SEBE-Wegleitung für ambulante Anbietende

SEBE-Wegleitung für ambulante Anbietende

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Wichtige Änderungen

Datum Kapitel Änderung
5. Juni 2024 Kapitel 3 «Anerkennung als ambulante Anbietende»
  • Vereinfachung der Selbstdeklarationen: Eine Selbstdeklaration pro Stufe
  • Die Anforderungen an den internen Beschwerdeweg werden neu per Selbstdeklaration statt im Fragenkatalog bestätigt
  • Neu wird in der Selbstdeklaration bestätigt, dass den ambulanten Anbietenden eine handschriftliche Erklärung der verantwortlichen Personen, aktuell in kein laufendes Strafverfahren involviert zu sein, vorliegt.
  •  Für die Nachvollziehbarkeit der Organisationsstruktur ist es notwendig, dass das ambulante Angebot im Organigramm erwähnt wird.
  • Neu muss das ambulante Angebot in der Zweckbestimmung nicht ausdrücklich erwähnt sein. Die Erbringung ambulanter Leistungen darf jedoch durch die Formulierung der Zweckbestimmung nicht ausgeschlossen werden. Das wäre zum Beispiel nicht zulässig: Die Organisation erbringt stationäre Leistungen für Menschen mit Behinderung. Das wäre zum Beispiel zulässig: Die Organisation begleitet und betreut Menschen mit Behinderung. 
29. Mai 2024 Kapitel 4.2 «Tarife» 
  • Spezifizierung Tarif für verrechenbare Absagen.
15. Mai 2024 Kapitel 3.5 "Stufe 3: Anforderungen und Nachweise
  • Ausnahmen für öffentlich-rechtliche Trägerschaften wurden festgehalten.
  • Bestimmungen für Institutionen gemäss IFEG während der Übergangsganszeit definiert.
29. April 2024 Kapitel 3.4 "Stufe 2: Anforderungen und Nachweise
  • Ausnahmen für öffentlich-rechtliche Trägerschaften wurden festgehalten.
  • Bestimmungen für Institutionen gemäss IFEG während der Übergangsganszeit definiert.

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Soziale Angebote

Adresse

Röntgenstrasse 16
8090 Zürich
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