Kostenersatz nach § 44 SHG

Inhaltsverzeichnis

Kapitelnr.
18.3.01.
Publikationsdatum
15. Januar 2018
Kapitel
18 Kostenersatzpflicht
Unterkapitel
18.3. Kostenersatz nach SHG

Rechtsgrundlagen

§ 44 SHG § 36 SHG § 37 SHG § 34 SHV § 36 SHV

Erläuterungen

1.Einleitung

Der Kanton Zürich erstattet den Gemeinden die Sozialhilfekosten, welche sie für Auslände-rinnen und Ausländer, die noch nicht zehn Jahre ununterbrochen im Kanton Zürich Wohnsitz haben, ausgerichtet haben (§ 44 Abs. 1 SHG). Darunter fallen auch die an Flüchtlinge, vor-läufig aufgenommene Flüchtlinge und an vorläufig Aufgenommene ausgerichteten Sozialhil-feleistungen. Demgegenüber gelten für andere Personen des Asylrechts sowie für Personen ohne Aufenthaltsberechtigung (§ 5c SHG) spezielle Regeln. Ausserdem ersetzt der Kanton der Aufenthaltsgemeinde die Sozialhilfekosten, wenn nicht eine Wohngemeinde ersatzpflichtig ist oder eine Ersatzpflicht nach Bundesrecht besteht (§ 44 Abs. 2 SHG). Darunter fallen:

  • Aufwendungen für ausländische Personen, die keinen Unterstützungswohnsitz im Kan-ton Zürich haben (Ausnahme: Personen des Asylrechts, Personen ohne Aufenthaltsbe-rechtigung),
  • Aufwendungen für Schweizerinnen und Schweizer ohne Unterstützungswohnsitz in der Schweiz, aber mit massgeblichem Aufenthalt Kanton Zürich.

2.Ausländersozialhilfe (§ 44 Abs. 1 SHG)

2.1. Grundsatz Ersetzt werden der Zürcher Wohngemeinde Sozialhilfekosten für ausländische Staatsange-hörige, die noch nicht zehn Jahre ununterbrochen Wohnsitz im Sinne von § 34 SHG im Kan-ton Zürich haben. Massgebend ist nicht die Wohnsitzdauer in der unterstützenden Gemein-de, sondern diejenige im Kanton Zürich. Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons unterbre-chen die zehnjährige Kostenersatzpflicht des Kantons nicht. Anders verhält es sich, wenn ei-ne Person ihren Unterstützungswohnsitz verliert und nicht sogleich einen neuen Unterstüt-

zungswohnsitz begründet (vgl. dazu Kapitel 3.2.01). In einem solchen Fall beginnt die zehn-jährige Kostenersatzplicht des Kantons erneut zu laufen, wenn die Person später wieder ei-nen Unterstützungswohnsitz im Kanton Zürich begründet. Im Zeitraum, in welchem die Per-son im Kanton Zürich zwar Aufenthalt, aber keinen Unterstützungswohnsitz mehr hatte, kommt die Kostenersatzpflicht nach § 44 Abs. 2 SHG zur Anwendung (vgl. nachfolgend Ziff. 3). 2.2. Die abgeleitete Wohnsitzdauer Wie in der bis zum 7. April 2017 noch möglich gewesenen Weiterverrechnung nach Art. 16 aZUG gilt auch in der Ausländersozialhilfe die Meistbegünstigungsklausel. Bei unterschiedli-cher Wohnsitzdauer zusammenlebender ausländischer Eheleute bzw. eingetragener Partne-rinnen und Partner ist die längere Wohnsitzdauer für die Kostenersatzpflicht des Kantons massgebend (§ 36 Abs. 2 SHG). Heiratet also beispielsweise ein Italiener, der seit zwölf Jah-ren im Kanton Zürich lebt, eine Deutsche, die seit einem Jahr hier lebt, gilt auch für die deut-sche Ehefrau eine Wohnsitzdauer von zwölf Jahren und die Kosten können nicht an den Kanton weiterverrechnet werden. Wenn die Eheleute den gemeinsamen Haushalt auflösen, behält die deutsche Ehefrau die von ihrem Ehemann abgeleitete Wohnsitzdauer, solange sie den Kanton nicht verlässt. Bei schweizerisch/ausländischen Ehepaaren/eingetragenen Partnern bzw. Partnerinnen gilt in Bezug auf die Kostenersatzpflicht des Kantons nur die eigene Anwesenheitsdauer der bzw. des ausländischen Staatsangehörigen. Dies bedeutet z. B., dass die Unterstützungs-kosten für einen frisch zugezogenen Ausländer, der eine seit mehr als zehn Jahren im Kan-ton lebende Schweizerin heiratet, ab seiner persönlichen Wohnsitznahme für zehn Jahre dem Kanton weiterverrechnet werden können. Beim minderjährigen ausländischen Kind leitet sich dessen Wohnsitzdauer (genauso wie der Unterstützungswohnsitz nach § 37 Abs. 1 und 2 SHG) vom sorgeberechtigten Elternteil ab. Erhält das Kind einen eigenen Unterstützungswohnsitz (§ 37 Abs. 3 SHG), so wird ihm für die Regelung der Kostenersatzpflicht die bisherige (abgeleitete) Wohnsitzdauer angerechnet. Lebt das ausländische Kind mit seinen als Konkubinatspaar zusammenlebenden und über die gemeinsame elterliche Sorge verfügenden Eltern zusammen, leitet sich seine Wohnsitz-dauer vom länger anwesenden Elternteil ab. Lebt das ausländische Kind mit einem Eltern- und einem Stiefelternteil zusammen, leitet sich seine Wohnsitzdauer praxisgemäss von der effektiven Wohnsitzdauer des Vaters bzw. der Mutter ab. Das bedeutet, dass in gewissen Fällen die Kosten für den leiblichen Elternteil nicht mehr weiterverrechnet werden können, da dieser die Wohnsitzdauer des Ehegatten bzw. der Ehegattin erbt, jene für das Kind hingegen schon.

3.Kostenersatz nach § 44 Abs. 2 SHG

Unter den Kostenersatz nach § 44 Abs. 2 SHG fallen Sozialhilfekosten für volljährige Perso-

nen, die sich im Kanton Zürich aufhalten, jedoch weder im Kanton Zürich noch in einem an-deren Kanton über einen Unterstützungswohnsitz verfügen. In solchen Fällen leistet der Kan-ton Zürich der Zürcher Aufenthaltsgemeinde Kostenersatz, wenn die betroffene Person ent-weder eine ausländische Staatsangehörigkeit und Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe bzw. Notfallhilfe hat oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Für Unterstützungsleistungen von Personen mit ausserkantonalem Bürgerrecht galt bis zum 7. April 2017 eine Kostenersatz-pflicht nach Art. 15 aZUG.

Achtung: Wurde der Fall einer Person ohne Unterstützungswohnsitz bis zum 7. April 2017 nach Art. 15 aZUG mit dem Heimatkanton abgerechnet, braucht es für die Gel-tendmachung eines Kostenersatzanspruchs gegenüber dem Kanton Zürich eine neue Unterstützungsanzeige. Das Kantonale Sozialamt prüft seine Zuständigkeit zur Leis-tung des Kostenersatzes gestützt auf diese Unterstützungsanzeige (vgl. Kapitel 18.3.03).

4.Kopfteilungsprinzip

Wie in Kapitel 18.1.01, Ziff. 2, dargelegt, gilt in der Weiterverrechnung das Kopfteilungsprin-zip. Einerseits bilden alle im gleichen Haushalt lebenden Mitglieder einer Familie bzw. eingetra-genen Partnerschaft eine rechnerische Unterstützungseinheit. In der Weiterverrechnung gel-ten aber nur jene Familienmitglieder als Unterstützungsfall, welche die Weiterverrechnungs-voraussetzungen erfüllen. Wenn also lediglich einer der im selben Haushalt lebenden Ehepartner Ausländer ist, beste-hen die vom Kanton zu übernehmenden Auslagen einerseits aus dem Kopfquotenanteil der gemeinsamen Kosten der Unterstützungseinheit (bei kinderlosen Ehepaaren hälftiger Anteil) und anderseits aus den für den ausländischen Ehepartner persönlich erbrachten Leistungen (Beispiele vgl. Kapitel 18.1.01, Ziff. 2). Jedenfalls dürfen dem Staat nur Kosten verrechnet werden, welche auf den ausländischen Ehepartner entfallen.

Rechtsprechung

Praxishilfen

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