Prüfung des Gesuchs und Anerkennung
Details
Prüfung des Erstgesuchs
- Nach der Einreichung der erforderlichen Unterlagen gemäss Kapitel 3.2 erhält die Organisation eine Eingangsbestätigung.
- Die Prüfung des Gesuchs dauert in der Regel bis zu drei Monate. Die Bearbeitungsfrist beginnt, sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen.
- Für die Anerkennung (Beitragsberechtigung) müssen grundsätzlich alle Anforderungen erfüllt sein.
- Das Kantonale Sozialamt kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen, um die Erfüllung der Mindestanforderungen zu prüfen.
- Die Erfüllung der Mindestanforderungen ersetzt nicht allfällige weitere, aufgrund anderer Vorschriften notwendige Voraussetzungen.
Prüfung des Gesuchs bei einem Wechsel in eine andere Stufe
Bei Stufenwechsel muss die Organisation folgende Unterlagen
einreichen:
- neues Anerkennungsgesuch,
- die Angaben gemäss Formular "SEBE-Planungsgrundlage"
- und die erforderlichen Nachweise gemäss den Vorgaben für die jeweilige Stufe (Stufe 2 oder Stufe 3) einreichen.
Die Prüfung des Gesuchs kann bis zu zwei Monaten dauern. Die Bearbeitungsfrist beginnt, sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen.
Prüfung des Gesuchs bei Veränderungen oder Angebotsanpassungen, die die Mindestanforderungen betreffen
Ergeben sich nach Betriebsaufnahme Veränderungen (z.B. Führungswechsel) oder sind Angebotsanpassungen geplant, die die Mindestanforderungen und keinen Stufenwechsel betreffen, muss die Organisation die betroffenen Bereiche dokumentieren und die entsprechenden Nachweise einreichen.
Die gilt insbesondere bei:
- Änderungen im Angebotskatalog
- Änderungen der verantwortlichen Personen der Gesamtführung
- Änderungen der/des Vorsitzende/n der Trägerschaft (nur Stufe 3)
- Änderungen des Eintrags im Handelsregister
- Änderungen in den Statuten (nur Stufe 2 und 3: Einreichung der Statuten und Reglemente)
- Änderungen der Zweckbindung der finanziellen Mittel (nur Stufe 2 und 3: Einreichung der Statuten und Reglemente)
- Änderungen im Lohnreglement (nur Stufe 2 und 3: Einreichung des Lohnreglements)
- Änderungen der Kontaktangaben
Die Einreichung dieser Nachweise erfolgt digital und ist auf der Webseite des Kantonalen Sozialamts beschrieben.
Anerkennung als ambulante Anbietenden
- Nach erfolgter Prüfung und Erfüllung der Mindestanforderungen erhält die Organisation vom Kantonalen Sozialamt die Verfügung zur Anerkennung als ambulante Anbietende gemäss § 23 SLBG.
- Die Verfügung wird für eine bestimmte Stufe ausgestellt (Basis-Stufe, Stufe 2 oder Stufe 3).
- Die Verfügung ist Voraussetzung für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit dem Kantonalen Sozialamt.
- Die Verfügung wird befristet bis maximal fünf Jahre verfügt.
- Die Verfügung kann mit Auflagen ausgestellt werden. Beispielsweise wenn die Anerkennung grundsätzlich ausgestellt, jedoch eine einzelne Anforderung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden kann.
Kontakt
Kantonales Sozialamt – Abteilung Soziale Angebote
Projektteam Umsetzung SEBE