollen im Unterstützungsbudget separat aufgeführt werden, um die Transparenz zu gewährleisten.

2.Voraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung eines EFB ist eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Bedingungen für die Gewährung eines EFB ist also die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit Erzielung eines marktüblichen Lohnes, auf welchem Sozialversicherungsleistungen abgerechnet werden. Kann eine Person wegen Krankheit oder Unfall nicht arbeiten, fällt der Anspruch auf einen EFB grundsätzlich dahin. Auf einem allfälligen Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Kranken- oder Unfalltaggelder) wird grundsätzlich kein EFB ausgerichtet.

Die Absolvierung eines Praktikums oder die Teilnahme an einem Integrations- oder Beschäftigungsprogramm gelten nicht als Erwerbstätigkeiten, die zu einem EFB berechtigen. Solche Gegenleistungen werden mit der Gewährung von Integrationszulagen für Nicht-Erwerbstäti­ge (IZU) honoriert (vgl. dazu Kapitel 8.2.01).

Lernendenlöhne gelten im Kanton Zürich nicht als Einnahmen aus Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Die Absolvierung einer Lehre wird mit der Gewährung einer IZU honoriert.

3.Höhe und Ausrichtung des EFB

3.1.Im Allgemeinen

Der EFB wird in Abhängigkeit des Beschäftigungsumfangs festgelegt und beträgt im Kanton Zürich Fr. 400.-- bei einer 100%-Anstellung. Bei Teilzeitarbeit wird der EFB entsprechend dem Beschäftigungsumfang reduziert. Er beträgt mindestens Fr. 100.-- (Weisung Sicherheitsdirektion, Ziffer II 3).

Der EFB ist eine personen- und nicht eine bedarfsbezogene Leistung. Deshalb können unter den entsprechenden Voraussetzungen mehrere Personen im selben Haushalt einen EFB erlangen. Erhalten mehrere Personen im selben Haushalt einen EFB oder eine Integrationszulage (IZU, Kapitel 8.2.01), so beträgt die Obergrenze dieser Zulagen gesamthaft Fr. 850.-- pro Haushalt und Monat (Weisung Sicherheitsdirektion, Ziffer II 4).

3.2.Selbständig Erwerbstätige

Selbständig Erwerbstätigen kann der EFB ausgerichtet werden, soweit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse klar sind und sich ihre Situation mit jener von unselbständig Erwerbstätigen vergleichen lässt (Weisung Sicherheitsdirektion, Ziffer II 3).

3.3.Minderjährige und junge Erwachsene

Bei jungen Personen ist das Absolvieren einer Ausbildung sehr zentral. Als junge Erwachsene gelten Personen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr. Deren Ausbildung und jene von Minderjährigen ist entsprechend besonders zu fördern.

Auch dieser Personengruppe wird bei einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ein EFB gewährt. Allerdings kommt bei ihnen die Hälfte des EFB zur Anwendung, d.h. bei einem Arbeitspensum von 100% wird ein EFB in der Höhe von Fr. 200.-- ausgerichtet (Weisung Sicherheitsdirektion, Ziffer II 3).

3.4.Kumulation von IZU und EFB

Nach der Praxis im Kanton Zürich kann ein EFB auch mit der Gewährung einer IZU (vgl. Kapitel 8.2.01) kombiniert werden. Dies kann der Fall sein, wenn eine Person einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgeht und daneben noch eine weitere besondere Integrationsleistung erbringt.

Beispiel: Eine alleinstehende Person geht zu 50% einer Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt nach und absolviert daneben noch ein Praktikum, um damit künftig die Chance zu haben, eine besser bezahlte Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt zu finden und dadurch von der Sozialhilfe unabhängig zu werden. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Tätigkeitsumfanges kann ihr ein EFB und eine IZU gewährt werden.

4.Übergangsfrist (1. Januar bis 30. April 2021) für die Anpassungen infolge der revidierten SKOS-Richtlinien

Gemäss Sozialhilfeverordnung, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. September 2020, sind die geänderten SKOS-Richtlinien spätestens ab dem 1. Mai 2021 von allen Gemeinden anzuwenden. Zu beachten ist, dass in laufenden Fällen allenfalls ein neuer Leistungsentscheid samt Rechtsmittelbelehrung erlassen werden muss (vgl. Weisung der Sicherheitsdirektion, Ziffer III).

Rechtsprechung

VB.2018.00357: 4.4.1 Unterstützten Personen, die im ersten Arbeitsmarkt ein Einkommen erwirtschaften, wird ein Einkommensfreibetrag gewährt. Das bedeutet, dass ein bestimmter Anteil des Erwerbseinkommens nicht als Einnahme im Unterstützungsbudget berücksichtigt wird. Damit stehen den betroffenen Personen Mittel zur Verfügung, die über ihr sozialhilferechtliches Existenzminimum hinausgehen. Der Freibetrag soll gemäss SKOS-Richtlinien zwischen Fr. 400.- bis Fr. 700.- betragen, wobei die Kantone und/oder Gemeinden die genauen Beträge festlegen (SKOS-Richtlinien, Kap. E.1–2). Der Einkommensfreibetrag wird in Abhängigkeit des Beschäftigungsumfangs festgelegt und beträgt im Kanton Zürich sowie in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin Fr. 400.- bei einer 100 %-Anstellung. Bei Teilzeitarbeit wird der Einkommensfreibetrag entsprechend dem Beschäftigungsumfang reduziert. Er beträgt mindestens Fr. 100.- (Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Weisung der Sicherheitsdirektion zur Anwendung der SKOS-Richtlinien, 19. November 2015; aktueller Beschluss der Sozialkommission der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2015 zur Umsetzung der Weisung der Sicherheitsdirektion). Diese Grundsätze finden auch beim erweiterten Budget von Konkubinatspartnern Anwendung (SKOS-Richtlinien, Kap. H.10–1).

VB.2015.00638: Der Beschwerdeführer absolviert eine Lehre und erhält neben dem Grundlohn eine von seinen Arbeits- und Schulleistungen abhängige Leistungsprämie von max. Fr. 250.- pro Monat. Strittig ist, ob ihm zusätzlich zur Integrationszulage ein Einkommensfreibetrag in der Höhe der jeweils ausgerichteten Leistungsprämie zu gewähren ist
Eine Kombination von Einkommensfreibetrag und Integrationszulage ist auf Konstellationen beschränkt, in denen eine Person einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgeht und dazu noch eine besondere Integrationsleistung erbringt. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Tätigkeitsumfangs kann in diesem Fall sowohl ein Einkommensfreibetrag als auch eine Integrationszulage gewährt werden. Ein solcher Fall liegt beim Beschwerdeführer, der zu 100 % eine Berufslehre absolviert und hierfür eine volle Integrationszulage erhält, nicht vor (E. 4.1).
Lehrlingslöhne gelten im Kanton Zürich nicht als Einnahmen aus Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Folglich ist kein Einkommensfreibetrag zu gewähren. Die Absolvierung einer Lehre wird indessen mit der Ausrichtung einer Integrationszulage honoriert, da damit die Chancen auf eine erfolgreiche berufliche Integration erhöht werden (E. 4.2).

VB.2007.00084: [Sachverhalt: Gemäss Budget der Sozialbehörde sollten dem Beschwerdeführer monatlich Fr. 300.-- als Erwerbseinkommen angerechnet und die finanziellen Leistungen der Behörde um diesen Betrag reduziert werden. Der Bezirksrat erachtete es jedoch als inkonsequent, dem Beschwerdeführer ein fiktives, regelmässiges Einkommen von monatlich Fr. 300.-- anzurechnen, obwohl er ein solches nicht rechtsgenügend nachzuweisen vermochte, und berücksichtigte deshalb die Fr. 300.-- als Einkommen nicht. In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer dazu geltend, er erziele jetzt ein regelmässiges monatliches Einkommen, weshalb dieses mit dem Einkommens-Freibetrag verrechnet werden müsse.] Selbständig Erwerbstätigen kann ein EFB nur ausgerichtet werden, soweit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse klar sind und sich ihre Situation mit jener von unselbständig Erwerbstätigen vergleichen lässt. Dies ist vorliegend - zumindest bezüglich der Einkommensverhältnisse - nicht der Fall, weshalb sich die Verweigerung eines EFB als rechtmässig erweist (E. 1.3).

VB.2006.00209: Die Frage, ob bei der Ermittlung der so genannten Eintrittsschwelle von Gesuchstellern, die bereits im Zeitpunkt des Gesuchs ein Erwerbseinkommen erzielen, der Einkommensfreibetrag zu berücksichtigen sei, ist zu verneinen. Das bedeutet allerdings nicht, dass bei Gesuchstellern, welche die Eintrittsschwelle erreichen, weil ihr Einkommen unter dem massgebenden Bedarf liegt, kein Einkommensfreibetrag zu berücksichtigen sei. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass bei einer derartigen Gesetzesauslegung Gesuchsteller mit einem knapp unter dem massgebenden Bedarf liegenden Erwerbseinkommen allenfalls besser fahren als Gesuchsteller, deren Erwerbseinkommen knapp über dem massgebenden Bedarf liegt. Diese Ungleichheit lässt sich dadurch mildern, dass in solchen Fällen bei der Bemessung des Freibetrags nicht von vornherein von einem Regelbeitrag von Fr. 600.-- ausgegangen wird (E.4.4).

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

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sozialhilfe@sa.zh.ch

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