IIZ-Netzwerk des Kantons Zürich

Details

Kapitelnr.
13.3.02.
Publikationsdatum
15. Dezember 2023
Kapitel
13 Integrationsmassnahmen
Unterkapitel
13.3. Interinstitutionelle Zusammenarbeit IIZ

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Entwicklung / Entstehungsgeschichte des IIZ-Netzwerks im Kanton Zürich

Im Jahr 2001 haben die Konferenzen der kantonalen Sozial- sowie Volkswirtschaftsdirektorinnen und Direktoren die Grundlagen für die interinstitutionelle Zusammenarbeit entwickelt. Diese Grundlagen sollten Verzögerungen auf Grund des föderalen Systems, unterschiedlicher Kompetenzüberschneidungen sowie wegen bürokratischen und nicht kundenorientierten Prozessen künftig verhindern.

2004 lancierten die Konferenz der Invalidenversicherungsstellen (IV-Stellen-Konferenz), die SKOS sowie der Verband Schweizer Arbeitsämter eine Initiative zur Stärkung der Verbindlichkeiten der IIZ. In der Folge haben im Dezember 2005 Bund und Kantone ein nationales Projekt sowie sechzehn Teilprojekte in mehreren Kantonen unter dem Namen IIZ-MAMAC ins Leben gerufen. MAMAC steht für Medizinisch-ArbeitsMarktliche Assessments mit Case Management. Die Trägerschaft setzte sich aus dem Bundesamt für Sozialversicherungen, dem Staatssekretariat für Wirtschaft, der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren, der Konferenz der kantonalen Volkswirtschaftsdirektorinnen und Direktoren, der IV-Stellen-Konferenz, der SKOS, dem Verband schweizerischer Arbeitsämter und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) zusammen.

Im Kanton Zürich haben im Dezember 2005 die Arbeitslosenversicherung (ALV), die Invalidenversicherung (IV) und die Sozialhilfe (SH) das Projekt IIZ-MAMAC initiiert. Das Projektziel bestand aus der Integration in den Arbeitsmarkt von Personen mit komplexen mehrfachproblematischen Situationen durch die Zusammenarbeit von verschiedenen Institutionen. Ein Assessment der Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmarktfähigkeit wurde dazu durchgeführt und geeignete Massnahmen für eine (Re)Integration in den ersten Arbeitsmarkt verbindlich festgelegt. Eine der Institutionen wurde jeweils mit der Umsetzung der Massnahmen sowie der Fallführung im Sinne eines Case Managements beauftragt.

Die Umsetzung begann im Rahmen eines Pilotprojektes in der Stadt Uster. Im Jahr 2007 kamen weitere Standorte hinzu. Gemäss dem IIZ-Jahresbericht 2011 wurden in dieser Phase für fast vierhundert Personen Integrationsbemühungen getätigt. Rund die Hälfte dieser Personen wurde wieder in den Arbeitsmarkt integriert.

Der Projektabschluss fand im Dezember 2010 statt. Basierend auf den Erfahrungen aus der Projektphase wurde eine Neukonzeption erstellt. Diese umfasste im Wesentlichen eine Erweiterung der Zielgruppe, eine Vereinfachung der Organisation und eine Überarbeitung von Prozessen. Dies geschah unter anderem durch die Spezialisierungen in den Institutionen und den Aufbau einer IIZ-Geschäftsstelle in Zürich. Der Regierungsrat hat mit Entscheid vom 6. April 2011 das Konzept IIZ-Netzwerk Kanton Zürich in den Betrieb überführt und eine Überprüfung nach drei Jahren vorgesehen (RRB 438/2011). Mit Regierungsratsbeschluss vom 30. April 2014 wurde das Netzwerk in die Regelstrukturen überführt.

2.Merkmale der Zielgruppe

Die koordinierte Zusammenarbeit führt zur Wissenskooperation, zur Nutzung von Synergien und zu zeitlichen wie finanziellen Einsparungen. Dadurch entsteht für die Klientinnen und Klienten wie auch für die Institutionen ein Mehrwert.

Bei der Zielgruppe handelt es sich um belastete und motivierte Personen, welche durch Unterstützung von verschiedenen Institutionen in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden sollen. Eine der Partnerinstitutionen gibt dem IIZ-Netzwerk dazu einen Auftrag mit Zielen für die Zusammenarbeit. Neben dem Bedarf nach Leistungskoordination sind die Aspekte Mehrfachproblematik, Arbeitsmarktnähe und Motivation relevante Merkmale der Zielgruppe.

2.1Mehrfachproblematik

Ein Kriterium für die Zusammenarbeit im Netzwerk ist das Vorliegen einer mehrfachproblematischen Situation, die das Einbringen von Fachwissen mehrerer IIZ-Partnerinstitutionen für eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt nötig macht. Unter mehrfachproblematischer Situation wird das Vorhandensein verschiedener Problemstellungen verstanden, die in Kombination eine Wiedereingliederung hemmen. Die Problemstellungen können beispielsweise im gesundheitlichen, finanziellen, sozialen, soziostrukturellen oder arbeitsmarktlichen Bereich liegen.

Bei den gesundheitlichen Problemen müssen längerfristige Einschränkungen mit Hindernissen des Wiedereinstiges in den ersten Arbeitsmarkt bestehen. Die gesundheitlichen Einschränkungen können sowohl das angestammte Berufsfeld wie auch weitere Arbeitsfelder betreffen. Häufige Gründe sind neben physischen Leiden auch chronische Schmerzen oder psychische Probleme. Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind zwar nicht immer aus medizinischer Sicht ein Arbeitsmarkthindernis, können aber in Bezug auf das Sozialverhalten oder die Soziostruktur zu einem solchen werden.

Eine prekäre finanzielle Situation, insbesondere eine Überschuldung, die die betroffene Person nicht in den Griff zu bekommen glaubt, kann ebenfalls die Arbeitsmarktintegration hemmen.

Die sozialen Probleme sind bei Personen aus der Sozialhilfe häufig. Es kann sich dabei um individuelle Probleme, wie auch um sozialstrukturelle Herausforderungen handeln. Mögliche Beispiele sind zu geringe oder fehlende sozioökonomische Ausstattungen, wie Bildung oder Schulden, fehlende sozialraumbezogene Infrastruktur, fehlende Erkenntnis- und Handlungskompetenzen im Sinne von abweichendem Verhalten wie Sucht, problematische Selbst-, Fremd- und Gesellschaftsbilder, fehlende soziale Mitgliedschaften oder innerfamiliäre Probleme. Anzeichen sozialer Probleme können mangelndes Selbstwertgefühl, eingeschränktes Selbstvertrauen, Überschätzung der eigenen Möglichkeiten und Fähigkeiten oder Schwierigkeiten bei der Einhaltung von Terminen sein.

Soziostrukturelle Probleme können sich aus Migrationshintergründen, abweichendem Kulturverständnis, gesellschaftlichen Vorurteilen und Exklusion aufgrund von Herkunft oder Vergangenheit ergeben.

Die Integration kann durch arbeitsmarktliche Gründe, wie fehlende oder zu geringe Berufserfahrung, mangelnde oder keine aktuell nutzbare Berufsausbildung, fortgeschrittenes Alter, Lücken im Lebenslauf, mangelhaftes Bewerbungsdossier, Schwierigkeiten in der Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebenden, auseinanderfallen in der Selbst- und Fremdwahrnehmung betreffend Arbeitsmarktchancen, Sozialverhalten, Schwierigkeiten im Umgang mit Vorgaben, eingeschränkte zeitliche Verfügbarkeit oder unklare berufliche Ziele gehemmt werden.

2.2Arbeitsmarktnähe

Das Ziel einer IIZ-Fallbearbeitung besteht in der Integration der betroffenen Person in den ersten Arbeitsmarkt. Für Personen, bei denen eine Arbeitsmarktintegration mittel- oder längerfristig nicht im Vordergrund steht, bietet das IIZ-Netzwerk nicht die passenden Dienstleistungen. Ein stufenweiser Einstieg mittels Angeboten im zweiten Arbeitsmarkt ist jedoch möglich, sofern eine Chance des Eintritts in den ersten Arbeitsmarkt besteht. Die Einschätzung der Arbeitsmarktnähe stellt in der Praxis eine Herausforderung dar, zumal Wollen und Können objektiv schwer erfasst werden können. Zur Einschätzung kann das Wissen von Fachpersonen aus unterschiedlichen Disziplinen einbezogen werden.

2.3Motivation

Im IIZ-Netzwerk besteht der Grundsatz der Freiwilligkeit. Kommt eine Zusammenarbeit zustande, so erfolgt diese verbindlich und damit ist auch die Motivation der hilfesuchenden Person erforderlich. Für die Anmeldung im IIZ-Netzwerk wird die Unterzeichnung einer Vollmacht durch die Klientinnen und Klienten vorausgesetzt, womit das Interesse an der Zusammenarbeit bestätigt wird. Die betroffene Person muss bereit sein zu Veränderungen der eigenen Situation und dazu, ihre persönliche, berufliche und gesundheitliche Situation offen zu legen und an Abklärungs- und Integrationsprozess aktiv mitzuarbeiten. Dazu können ärztliche Abklärungen, Therapien, eine Berufsberatung, arbeitsmarktliche Massnahme oder weitere Beratungsangebote gehören. Wo nötig wird die hilfesuchende Person dabei begleitet und unterstützt. Sie hat somit mit verschiedenen Fachpersonen in unterschiedlichen Settings, wie Einzelgesprächen und Fallteamsitzungen, zusammen zu arbeiten. Das Arbeiten mit Auflagen nach § 21 SHG ist in diesem Zusammenhang nicht zu empfehlen, da diese aufgrund der Motivation der betroffenen Person zur Kooperation nicht nötig sein dürften. Hingegen können Zielvereinbarungen in der Beratung durch das Sozialhilfeorgan die gegenseitigen Erwartungen klären.

Neben der Motivation der Klientinnen und Klienten ist selbstverständlich auch diejenige der Fachpersonen gefordert. Mehrfachproblematische Situationen machen das Erbringen von Fachwissen mehrerer Institutionen notwendig. Die Fachpersonen sind angehalten über die Institutionsgrenzen hinweg gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Dabei sind die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten.

3.Rechtliche Grundlagen / Datenschutz

Seit dem 1. Januar 2008 findet sich im Sozialhilfegesetz auch eine Grundlage für die interinstitutionelle Zusammenarbeit. Gemäss § 3c Abs. 1 SHG haben die Sozialhilfeorgane mit anderen Leistungserbringern wie der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung und der Berufs- und Laufbahnberatung sowie mit privaten Organisationen eng zusammenzuarbeiten, um die Eingliederung der Hilfesuchenden und ihre finanzielle Unabhängigkeit zu fördern. Die interinstitutionelle Zusammenarbeit setzt dabei einen umfassenden Austausch von Informationen zwischen den beteiligten Leistungserbringenden voraus, um die für die betroffene Person am besten geeigneten Massnahmen zu ermitteln und entsprechende Integrationsmassnahmen in die Wege zu leiten. Auf Bundesebene wurde die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Rahmen der 4. und 5. IV-Revision in Artikel 68 bis des IVG verankert. Zudem wurde sie im Jahr 1996 in Artikel 119d der AVIV sowie 2002 in Artikel 85f des AVIG eingeführt. In den SKOS-Richtlinien wird IIZ in Kapitel D.4 erwähnt und dabei auf die Relevanz einer ganzheitlichen Problemsicht bei dauerhafter Erwerbslosigkeit hingewiesen.

Um die im Interesse der hilfesuchenden Person erfolgende Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Organen weiter zu erleichtern, werden seit dem 1. Januar 2012 die Sozialhilfeorgane in § 47d SHG zum Informationsaustausch ermächtigt. Die im konkreten Einzelfall beteiligten Stellen können mit dieser rechtlichen Grundlage Informationen austauschen. Dabei ist Eignung und Erforderlichkeit in Bezug auf die Unterstützung der Integration zu beachten.

Wie vorstehend in Ziffer 2.3 erwähnt, haben die Klientinnen und Klienten oder ihre gesetzliche Vertretung für eine Anmeldung im IIZ-Netzwerk eine Einverständniserklärung zu unterzeichnen (vgl. Praxishilfen). Darin erklären sie sich einverstanden, dass die im IIZ-Netzwerk zusammenarbeitenden Behörden, Organisationen und Personen die rechtmässig beschaffenen Informationen gegenseitig mündlich oder schriftlich austauschen können, soweit sie für die Integration relevant sind. Sie stimmen einer Protokollierung der Gespräche und Resultate der Zusammenarbeit zu. Des Weiteren berechtigen sie die Mitglieder des IIZ-Fallteams (vgl. nachfolgend Ziffer 4.), die für die Eingliederung in Frage kommenden Stellen wie beispielsweise behandelnde Ärztinnen und Ärzte, Arbeitgebenden und Institutionen situationsadäquat zu informieren. Mittels Entbindung vom Arzt- und Berufsgeheimnis können weitere Fachpersonen in den IIZ-Prozess einbezogen und bedarfsgerecht kontaktiert werden. Die Vollmacht ist bis zum Abschluss des IIZ-Prozesses gültig und kann jederzeit widerrufen werden. Ein Widerruf führt jedoch zum Abbruch des IIZ-Prozesses.

4.Organisation

Im IIZ-Netzwerk des Kantons Zürich arbeiten das Amt für Arbeit (AFA), das Amt für Jugend- und Berufsberatung (AJB), die Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA) sowie das Kantonale Sozialamt (KSA) zusammen. Die genannten Partnerinstitutionen stellen Führungspersonen für die Trägerschaft und den Operativen Ausschuss sowie Spezialistinnen und Spezialisten für die Fallbearbeitung im Netzwerk zur Verfügung. Im Operativen Ausschuss ist zudem noch eine Vertretung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes (MBA) Mitglied.

Die genannten IIZ-Partnerorganisationen sind je nach Bereich auf Bundes-, Kantons- und auf kommunaler Ebene organisiert. Das Kapital des IIZ-Netzwerks besteht somit aus dem gebündelten Wissen aus verschiedenen staatlichen Ebenen. Wissensgebiete wie Arbeit, Gesundheit, Soziales und Bildung kommen zusammen. Die Organisation ist der nachfolgenden Grafik zu entnehmen. Die Aufgaben der einzelnen Akteure werden anschliessend beschrieben.

Organisation der Sozialhilfe im IIZ-Netzwerk
I. Trägerschaft - II. Operativer Ausschuss - III. Leitung IIZ-Geschäftsstelle - IV. IIZ-Fallteam

I   Die Trägerschaft des IIZ-Netzwerks setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern von AFA, SVA, AJB und KSA zusammen. Sie ist für die politisch-strategische Legitimation zuständig und trägt die Verantwortung für die Sicherstellung der Ressourcen und das Bestimmen einer kantonalen IIZ-Strategie.

II   Auf operativer Ebene ist der Operative Ausschuss (OPA) für die Umsetzung der Strategien und die Sicherstellung der vereinbarten Dienstleistungen zuständig. Dazu ist er für die personelle und fachliche Führung in der Herkunftsinstitution zuständig. Der Operative Ausschuss besteht aus Kadermitarbeitenden des AFA, des AJB, des MBA, der IV-Stelle und des Kantonalen Sozialamtes.

Mit einem Ausschuss der kantonalen Sozialkonferenz (SoKo) finden im Rahmen der Fachgruppe SoKo-IIZ regelmässige Austauschsitzungen mit einer Vertretung aus der Trägerschaft des IIZ-Netzwerks, den Mitgliedern des OPA, Vertretungen der IIZ-Geschäftsstelle sowie den IIZ-Spezialistinnen bzw. -Spezialisten Sozialhilfe statt. In die Fachgruppe SoKo-IIZ werden die Anliegen der kommunalen Sozialhilfeorgane an das IIZ-Netzwerk aufgenommen und Neuerungen diskutiert.

III   Die IIZ-Geschäftsstelle ist dem Amt für Wirtschaft und Arbeit angliedert. Sie ist als Dienstleisterin für die Partnerorganisationen tätig und stellt den Rahmen für eine gemeinsame Integrationsarbeit zur Verfügung. Dazu zählen beispielsweise die Gestaltung von Bearbeitungsstrategien, die Erarbeitung von Dokumenten und Instrumenten sowie die Bereitstellung einer Software für das Fallmanagement. Des Weiteren ist sie für die Qualitätssicherung und Entwicklung zuständig. Rund zehn Koordinationspersonen gehören zur IIZ-Geschäftsstelle. Sie stellen die unter Punkt IV beschriebenen regionalen Fallteams zusammen und organisieren deren Arbeitstätigkeit. Zu den Aufgaben der Koordinationspersonen gehören zudem die Organisation, Moderation und Dokumentation von Sitzungen sowie die fallbezogene Überwachung der Prozesse und der Kommunikation zwischen den beteiligten Akteuren.

IV   Die IIZ-Fallteams bestehen aus jeweils einer Koordinationsperson sowie den Spezialistinnen und Spezialisten aus den Partnerinstitutionen. Die IIZ-Spezialistinnen und Spezialisten sind in ihren jeweiligen Herkunftsorganisationen tätig. Es handelt sich dabei um rund sechzig Fachpersonen. In regionalen Fallteams arbeiten die Spezialistinnen und Spezialisten unter Steuerung von Koordinationspersonen verbindlich zusammen. Die fallführenden Personen der kommunalen Sozialhilfeorgane werden auf Einzelfallebene ins IIZ-Netzwerk einbezogen. Auf operativer Ebene sind somit seitens Sozialhilfe die IIZ-Spezialistinnen und Spezialisten Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes und die fallführenden Personen der jeweiligen Sozialhilfeorgane tätig. Da der Kanton Zürich mit 162 politischen Gemeinden (Stand Ende März 2020) zu den gemeindereichsten Kantonen der Schweiz gehört, kommt der Schnittstellenfunktion durch das Kantonale Sozialamt eine hohe Bedeutung zu.

Fall- und bedarfsbezogen können im IIZ-Prozess zusätzlich noch Fachpersonen von Unfall- oder Krankenversicherungen, von Angeboten mit Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration, von weiteren Beratungsstellen sowie Anwältinnen und Anwälte, Ärztinnen und Ärzte, Therapeutinnen und Therapeuten oder Arbeitgebende beigezogen werden. Die jeweiligen Leistungen werden aufeinander abgestimmt.

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber stellen den wichtigsten Partner in der interinstitutionellen Zusammenarbeit dar. Ohne Einbezug, Austausch und Kooperation mit der Wirtschaft sind die Integrationsziele nicht zu erreichen. Dennoch sind die Arbeitgebenden kein fixer Bestandteil in der Organisation des IIZ-Netzwerks. Insbesondere seitens RAV und IV-Stelle gibt es aber Fachpersonen, welche institutionsintern für die Pflege der Arbeitgeberkontakte zuständig sind.

5.Ablauf / Vorgehen für Sozialhilfeorgane

In der nachfolgenden Grafik wird der Ablauf von einer IIZ-Anmeldung bis zum Fallabschluss im Netzwerk beschrieben. Dabei handelt es sich um eine exemplarische Darstellung, der Verlauf kann je nach Auftrag ans Netzwerk, Zielvereinbarung sowie Bedarf und individueller Ausgestaltung des Falls angepasst werden und damit unterschiedlich aussehen. Der Prozess ist flexibel zu verstehen.

IIZ-Prozessablauf

IIZ-Prozessablauf für Sozialhilfe
SH=Sozialhilfeorgan, K=Klientin/Klient, Ko=Koordinationsperson, KSA=Kantonales Sozialamt, X=Weitere Fach-/Vertrauenspersonen, biz=Berufsinformations- sowie auch Laufbahnzentren Quelle: KSA Bild «IIZ-Prozessablauf für Sozialhilfe» herunterladen

Beschreibung des Ablaufs:

1   Anmeldung im IIZ-Netzwerk

Die KlientInnen unterzeichnen bei der IIZ-Anmeldung eine Vollmacht. Der Datenaustausch im Rahmen der IIZ-Zusammenarbeit basiert auf § 47 lit. d SHG.

Bei der nachfolgenden Beschreibung des Ablaufs wird unterschieden, ob die Anmeldung durch ein Sozialhilfeorgan (1a) oder durch eine Partnerinstitution wie Regionale Arbeitsvermittlungszentren, IV-Stelle, Berufsinformationszentren oder Laufbahnzentren erfolgte (1b). Für die Anmeldung können die genannten verschiedene Kanäle genutzt werden. Das anschliessend ab Punkt 2 beschriebene Vorgehen bleibt unabhängig der anmeldenden Institution gleich.

1a   Anmeldung durch Sozialhilfeorgane

Das Sozialhilfeorgan kann eine Person via Fachbereich IIZ Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes im IIZ-Netzwerk anmelden und dadurch die kostenlosen Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Der Fachbereich IIZ Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes, mit seiner IIZ-Spezialistin und seinem IIZ-Spezialisten Sozialhilfe, stellt das Bindeglied zwischen dem IIZ-Netzwerk und den Sozialhilfeorganen dar (vgl. Kapitel 2.3.03.). Für eine IIZ-Anmeldung genügt eine Kontaktaufnahme mit den IIZ-Spezialisten Sozialhilfe und eine mündliche Fallschilderung. Im Anschluss werden das geeignete Vorgehen und die Formulierung des Auftrags ans IIZ-Netzwerk besprochen sowie die benötigten Unterlagendefiniert. Die Anmeldung wird dann von den IIZ-Spezialisten Sozialhilfe ans IIZ-Netzwerk weitergeleitet.

1b   Anmeldung durch Partnerinstitutionen

Meldet nicht das Kantonale Sozialamt, sondern eine andere IIZ-Partnerinstitution eine Person im Netzwerk an, so wird durch die zuständige Koordinationsperson der IIZ-Geschäftsstelle ein regionales Fallteam zusammengestellt. Dieses wird von der IIZ-Koordinationsperson geleitet und besteht aus einer Spezialistin / einem Spezialisten pro Partnerinstitution sowie der fallführenden Person des zuständigen Sozialhilfeorgans. Die Spezialistinnen und Spezialisten werden beauftragt, die in den Institutionen vorhandenen Informationen zur Situation der angemeldeten Person zu erfassen. Die Sozialhilfeorgane werden durch die IIZ-Spezialisten Sozialhilfe in den IIZ-Prozess einbezogen.

2   Situation

Das IIZ-Fallteam führt eine Situationsanalyse durch, indem Facheinschätzungen der involvierten Stellen zusammengetragen und schriftlich festgehalten werden. Die IIZ-Spezialisten Sozialhilfe nehmen dazu mit den fallführenden kommunalen Sozialhilfeorganen Kontakt auf und erfragen im Wesentlichen die folgenden Informationen:

  • Seit wann ist der Klient / die Klientin bei der Sozialhilfe angemeldet?
  • Was wurde in der Vergangenheit bezüglich der beruflichen Integration unternommen (z.B. Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen, Kursen, etc.)?
  • Liegen für das IIZ-Netzwerk relevante Berichte aus Integrationsprogrammen etc. vor?
  • Was ist bezüglichen der beruflichen und sozialen Integration geplant / gibt es Zielvereinbarungen?
  • Wie sieht das persönliche Umfeld aus (Familie, Kinder, Wohnsituation, Betreuungsaufgaben, etc.)?
  • Was sind für Ressourcen / Hindernisse bezüglich der beruflichen Integration erkennbar?
  • Wie gestaltet sich der Tagesablauf? Wie sehen die Freizeitaktivitäten / Interessen aus?
  • Sind Hilfssysteme (Ärzte, Therapeutinnen, Beratungsstellen oder weitere Fachpersonen) involviert?
  • Wie werden Verhalten, Auftreten und Motivation sowie Zusammenarbeitswillen der Klientin / des Klienten subjektiv eingeschätzt?
  • Gibt es Anliegen an das IIZ-Netzwerk, wie z.B. besonders zu beachtende Punkte in der Zusammenarbeit oder Themen mit Klärungsbedarf?

Die Informationen der Institutionen werden mit der Sichtweise der angemeldeten Person ergänzt, sofern ein Gespräch zwischen Koordinationsperson und Klientin / Klient stattgefunden hat. Die gesammelten Informationen sowie Facheinschätzungen werden in einem strukturierten Situationsbeschrieb zusammengestellt. Dieser Bericht steht allen Beteiligten zur Verfügung. Die Sozialhilfeorgane erhalten den Bericht von der Koordinationsperson zugestellt. Das Fallteam entscheidet auf dieser Grundlage über das weitere Vorgehen, welches in der Regel aus dem Stattfinden einer Sitzung oder einer Empfehlung mit Fallabschluss besteht.

Der Austausch des Fallteams erfolgt unter anderem virtuell über eine gesicherte Onlineplattform namens CASEnet. Das Sozialhilfeorgan erhält von der zuständigen Koordinationsperson auf Anfrage einen Zugang und kann dadurch den Fallverlauf selbst mitverfolgen und sich dort direkt einbringen.

3   Sitzung «Runder Tisch»

Die Koordinationsperson organisiert die Sitzung und lädt dazu die involvierten relevanten betrauten Fachpersonen sowie die Klientin / den Klienten ein. Im Bereich Sozialhilfe ist die Teilnahme des fallführenden Sozialhilfeorgans erwünscht. Die IIZ-Spezialisten Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamts nehmen bedarfsbezogen teil.

Zur Sitzungsvorbereitung werden die Teilnehmenden eingeladen sich Gedanken zu den Sitzungszielen und möglichen Integrationsstrategien zu machen. Diese Ideen werden in einer halbstündigen Vorbesprechung unter den Fachpersonen ausgetauscht. Die Klientin / der Klient nimmt an der anschliessend stattfindenden, und in der Regel rund eine Stunde dauernden, Sitzung teil. Die Koordinationsperson moderiert die Sitzung und legt den Fokus auf die Festlegung von verbindlichen Integrationsmassnahmen. Das Ziel dieser Sitzung ist durch einen persönlichen Austausch von Wissen eine einheitliche Sicht der Ausgangslage zu erhalten und eine gemeinsame Erarbeitung von verbindlichen Zielen und Unterstützungsmassnahmen zu erlangen. Die vereinbarten weiteren Schritte und Aufgaben werden im Nachgang in einem Plan (Handlungs- oder Integrationsplan) mit Festlegung von Fristen und Zuständigkeiten festgehalten. Der Plan kann vom Fallteam gegengelesen werden, bevor er in einem Kick-Off-Gespräch von Koordinationsperson und Klientin / Klient unterzeichnet wird.

4   Durchführung und Monitoring

Zu Beginn der Umsetzungsphase lädt die Koordinationsperson die Klientin / den Klienten zu einem Kick-Off Gespräch ein. Die IIZ-Spezialistinnen und Spezialisten ihrerseits beziehungsweise die fallführende Person der Sozialhilfeorgane sorgen für die Umsetzung der Massnahmen sowie für die Begleitung und Vermittlung. Die Klientin / der Klient kann sich jederzeit bezüglich Unterstützung bei der Umsetzung oder bei aufkommenden Veränderungen und Anliegen an ein Mitglied des Fallteams wenden. Die Koordinationsperson ist für das Monitoring der vereinbarten Pläne verantwortlich und ist dazu mit dem Fallteam in Kontakt. Sie sorgt in zuvor vereinbarten Zeitabständen und bei Handlungsbedarf für eine Standortbestimmung und koordiniert notwendige Anpassungen des Vorgehens mit den beteiligten Personen.

5   Abschluss

Gründe zum Abschluss der IIZ-Zusammenarbeit können die Erfüllung des ans IIZ-Netzwerk gestellten Auftrages, die Erreichung von geplanten Zielen (beispielsweise Erwerbsarbeit oder Ausbildungsbeginn), die abgeschlossene Durchführung der gewünschten Dienstleistungen oder der fehlende Bedarf nach weiterer Koordination oder Unterstützung sein. Mittels Schreiben der Koordinationsperson werden die Klientinnen und Klienten über das Erlöschen der Vollmacht informiert. Die von sämtlichen Institutionen zur Verfügung gestellten Dokumente werden im IIZ-Netzwerk gelöscht. Das Sozialhilfeorgan wird vorgängig über den Fallabschluss informiert. Beim Abschluss wird individuell entsprechend der aktuellen Situation und in Rücksprache mit dem Fallteam vorgegangen.

Der Bereich IIZ-Spezialisierung Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamts steht den Sozialhilfeorganen für weitere Unterstützung zur Verfügung (vgl. Kapitel 2.3.03).

Rechtsprechung

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: