Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags in der Sozialhilfe

Kapitelnr.
17.5.01.
Publikationsdatum
1. März 2021

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Prüfung der Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags sind

  • das Vorliegen eines stabilen Konkubinats (vgl. dazu Kapitel 6.2.03, Ziffer 2.3) und
  • dass nur einer der beiden Partner seinen Lebensbedarf nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann.

Vom nicht unterstützten Konkubinatspartner wird erwartet, dass er zunächst für seine eigenen Kosten und bei gegebener Leistungsfähigkeit für die vollen Kosten der gemeinsamen, im gleichen Haushalt lebenden Kinder aufkommt. Bei weiterer Leistungsfähigkeit wird ein Konkubinatsbeitrag mittels erweitertem SKOS-Budget berechnet (siehe unten Ziffer 2).

2.Berechnung des Konkubinatsbeitrags

Bei einem stabilen Konkubinat wird der Bedarf wie bei einem Ehepaar berechnet. Die Einkünfte der wirtschaftlich selbständigen Person werden grundsätzlich angerechnet, indem sie zur Leistung eines Konkubinatsbeitrags verpflichtet wird.

Für die Berechnung des Konkubinatsbeitrags wird zunächst der Lebensbedarf der leistungspflichtigen Person ermittelt. Da die betroffene Person nicht unter dem sozialen Existenzminimum lebt, müssen Verpflichtungen, denen sie nachkommt, anders als bei Sozialhilfebeziehenden vollumfänglich berücksichtigt werden. Es wird also ein erweiterter Lebensbedarf berechnet. Die SKOS-Richtlinien sprechen hier von einem erweiterten SKOS-Budget (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel D.4.4 Erläuterung c) sowie Praxishilfe). Bei der Ermittlung des Lebensbedarfs werden beispielsweise Unterhaltsverpflichtungen, laufende Steuerverpflichtungen oder Schuldentilgungen mitberücksichtigt.

Dem erweiterten Lebensbedarf werden sämtliche Einnahmen des leistungspflichtigen Partners (aus Erwerbstätigkeit, Erträge aus Vermögen etc.) nach Abzug allfälliger Pfändungen oder Lohnsperren gegenübergestellt. Übersteigen die Einnahmen den erweiterten Lebensbedarf des leistungspflichtigen Partners, gilt der Überschuss als Konkubinatsbeitrag. Er wird in der Erstberechnung respektive im Budget des bedürftigen Partners vollumfänglich als Einnahme angerechnet. Ist der so errechnete Konkubinatsbeitrag höher als der Lebensbedarf der bedürftigen Person, hat sie keinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (vgl. Kapitel 6.2.05).

3.Berücksichtigung des Vermögens der nicht unterstützten Person

Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des nicht unterstützten Lebenspartners ist auch dessen Vermögen zu berücksichtigen, soweit es dem Vermögensfreibetrag für Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigung (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel D.3.1 Abs. 5) übersteigt. Ist dies der Fall besteht eine vollumfängliche Leistungspflicht des nicht bedürftigen Lebenspartners und das Vermögen ist für den Lebensunterhalt des gesamten Haushalts zu verwenden. Der bedürftige Partner hat somit keinen Anspruch auf Unterstützungsleistungen.

Rechtsprechung

Bundesgerichtsentscheide:

Urteil des Bundesgerichts 8C_138/2016 vom 6. September 2016: Die angemessene Berücksichtigung des Einkommens und des Vermögens des nicht sozialhilfeberechtigten Konkubinatspartners im Sozialhilfebudget der entsprechend berechtigten Konkubinatspartnerin in einem stabilen Konkubinat ist nicht willkürlich und verletzt das Rechtsgleichheitsgebot nicht. Bezüglich der Leistungsfähigkeit des nicht sozialhilfeberechtigten Konkubinatspartners ist kein Unterschied zwischen Erwerbseinkommen oder einem Ersatzeinkommen zu machen, sondern es sind sämtliche Einnahmen wie AHV- und IV-Renten, Ergänzungsleistungen, Arbeitslosenunterstützung oder andere Taggelder von Versicherungen zu berücksichtigen (vgl. Urteil 8C_347/2007 vom 4. August 2008 E. 5.1). Dies ist Folge einer konsequenten Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes als Ausdruck der Eigenverantwortung, wonach zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen sind (E.5.2.1).

BGE 141 I 153 vom 17. September 2015 (Zusammenfassung aus Pra 194 (2015), Heft 11): Praxisgemäss ist bei der Sozialhilfe das Vorliegen eines stabilen Konkubinats in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen. Als stabil ist das Konkubinat bei einer Dauer von mindestens zwei Jahren oder beim Zusammenleben der Partner mit einem gemeinsamen Kind zu betrachten. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise führt mit Blick auf die Subsidiarität, den Gedanken der Solidarität und das gemeinsame Wirtschaften im Konkubinat zur Berücksichtigung der Eigenmittel des gefestigten Konkubinatspartners, was sich auch aus dem Rechtsgleichheitsgebot im Vergleich zur Ehe ergibt. Vorliegend ist aufgrund des seit sieben Jahren andauernden Zusammenlebens, des gemeinsamen Kinds und des bisher angerechneten Konkubinatsbeitrags willkürfrei von einem stabilen Konkubinat auszugehen; der bisher geleistete Konkubinatsbeitrag ist weiterhin erhältlich zu machen bzw. zu berücksichtigen. Abweisung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Beschwerdeführerin, die die Gerichtskosten zu tragen hat, die vorläufig auf die Gerichtskasse genommen werden (§§ 1 Abs. 1, 14, 15 Abs. 1, 16 Abs. 2, 17 Abs. 1 SHG ZH; SKOS-Richtlinien; Art. 6 BV).

BGE 118 II 235 ff.: E. 3b: Als Konkubinat im engeren Sinne gilt eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird (BGE 109 II 16 E. 1b mit Hinweisen und BGE 108 II 205 E. 2; HAUSHEER, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1978, ZBJV 116/1980, S. 99 mit Hinweisen). Indessen kommt nicht allen drei Komponenten dieselbe Bedeutung zu. Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben die beiden Partner aber trotzdem in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassenden Beistand, so ist eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen (MESSMER, Die Rechtslage in der Schweiz, in «Die eheähnliche Gemeinschaft», Beihefte zur Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Heft 5, Basel 1986, S. 51 f., FRANK, Die eheähnliche Gemeinschaft (Konkubinat) im schweizerischen Recht, Zürich 1984, S. 29 f.). Der Richter hat in jedem Fall eine Würdigung sämtlicher massgeblicher Faktoren vorzunehmen. Die gesamten Umstände des Zusammenlebens sind von Bedeutung, um die Qualität einer Lebensgemeinschaft beurteilen zu können.

Verwaltungsgerichtsentscheide:

VB.2018.00357: E.3.1.1 Die in familienähnlichen Gemeinschaften zusammenlebenden Personen gelten in der Regel nicht als Unterstützungseinheit. Leben die Partner jedoch in einem stabilen Konkubinat und wird nur eine Person unterstützt, dürfen Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt werden. Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich, obwohl das Konkubinat zwar nicht mit der Ehe auf dieselbe Ebene gestellt wird, aber aufgrund des gemeinsamen Wirtschaftens und der tatsächlich gelebten Solidarität unter den Konkubinatspartnern diesbezüglich mit der Ehe rechtsgleich zu behandeln ist (BGE 141 I 153 E. 5.2; BGE 142 V 513 E. 5.2.1; BGE 129 I 1 E. 3.2.4; BGr, 19. Juli 2010, 8C_196/2010, E. 5.3; VGr, 29. Januar 2015, VB.2014.00490, E. 3; SKOS-Richtlinien, Kap. F.5–1 sowie F.5–3; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhand­buch des Kantons Zürich, Kap. 6.2.03, 6. Januar 2019 sowie Kap. 17.5.01, 16. Dezember 2016). Von einem stabilen Konkubinat ist auszugehen, wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5–1). Aus diesen Umständen entsteht jedoch lediglich eine Vermutung zugunsten eines stabilen Konkubinats. Demgegenüber steht es der hilfesuchenden Person offen, nachzuweisen, dass es sich konkret um eine weniger intensive bzw. nicht so stabile Beziehung handelt und deshalb kein gegenseitiger Beistand wie in einer Ehe zu erwarten ist oder tatsächlich erbracht wird (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.03, 6. Januar 2019; VGr, 15. Juni 2012, VB.2012.00296, E. 3.3).

E.3.1.2 Ist von einem stabilen Konkubinat auszugehen, so kommt es nicht darauf an, ob der nicht von der Sozialhilfe unterstützte Partner sich ausdrücklich bereit erklärt oder nicht, den festgelegten Unterstützungsbeitrag auch tatsächlich zu leisten (BGE 141 I 153 E. 6.2.1; BGr, 13. April 2018, 8C_698/2017, E. 6.3.2). Die Bereitschaft eines Partners zu Unterstützungsleistungen an den anderen hängt offenkundig unmittelbar vom Bedarf dieses Partners ab. Würde die wirtschaftliche Hilfe von der blossen Unterstützungsbereitschaft des Partners abhängig gemacht, so könnte diese nicht mehr vernünftig bemessen werden, da diesfalls beide Leistungserbringer das Mass ihrer Leistung vom Beitrag des anderen abhängig machen würden (VGr, 29. Januar 2015, VB.2014.00490, E. 5.1).

VB.2015.00621: Stabiles Konkubinat und Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags: Die Beschwerdeführenden erachten es als falsch, dass aus dem Einkommen aus AHV und Zusatzleistungen des Beschwerdeführers, die den Existenzbedarf decken sollen, ein Konkubinatsbeitrag geleistet werden müsse (E. 3). Aufgrund des stabilen Konkubinats ist es zulässig, Einkommen und Vermögen des Konkubinatspartners zu berücksichtigen (E. 4.1). Es gibt keine Rechtsgrundlage, dass aus dem ganzen verfügbaren Einkommen, welches anrechenbar ist, die Ergänzungsleistungen auszuklammern wären. Auch unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit ist nicht einzusehen, weshalb Bezüger von Ergänzungsleistungen bei der Berücksichtigung ihrer Einkommenssituation besser gestellt werden sollen als Lohnbezüger. Die Bemessung der massgebenden Leistungsfähigkeit hängt von der Höhe des Einkommens ab und nicht davon, ob dieses durch eigene Arbeit verdient oder als sozialversicherungsrechtlicher Anspruch bezogen wird (E. 4.2).

VB.2014.00490: Der Fall gibt dem Gericht Gelegenheit, sich wieder einmal mit grundsätzlichen Fragen zum Unterstützungsbeitrag eines Konkubinatspartners im Unterstützungsbudget eines Sozialhilfeempfängers und der zugehörigen Rechtsprechung auseinanderzusetzen, weshalb darüber unabhängig vom Streitwert in Kammerbesetzung zu befinden ist (E. 1.2). Die Geltendmachung des Anspruchs auf eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt einen klaren und vorbehaltlosen Parteiantrag voraus; blosse Beweisabnahmeanträge etwa zur Durchführung einer persönlichen Befragung oder einer Zeugeneinvernahme reichen nicht aus. Da die Beschwerdeführerin die öffentliche Gerichtsverhandlung ausdrücklich nur im Zusammenhang mit der beantragten Zeugeneinvernahme verlangt und sich diese nicht als notwendig erweist, kann auf eine öffentliche Verhandlung ohne Zeugeneinvernahme verzichtet werden (E. 2). Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht, die Vermutung eines stabilen Konkubinats zu widerlegen. Von ihrem Lebenspartner kann erwartet werden, dass er sie auch weiterhin in eheähnlicher Art und Weise soweit nötig unterstützt. Dass der Beschwerdeführerin dabei keine rechtliche Möglichkeit offensteht, den Beitrag in der zu bestimmenden angemessenen Höhe einzufordern, ist hinzunehmen. Besteht ein stabiles Konkubinat, so kommt es nicht darauf an, ob der Partner der Beschwerdeführerin sich ausdrücklich bereit erklärt oder nicht, den festgelegten Unterstützungsbeitrag auch tatsächlich zu leisten (E. 5.2).

VB.2013.00696: Bei der Prüfung des Sozialhilfeanspruchs einer hilfesuchenden Person müssen (auch) die finanziellen Verhältnisse ihres Konkubinatspartners berücksichtigt werden, der mit ihr und den gemeinsamen Kindern im gleichen Haushalt lebt (E. 3).
Umfang der Untersuchungspflicht der Sozialbehörde: Wenn sich die (fehlende) Mittellosigkeit nicht bereits aus den von der hilfesuchenden Person eingereichten Akten ergibt, muss die Sozialbehörde den Konkubinatspartner um Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse ersuchen, falls dieser sich weigert, der hilfesuchenden Person entsprechende Informationen zu geben. Verweigert der Konkubinatspartner die nötigen Auskünfte auch gegenüber der Sozialbehörde, muss diese die erforderlichen Informationen beim Arbeitgeber des Konkubinatspartners oder bei der Steuerbehörde einholen (E. 4.5).

VB.2009.00291, E.2.2: Bei einem stabilen – länger als zwei Jahre dauernden –Konkubinat ist es zulässig, den Bedarf wie bei einem Ehepaar zu berechnen und die Einkünfte des Konkubinatspartners anzurechnen. Dies kann bei entsprechender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des nicht unterstützten Partners dazu führen, dass kein Sozialhilfeanspruch besteht. Für den nicht unterstützten Partner wird ein erweitertes SKOS-Budget erstellt. Die den Bedarf übersteigenden Einnahmen werden im Budget des antragstellenden Konkubinatspartners voll als Einnahmen angerechnet (Kap. H.10-2 f. der SKOS-Richtlinien; vgl. dazu auch BGer, 12. Januar 2004, 2P.242/2003 E. 2.3; BGE 129 I 1 E. 3.2.4).

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