Ablauf Gesuchsprüfung und Änderungen

Details

Kapitelnummer
3.6
Publikationsdatum
15. Dezember 2025
Kapitel
Anerkennung als ambulante Anbietende
Unterkapitel
Prüfung des Gesuchs und Anerkennung
Gültig seit / in Kraft seit
1. Januar 2026

Prüfung des Gesuchs

  • Nach der Einreichung sämtlicher Unterlagen gemäss  Kapitel 3.2 erhält die Organisation eine Eingangsbestätigung.
  • Für die Anerkennung (Beitragsberechtigung) müssen grundsätzlich alle Anforderungen erfüllt sein.
  • Das Kantonale Sozialamt kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen, um die Erfüllung der Mindestanforderungen zu prüfen.
  • Die Erfüllung der Mindestanforderungen für die Anerkennung durch das Kantonale Sozialamt ersetzt nicht allfällig weitere, aufgrund anderer Vorschriften notwendige Voraussetzungen.

Anerkennung als ambulante Anbietende

  • Nach erfolgter Prüfung und bei Erfüllung der Mindestanforderungen erhält die Organisation vom Kantonalen Sozialamt die Verfügung zur Anerkennung als ambulante Anbietende gemäss § 23 SLBG.
  • Die Verfügung wird für eine bestimmte Stufe ausgestellt (Basis-Stufe, Stufe 2 oder Stufe 3).
  • Die Verfügung ist Voraussetzung für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit dem Kantonalen Sozialamt.
  • Die Verfügung zur Anerkennung wird befristet bis maximal fünf Jahre verfügt.
  • Die Verfügung kann mit Auflagen ausgestellt werden. Beispielsweise wenn die Anerkennung grundsätzlich ausgestellt, jedoch eine einzelne Anforderung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden kann.

Publikation der Angaben im Angebotskatalog

Das Kantonale Sozialamt erfasst nach Erteilung der Anerkennung und Abschluss der Leistungsvereinbarung die Angaben im Angebotskatalog. Gestützt darauf können Menschen mit Behinderung zur Einlösung der Voucher die Angebote miteinander vergleichen und die passenden Angebote auswählen.

Vorgehen bei Änderungen gegenüber dem eingereichten Gesuch

Ergeben sich Änderungen gegenüber den Angaben im eingereichten Gesuch oder in den eingereichten Unterlagen, die keinen Stufenwechsel betreffen, z.B. ein Wechsel der Leitungspersonen oder eine Änderung des Angebots, informiert die Organisation vorgängig das Kantonale Sozialamt. Informationen zu Meldungen finden sich auf der Webseite des Kantonalen Sozialamts. Änderungen können eine Anpassung der Anerkennung oder der Leistungsvereinbarung mit dem Kantonalen Sozialamt nach sich ziehen.

Kontakt

Kantonales Sozialamt – Abteilung Soziale Angebote

Adresse

Röntgenstrasse 16
8090 Zürich
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