Kostenersatz nach § 44 SHG
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Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1.Einleitung
Der Kanton Zürich erstattet den Gemeinden die Sozialhilfekosten, welche sie für Ausländerinnen und Ausländer, die noch nicht zehn Jahre ununterbrochen im Kanton Zürich Wohnsitz haben, ausgerichtet haben (§ 44 Abs. 1 SHG). Darunter fallen auch die an Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge ausgerichteten Sozialhilfeleistungen. Demgegenüber gelten für andere Personen des Asylrechts sowie für Personen ohne Aufenthaltsberechtigung (§ 5c SHG) spezielle Regeln.
Ausserdem ersetzt der Kanton der Aufenthaltsgemeinde die Sozialhilfekosten, wenn nicht eine Wohngemeinde ersatzpflichtig ist oder eine Ersatzpflicht nach Bundesrecht besteht (§ 44 Abs. 2 SHG). Darunter fallen:
- Aufwendungen für ausländische Personen, die keinen Unterstützungswohnsitz im Kanton Zürich haben (Ausnahme: Personen des Asylrechts, Personen ohne Aufenthaltsberechtigung),
- Aufwendungen für Schweizerinnen und Schweizer ohne Unterstützungswohnsitz in der Schweiz, aber mit massgeblichem Aufenthalt Kanton Zürich.
2.Ausländersozialhilfe (§ 44 Abs. 1 SHG)
2.1.Grundsatz
Ersetzt werden der Zürcher Wohngemeinde Sozialhilfekosten für ausländische Staatsangehörige, die noch nicht zehn Jahre ununterbrochen Wohnsitz im Sinne von § 34 SHG im Kanton Zürich haben. Massgebend ist nicht die Wohnsitzdauer in der unterstützenden Gemeinde, sondern diejenige im Kanton Zürich. Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons unterbrechen die zehnjährige Kostenersatzpflicht des Kantons nicht. Anders verhält es sich, wenn eine Person ihren Unterstützungswohnsitz verliert und nicht sogleich einen neuen Unterstützungswohnsitz begründet (vgl. dazu Kapitel 3.2.01). In einem solchen Fall beginnt die zehnjährige Kostenersatzplicht des Kantons erneut zu laufen, wenn die Person später wieder einen Unterstützungswohnsitz im Kanton Zürich begründet. Im Zeitraum, in welchem die Person im Kanton Zürich zwar Aufenthalt, aber keinen Unterstützungswohnsitz mehr hatte, kommt die Kostenersatzpflicht nach § 44 Abs. 2 SHG zur Anwendung (vgl. nachfolgend Ziff. 3).
2.2.Die abgeleitete Wohnsitzdauer
Wie in der bis zum 7. April 2017 noch möglich gewesenen Weiterverrechnung nach Art. 16 aZUG gilt auch in der Ausländersozialhilfe die Meistbegünstigungsklausel. Bei unterschiedlicher Wohnsitzdauer zusammenlebender ausländischer Eheleute bzw. eingetragener Partnerinnen und Partner ist die längere Wohnsitzdauer für die Kostenersatzpflicht des Kantons massgebend (§ 36 Abs. 2 SHG). Heiratet also beispielsweise ein Italiener, der seit zwölf Jahren im Kanton Zürich lebt, eine Deutsche, die seit einem Jahr hier lebt, gilt auch für die deutsche Ehefrau eine Wohnsitzdauer von zwölf Jahren und die Kosten können nicht an den Kanton weiterverrechnet werden. Wenn die Eheleute den gemeinsamen Haushalt auflösen, behält die deutsche Ehefrau die von ihrem Ehemann abgeleitete Wohnsitzdauer, solange sie den Kanton nicht verlässt.
Bei schweizerisch/ausländischen Ehepaaren/eingetragenen Partnern bzw. Partnerinnen gilt in Bezug auf die Kostenersatzpflicht des Kantons nur die eigene Anwesenheitsdauer der bzw. des ausländischen Staatsangehörigen. Dies bedeutet z. B., dass die Unterstützungskosten für einen frisch zugezogenen Ausländer, der eine seit mehr als zehn Jahren im Kanton lebende Schweizerin heiratet, ab seiner persönlichen Wohnsitznahme für zehn Jahre dem Kanton weiterverrechnet werden können.
Beim minderjährigen ausländischen Kind leitet sich dessen Wohnsitzdauer (genauso wie der Unterstützungswohnsitz nach § 37 Abs. 1 und 2 SHG) vom sorgeberechtigten Elternteil ab. Erhält das Kind einen eigenen Unterstützungswohnsitz (§ 37 Abs. 3 SHG), so wird ihm für die Regelung der Kostenersatzpflicht die bisherige (abgeleitete) Wohnsitzdauer angerechnet.
Lebt das ausländische Kind mit seinen als Konkubinatspaar zusammenlebenden und über die gemeinsame elterliche Sorge verfügenden Eltern zusammen, leitet sich seine Wohnsitzdauer vom länger anwesenden Elternteil ab. Zieht dieser aus dem gemeinsamen Haushalt aus, so leitet sich die Wohnsitzdauer neu von demjenigen Elternteil ab, mit dem es (weiterhin) zusammenlebt. Hat der mit dem Kind zusammenwohnende Elternteil noch nicht zehn Jahre ununterbrochen Wohnsitz im Kanton Zürich, so umfasst die Ersatzpflicht des Kantons nach § 44 Abs. 1 SHG folglich auch die Kosten der zugunsten der Kinder erbrachten wirtschaftlichen Sozialhilfeleistungen (vgl. Rechtsprechung VB.2022.00406).
Lebt das ausländische Kind mit einem Eltern- und einem Stiefelternteil zusammen, leitet sich seine Wohnsitzdauer praxisgemäss von der effektiven Wohnsitzdauer des Vaters bzw. der Mutter ab. Das bedeutet, dass in gewissen Fällen die Kosten für den leiblichen Elternteil nicht mehr weiterverrechnet werden können, da dieser die Wohnsitzdauer des Ehegatten bzw. der Ehegattin erbt, jene für das Kind hingegen schon.
3.Kostenersatz nach § 44 Abs. 2 SHG
Unter den Kostenersatz nach § 44 Abs. 2 SHG fallen Sozialhilfekosten für volljährige Personen, die sich im Kanton Zürich aufhalten, jedoch weder im Kanton Zürich noch in einem anderen Kanton über einen Unterstützungswohnsitz verfügen. In solchen Fällen leistet der Kanton Zürich der Zürcher Aufenthaltsgemeinde Kostenersatz, wenn die betroffene Person entweder eine ausländische Staatsangehörigkeit und Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe bzw. Notfallhilfe hat oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Für Unterstützungsleistungen von Personen mit ausserkantonalem Bürgerrecht galt bis zum 7. April 2017 eine Kostenersatzpflicht nach Art. 15 aZUG.
Achtung:
Wurde der Fall einer Person ohne Unterstützungswohnsitz bis zum 7. April 2017 nach Art. 15 aZUG mit dem Heimatkanton abgerechnet, braucht es für die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruchs gegenüber dem Kanton Zürich eine neue Unterstützungsanzeige. Das Kantonale Sozialamt prüft seine Zuständigkeit zur Leistung des Kostenersatzes gestützt auf diese Unterstützungsanzeige (vgl. Kapitel 18.3.03).
4.Kopfteilungsprinzip
Wie in Kapitel 18.1.01, Ziff. 2, dargelegt, gilt in der Weiterverrechnung das Kopfteilungsprinzip.
Einerseits bilden alle im gleichen Haushalt lebenden Mitglieder einer Familie bzw. eingetragenen Partnerschaft eine rechnerische Unterstützungseinheit. In der Weiterverrechnung gelten aber nur jene Familienmitglieder als Unterstützungsfall, welche die Weiterverrechnungsvoraussetzungen erfüllen.
Wenn also lediglich einer der im selben Haushalt lebenden Ehepartner Ausländer ist, bestehen die vom Kanton zu übernehmenden Auslagen einerseits aus dem Kopfquotenanteil der gemeinsamen Kosten der Unterstützungseinheit (bei kinderlosen Ehepaaren hälftiger Anteil) und anderseits aus den für den ausländischen Ehepartner persönlich erbrachten Leistungen (Beispiele vgl. Kapitel 18.1.01, Ziff. 2). Jedenfalls dürfen dem Staat nur Kosten verrechnet werden, welche auf den ausländischen Ehepartner entfallen.
Rechtsprechung
VB.2022.00406 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2023: Nach § 44 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG) ersetzt der Kanton der Wohngemeinde die Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe an ausländische Personen, welche noch nicht zehn Jahre ununterbrochen Wohnsitz im Kanton haben. Überblick über die Regelung des Unterstützungswohnsitzes nach § 36 und § 37 SHG (E. 3). Das Verlassen des Familienhaushalts durch einen Elternteil führt nicht dazu, dass das Kind einen selbständigen Wohnsitz begründet, sondern bewirkt lediglich, dass sich der Wohnsitz des Kinds - bezüglich Ort und Dauer - gestützt auf § 37 Abs. 2 SHG nur von dem Elternteil ableitet, mit dem es weiterhin zusammenwohnt. Es hat mithin weiterhin einen unselbständigen Wohnsitz. Hat der mit dem Kind weiterhin zusammenwohnende unverheiratete Elternteil noch nicht zehn Jahre ununterbrochen Wohnsitz im Kanton Zürich, so hat der Kanton die zu Gunsten der Kinder erbrachten Unterstützungsleistungen zu ersetzen. Für eine analoge Anwendung von § 36 Abs. 2 oder § 37 Abs. 4 SHG besteht weder Raum noch Anlass (zum Ganzen E. 5.3-5).
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe