Der Konkubinatsbeitrag

Kapitelnr.
17.5.01.
Publikationsdatum
7. August 2012

Rechtsgrundlagen

SKOS-Richtlinien, Kapitel F.5.2 SKOS-Richtlinien, Kapitel H.10

Erläuterungen

1.Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Prüfung der Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags sind

  • das Vorliegen eines stabilen Konkubinats (vgl. dazu Kapitel 6.2.03, Ziffer 2.3) und
  • dass nur einer der beiden Partner seinen Lebensbedarf nicht aus eigenen Mitteln be-streiten kann.

2.Berechnung des Konkubinatsbeitrags

Bei einem stabilen Konkubinat wird der Bedarf wie bei einem Ehepaar berechnet. Die Ein-künfte der wirtschaftlich selbständigen Person werden grundsätzlich angerechnet, indem sie zur Leistung eines Konkubinatsbeitrags verpflichtet wird. Für die Berechnung des Konkubinatsbeitrags wird zunächst der Lebensbedarf der leistungs-pflichtigen Person ermittelt. Da die betroffene Person nicht unter dem sozialen Existenzmi-nimum lebt, müssen Verpflichtungen, denen sie nachkommt, anders als bei Sozialhilfebezie-henden vollumfänglich berücksichtigt werden. Es wird also ein erweiterter Lebensbedarf be-rechnet. Die SKOS-Richtlinien sprechen hier von einem erweiterten SKOS-Budget (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel H.10, S. 3). Bei der Ermittlung des Lebensbedarfs werden bei-spielsweise Unterhaltsverpflichtungen, laufende Steuerverpflichtungen oder Schuldentilgun-gen mitberücksichtigt. Dem erweiterten Lebensbedarf werden sämtliche Einnahmen des leistungspflichtigen Part-ners (aus Erwerbstätigkeit, Erträge aus Vermögen etc.) nach Abzug allfälliger Pfändungen oder Lohnsperren gegenüber gestellt. Übersteigen die Einnahmen den erweiterten Lebens-bedarf des leistungspflichtigen Partners, gilt der Überschuss als Konkubinatsbeitrag. Er wird in der Erstberechnung respektive im Budget des bedürftigen Partners vollumfänglich als Ein-nahme angerechnet. Ist der so errechnete Konkubinatsbeitrag höher als der Lebensbedarf der bedürftigen Person, hat sie keinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (vgl. Kapitel 6.2.05).

3.Berücksichtigung des Vermögens der nicht unterstützten Person

Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des nicht unterstützten Lebenspartners ist auch dessen Vermögen zu berücksichtigen, soweit es den bei den Ergänzungsleistungen gelten-den Vermögensfreibetrag (vgl. Art. 11 ELG

übersteigt. Ist dies der Fall besteht eine vollum-fängliche Leistungspflicht des nicht bedürftigen Lebenspartners. Der bedürftige Partner hat somit keinen Anspruch auf Unterstützungsleistungen.

Rechtsprechung

BGE 118 II 235 ff.: E. 3b: Als Konkubinat im engeren Sinne gilt eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschied-lichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird (BGE 109 II 16 E. 1b mit Hin-weisen und BGE 108 II 205 E. 2; HAUSHEER, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1978, ZBJV 116/1980, S. 99 mit Hinweisen). Indessen kommt nicht allen drei Komponenten dieselbe Bedeutung zu. Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben die beiden Partner aber trotzdem in einer festen und aus-schliesslichen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfas-senden Beistand, so ist eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen (MESSMER, Die Rechtslage in der Schweiz, in "Die eheähnliche Gemeinschaft", Beihefte zur Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Heft 5, Basel 1986, S. 51 f., FRANK, Die eheähnliche Gemeinschaft (Konkubinat) im schweizerischen Recht, Zürich 1984, S. 29 f.). Der Richter hat in jedem Fall eine Würdigung sämtlicher massgeblicher Faktoren vorzunehmen. Die gesamten Umstände des Zusammenlebens sind von Bedeutung, um die Qualität einer Lebensgemeinschaft beur-teilen zu können. VB.2009.00291, E.2.2: Bei einem stabilen – länger als zwei Jahre dauernden –Konkubinat ist es zulässig, den Bedarf wie bei einem Ehepaar zu berechnen und die Einkünfte des Konku-binatspartners anzurechnen. Dies kann bei entsprechender wirtschaftlicher Leistungsfähig-keit des nicht unterstützten Partners dazu führen, dass kein Sozialhilfeanspruch besteht. Für den nicht unterstützten Partner wird ein erweitertes SKOS-Budget erstellt. Die den Bedarf übersteigenden Einnahmen werden im Budget des antragstellenden Konkubinatspartners voll als Einnahmen angerechnet (Kap. H.10-2 f. der SKOS-Richtlinien; vgl. dazu auch BGer, 12. Januar 2004, 2P.242/2003 E. 2.3; BGE 129 I 1 E. 3.2.4).

Praxishilfen

Kontakt

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