Innerkantonale Platzierungen in Kinder- und Jugendheimen

Kapitelnr.
12.2.02.
Publikationsdatum
6. Januar 2021
Kapitel
12 Stationäre Massnahmen
Unterkapitel
12.2. Massnahmen für Kinder/Jugendliche
Aufhebungsdatum
31. Dezember 2021

Rechtsgrundlagen

Hinweis

Mit Inkrafttreten des neuen Kinder- und Jugendheimgesetzes (KJG) per 1. Januar 2022 wurden die bisherigen Unterkapitel von 12.2 aufgehoben und ersetzt durch Unterkapitel, die die neue Rechtslage abbilden. Bitte beachten Sie, dass das Kapitel 12.2 eine neue Struktur hat.

Erläuterungen

1.Allgemeines

Als Jugendheime gelten Heime, die dazu bestimmt sind, mehr als fünf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 22. Altersjahr zur Erziehung und Betreuung aufzunehmen (§ 1 Abs. 2 Jugendheimgesetz).

Für Einrichtungen, die der staatlichen Aufsicht nach der Gesetzgebung über das Gesundheitswesen und die Sozialhilfe unterstehen, gelten andere Rechtsgrundlagen. Auf solche Heime und Anstalten kommt das Jugendheimgesetz nicht zur Anwendung (vgl. § 1 Abs. 2 Jugendheimgesetz).

Schulen und Kindergärten von Jugendheimen unterstehen der Schulgesetzgebung, insbesondere den Bestimmungen über die Bewilligung, die Aufsicht und die Leistung von Staatsbeiträgen. Einrichtungen für die Erlernung gewerblicher und kaufmännischer Berufe unterstehen den Vorschriften über die berufliche Ausbildung (§ 2 Jugendheimgesetz).

2.Aufsicht

Die Jugendheime stehen unter der Aufsicht des Amtes für Jugend und Berufsberatung. Dieses kann mit Zustimmung der Bildungsdirektion die unmittelbare Aufsicht Jugendkommissionen, Jugendsekretariaten oder Behörden und Amtsstellen von Gemeinden übertragen und sich Bericht erstatten lassen (§ 6 Jugendheimverordnung).

Der Betrieb eines Kinder- oder Jugendheims ist bewilligungspflichtig. Die von der Bildungsdirektion erlassenen Richtlinien über die Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen legen fest, an welche Voraussetzungen eine Bewilligung gebunden ist.

3.Finanzierung

Die Finanzierung von (beitragsberechtigten) Jugendheimen erfolgt einerseits mittels Staatsbeiträgen des Kantons, andererseits erheben die Jugendheime angebotsbezogene Versorgertaxen, die von der Bildungsdirektion gestützt auf § 3b Abs. 2 Jugendheimgesetz festgelegt werden. Zudem leistet der Bund an die vom Bundesamt für Justiz anerkannten Heime Betriebsbeiträge.

3.1.Staatsbeiträge

Der Kanton leistet den Gemeinden nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit für die anerkannten, von ihnen geführten Jugendheime Kostenanteile bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben (§ 7 Abs. 1 Jugendheimgesetz).

Privaten Trägern leistet der Kanton für von ihnen geführte Jugendheime Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben (§ 7 Abs. 2 Jugendheimgesetz).

Die Kostenanteile des Kantons werden für Kinder und Jugendliche mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich ausgerichtet.

Beiträge werden gewährt an die Ausgaben für

  • die Einrichtung, Erweiterung oder Erneuerung von Gebäuden und die Anschaffung beweglicher Einrichtungen,
  • die Besoldung der Leitenden der Jugendheime und ihrer Mitarbeitenden in Erziehung und Berufsbildung sowie die Arbeitgeberleistungen an Einrichtungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenfürsorge,
  • die Ausbildung und Weiterbildung von Leitenden und Erziehenden (§ 8 Abs. 1 Jugendheimgesetz).

Die Gewährung von Beiträgen an Schulen und Kindergärten von Jugendheimen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Leistungen des Kantons für das Volksschulwesen (§ 8 Abs. 3 Jugendheimgesetz).

3.2.Versorgertaxen

Für jedes Angebot eines Kinder- oder Jugendheims legt die Bildungsdirektion eine angebotsbezogene Versorgertaxe fest. Die Eltern haben sich im Umfang dieser Versorgertaxe an den Kosten für die Platzierung zu beteiligen. Sind sie dazu wirtschaftlich nicht in der Lage, trägt die gemäss Sozialhilfegesetzgebung für das platzierte Kind zuständige Gemeinde die Kosten (§ 3b Abs. 2 Jugendheimgesetz).

Kinder, die auf Dauer nicht mit den Eltern zusammenleben, haben ihren Unterstützungswohnsitz dort, wo sie unmittelbar vor der dauernden Fremdplatzierung mit den Eltern bzw. dem/einem (sorgeberechtigten) Elternteil zusammengelebt haben (§ 37 Abs. 3 lit. c SHG und Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG; vgl. auch Kapitel 3.2.03, Ziffer 3.3). In diesen Fällen kann es vorkommen, dass die Zuständigkeit für die Ausrichtung von Sozialhilfe am Unterstützungswohnsitz des Kindes und sein zivilrechtlicher Wohnsitz auseinanderfallen. Befindet sich der Unterstützungswohnsitz des Kindes gestützt auf Art. 7 ZUG in einem anderen Kanton, liegt auch die sozialhilferechtliche Zuständigkeit für die Finanzierung der Versorgertaxen ausserhalb des Kantons Zürich. Weder die Zürcher Gemeinden noch das Kantonale Sozialamt sind also für die Behandlung solcher Unterstützungsgesuche oder für die Finanzierung der Versorgertaxen im Rahmen der ordentlichen Sozialhilfe zuständig. Die Eltern bzw. die Beiständinnen und Beistände der Kinder müssen die Übernahme der nicht gedeckten Versorgertaxen beim ausserkantonalen Unterstützungswohnsitz beantragen.

Für nicht dauernd fremdplatzierte Kinder vgl. nachfolgend Ziff. 3.5.

3.3.Nebenkosten und situationsbedingte Leistungen

Gemäss Art. 276 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung, oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlungen geleistet. Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln (z.B. Renten, Lehrlingslohn) zu bestreiten. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen.

Die bei einer Kinder- und Jugendheimplatzierung anfallenden Nebenkosten (z.B. Taschengeld, Kleider und Schuhe, Telefonkarten, Toilettenartikel) und allfällige situationsbedingte Leistungen (z.B. Kosten für Brillen, Musikunterricht etc.) gehören zu den Unterhaltskosten, welche die Eltern zu übernehmen haben. Kommen die Eltern nicht für die Nebenkosten und allfällige situationsbedingte Leistungen auf, hat die für das Kind sozialhilferechtlich zuständige Gemeinde (d.h. der Unterstützungswohnsitz des Kindes) hierfür Kostengutsprache zu leisten (vgl. dazu auch Kapitel 12.2.08).

3.4.Legalzession

Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht im Umfang der geleisteten Kosten gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf die finanzierende Sozialbehörde über. Sie kann die Eltern zur Leistung eines entsprechenden Unterhaltsbeitrages anhalten und, falls keine Einigung zustande kommt, die Eltern auf Leistung eines entsprechenden Unterhaltsbeitrages einklagen (Art. 279 ZGB). Weigern sich die Eltern, für die Versorgertaxen, die Nebenkosten und weitere situationsbedingte Leistungen aufzukommen, obwohl sie aus finanzieller Sicht dazu in der Lage wären, bedarf es einer Unterhaltsklage nach Art. 279 ZGB, welche vor dem zuständigen Zivilgericht zu erheben ist.

3.5.Besonderheit

Ist das Kind nicht dauernd fremdplatziert, bildet es zusammen mit der Familie eine Unterstützungseinheit. Reichen die Mittel der Familie nicht aus, um für die Versorgertaxen und die Nebenkosten aufzukommen, würden in solchen Fällen alle Familienmitglieder sozialhilfeabhängig. Um dies zu vermeiden, rechtfertigt es sich, in Abweichung von den SKOS-Richtlinien (vgl. § 17 Abs. 1 letzter Satz SHV) das nicht dauernd fremdplatzierte Kind als eigenen Unterstützungsfall zu führen und die Unterstützungsleistungen entsprechend zu berechnen.

Als eigener Unterstützungsfall zu führen ist auch das nicht dauernd fremdplatzierte Kind, wenn sich die Eltern weigern, für die Beiträge der Unterhaltspflichtigen und für die Nebenkosten aufzukommen, obwohl sie dazu in der Lage wären. Der Unterstützungswohnsitz des Kindes hat für die betreffenden Auslagen Kostengutsprache zu leisten und kann gegen die Eltern Unterhaltsklage erheben (Art. 289 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 279 ZGB).

Rechtsprechung

Praxishilfen

Zur schematischen Übersicht über die Finanzierung vgl. Kapitel 12.2.06.

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: