Kostenersatz nach § 44 SHG

Kapitelnr.
18.3.01.
Publikationsdatum
2. April 2015
Kapitel
18 Kostenersatzpflicht
Unterkapitel
18.3. Kostenersatz nach SHG

Rechtsgrundlagen

§ 44 SHG § 36 SHG § 37 SHG § 34 SHV § 36 SHV

Erläuterungen

1.Einleitung

Der Kanton Zürich erstattet den Gemeinden die Sozialhilfekosten, welche sie für Auslände-rinnen und Ausländer, die noch nicht zehn Jahre ununterbrochen im Kanton Zürich Wohnsitz haben, ausgerichtet haben (§ 44 Abs. 1 SHG). Darunter fallen auch die an Flüchtlinge, vor-läufig aufgenommene Flüchtlinge und seit dem 1. Januar 2012 auch an vorläufig Aufge-nommene ausgerichteten Sozialhilfeleistungen. Demgegenüber gelten für andere Personen des Asylrechts sowie für Personen ohne Aufenthaltsberechtigung (§ 5c SHG) spezielle Re-geln. Ausserdem ersetzt der Kanton der Aufenthaltsgemeinde die Sozialhilfekosten, wenn nicht eine Wohngemeinde ersatzpflichtig ist oder eine Ersatzpflicht aus Bundesrecht besteht (§ 44 Abs. 2 SHG). Darunter fallen

  • Aufwendungen für ausländische Personen, die keinen Unterstützungswohnsitz im Kan-ton Zürich haben (Ausnahme: Personen des Asylrechts, Personen ohne Aufenthaltsbe-rechtigung),
  • Aufwendungen für Zürcher Bürger ohne Wohnsitz im Kanton Zürich.

2.Ausländersozialhilfe (§ 44 Abs. 1 SHG)

2.1. Grundsatz Ersetzt werden der Zürcher Wohngemeinde Sozialhilfekosten für ausländische Staatsange-hörige, die noch nicht zehn Jahre ununterbrochen Wohnsitz im Sinne von § 34 SHG im Kan-ton Zürich haben. Massgebend ist nicht die Wohnsitzdauer in der unterstützenden Gemein-de, sondern diejenige im Kanton Zürich. Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons unterbre-chen die zehnjährige Kostenersatzpflicht des Kantons nicht. Anders verhält es sich, wenn ei-ne Person ihren Unterstützungswohnsitz verliert und nicht sogleich einen neuen Unterstüt-

zungswohnsitz begründet (vgl. dazu Kapitel 3.2.01). In einem solchen Fall beginnt die zehn-jährige Kostenersatzplicht des Kantons erneut zu laufen, wenn die Person später wieder ei-nen Unterstützungswohnsitz im Kanton Zürich begründet. Im Zeitraum, in welchem die Per-son keinen Unterstützungswohnsitz mehr hatte, kommt die Kostenersatzpflicht nach § 44 Abs. 2 SHG zur Anwendung (vgl. nachfolgend Ziff. 3). 2.2. Die abgeleitete Wohnsitzdauer Wie in der Weiterverrechnung nach Art. 16 ZUG (vgl. Kapitel 18.2.02) gilt auch in der Aus-ländersozialhilfe gilt die Meistbegünstigtenklausel. Bei unterschiedlicher Wohnsitzdauer zu-sammenlebender ausländischer Eheleute bzw. eingetragener Partnerinnen und Partner ist die längere Wohnsitzdauer für die Kostenersatzpflicht des Kantons massgebend (§ 36 Abs. 2 SHG). Heiratet also beispielsweise ein Italiener, der seit zwölf Jahren im Kanton Zürich lebt, eine Deutsche, die seit einem Jahr hier lebt, gilt auch für die deutsche Ehefrau eine Wohn-sitzdauer von 12 Jahren und die Kosten können nicht an den Kanton weiterverrechnet wer-den. Wenn die Eheleute den gemeinsamen Haushalt auflösen, behält die deutsche Ehefrau die von ihrem Ehemann abgeleitete Wohnsitzdauer, solange sie den Kanton nicht verlässt. Bei schweizerisch/ausländischen Ehepaaren/eingetragenen Partnern bzw. Partnerinnen gilt in Bezug auf die Kostenersatzpflicht des Kantons nur die eigene Anwesenheitsdauer der bzw. des ausländischen Staatsangehörigen. Dies bedeutet z. B. dass die Unterstützung für einen frisch zugezogenen Ausländer, der eine seit mehr als 10 Jahren im Kanton lebende Schweizerin heiratet, ab seiner persönlichen Wohnsitznahme für 10 Jahre dem Kanton wei-terverrechnet werden kann. Beim minderjährigen ausländischen Kind leitet sich dessen Wohnsitzdauer (genauso wie der Wohnsitz, § 37 Abs. 1 und 2 SHG) vom sorgeberechtigten Elternteil ab. Erhält das Kind ei-nen eigenen Unterstützungswohnsitz (§ 37 Abs. 3 SHG), so wird ihm für die Regelung der Kostenersatzpflicht die bisherige (abgeleitete) Wohnsitzdauer angerechnet. Lebt das ausländische Kind mit einem Eltern- und einem Stiefelternteil zusammen, leitet sich seine Wohnsitzdauer praxisgemäss von der effektiven Wohnsitzdauer des Vaters bzw. der Mutter ab. Das bedeutet, dass in gewissen Fällen die Kosten für den leiblichen Elternteil nicht mehr weiterverrechnet werden können, da dieser die Wohnsitzdauer des Ehegatten bzw. der Ehegattin erbt, jene für das Kind hingegen schon.

3.Kostenersatz nach § 44 Abs. 2 SHG

Unter den Kostenersatz nach § 44 Abs. 2 SHG fallen Sozialhilfekosten für Personen, die sich im Kanton Zürich aufhalten, jedoch weder im Kanton Zürich noch in einem anderen Kanton über einen Unterstützungswohnsitz verfügen. In solchen Fällen leistet der Kanton Zürich der Zürcher Aufenthaltsgemeinde Kostenersatz, wenn die betroffene Person entweder eine aus-ländische Staatsangehörigkeit oder das Zürcher Bürgerrecht besitzt. Für Personen mit einem ausserkantonalen Bürgerrecht gilt Art. 15 ZUG.

4.Kopfteilungsprinzip

Wie in Kapitel 18.1.01, Ziff. 2, dargelegt, gilt in der Weiterverrechnung das Kopfteilungsprin-zip. Einerseits bilden alle im gleichen Haushalt lebenden Mitglieder einer Familie bzw. eingetra-genen Partnerschaft eine rechnerische Unterstützungseinheit. In der Weiterverrechnung gel-ten aber nur jene Familienmitglieder als Unterstützungsfall, welche die Weiterverrechnungs-voraussetzungen erfüllen. Wenn also lediglich einer der im selben Haushalt lebenden Ehepartner Ausländer ist, beste-hen die vom Kanton zu übernehmenden Auslagen einerseits aus dem Kopfquotenanteil der gemeinsamen Kosten der Unterstützungseinheit (bei kinderlosen Ehepaaren hälftiger Anteil) und anderseits aus den für den ausländischen Ehepartner persönlich erbrachten Leistungen (Beispiele vgl. Kapitel 18.1.01, Ziff. 2). Jedenfalls dürfen dem Staat nur Kosten verrechnet werden, welche auf den ausländischen Ehepartner entfallen.

Rechtsprechung

Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: