Übersicht Einsatzvereinbarung
Details
Einsatzvereinbarung
Menschen mit Behinderung schliessen mit ambulanten Anbietenden, die sie begleiten und betreuen, Einsatzvereinbarungen ab. Diese regeln die Rahmenbedingungen für die Begleitung und Betreuung. In dazugehörigen Anhängen werden der Umfang und Inhalt der Begleit- und Betreuungsleistungen gemeinsam festgelegt (vgl. Kapitel 5.2). Ohne die Anhänge begründet die Einsatzvereinbarung noch keine Leistungspflicht. Die Gültigkeit der Anhänge wiederum erlischt ohne gültige Einsatzvereinbarung.
Der ambulante Anbietende ist nicht zum Abschluss einer Einsatzvereinbarung verpflichtet, wenn Leistungen nicht oder nicht vollständig verfügbar (z.B. Kapazitäten) oder im Konzept des Leistungserbringers festgelegte Voraussetzungen nicht erfüllt sind (z.B. hinsichtlich Behinderungsart, Alter oder Wohnort).
Voraussetzungen für eine Einsatzvereinbarung
Für die Einsatzvereinbarung ist seitens ambulanten Anbietenden eine Leistungsvereinbarung mit dem Kantonalen Sozialamt und seitens Menschen mit Behinderung ein Voucher Voraussetzung. Die Einsatzvereinbarung verliert ihre Gültigkeit, wenn die Leistungsvereinbarung gekündigt oder nicht erneuert wird; ebenso wenn der Mensch mit Behinderung seinen Leistungsanspruch verliert oder über keinen gültigen Voucher mehr verfügt. Wenn der Anbietende keinen Erneuerungsprozess anstrebt, ist der Mensch mit Behinderung frühzeitig und unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist zu informieren.
Vereinbarung von Grundsätzen in der Einsatzvereinbarung
In den Einsatzvereinbarungen werden die Grundsätze der Begleitung und Betreuung wie die Absage von Einsätzen, die Kostenbeteiligung von Menschen mit Behinderung oder das Vorgehen bei Uneinigkeit festgehalten.
Die Vertragsparteien regeln zudem gemeinsam folgende Punkte:
- Einsätze in Gruppen oder per Telefon:
- Die Vertragsparteien halten fest, ob Begleit- und Betreuungsleistungen auch telefonisch, digital oder in Gruppen erbracht werden können. Ebenso werden die Anlässe definiert, in welchen dies zulässig ist.
- Weitere Verträge mit Menschen mit Behinderung:
- In der Einsatzvereinbarung ist festzuhalten, ob weitere Verträge zwischen dem Menschen mit Behinderung und dem Anbietenden bestehen. Bietet die Organisation weitere Angebote an, wie zum Beispiel die Vermietung von Wohnungen, Verpflegungsdienste, Spitexleistungen, oder andere Dienstleistungen (diese Aufzählung ist nicht abschliessend) muss die Wahlfreiheit des Menschen mit Behinderung gewährleistet sein.
- Kündigungsfrist:
- Die beiden Vertragsparteien bestimmen gemeinsam die Kündigungsfrist für die Einsatzvereinbarung und die Anhänge. Sie kann zwischen einem und drei Monaten liegen. Beide Vertragsparteien können die Einsatzvereinbarung gesamt oder einzelne Anhänge unabhängig voneinander auf Ende eines Monats schriftlich kündigen.
Ausfertigung der Einsatzvereinbarung und Anhänge
Für die Ausfertigung einer Einsatzvereinbarung einschliesslich Anhänge ist der ambulante Anbietende zuständig. Die Formulare für die Einsatzvereinbarungen und Anhänge sind vom Kantonalen Sozialamt vorgegeben und in SEBE Digital hinterlegt. . Sind sich der Mensch mit Behinderung und der ambulante Anbietende einig, kann der ambulante Anbietende auf SEBE Digital die Vorlage entsprechend ausfüllen und daraus die Einsatzvereinbarung mit Anhängen erstellen und ausdrucken. Der ambulante Anbietende händigt dem Menschen mit Behinderung die beidseitig unterschriebene Einsatzvereinbarung und Anhänge aus. Mit der Einreichung in SEBE Digital erhält das Kantonale Sozialamt die Vereinbarungen digital. Das Kantonale Sozialamt kann Stichprobenüberprüfungen der Vertragsdokumente vornehmen.
Änderungen in der Einsatzvereinbarung oder in Anhängen sind über SEBE Digital vorzunehmen. Es gilt derselbe Prozess wie bei der Erstellung einer neuen Vereinbarung. Ebenso ist eine Kündigung auf SEBE Digital mitzuteilen.
Freigabe der Einsatzvereinbarung und der Anhänge
Das Kantonale Sozialamt prüft die Einsatzvereinbarung und Anhänge. Insbesondere prüft es, ob die vereinbarten Begleit- und Betreuungsleistungen vom Voucher gedeckt sind und ob bei Vereinbarungen von Nachtpikett oder Zusatzstunden ein Anspruch darauf besteht. Ebenso prüft das Kantonale Sozialamt, ob die Leistungen gemäss Einsatzvereinbarung in der Leistungsvereinbarung geregelt sind. Nach erfolgter Freigabe kann der Mensch mit Behinderung Begleit- und Betreuungsleistungen im vereinbarten Umfang über den Voucher beziehen und der ambulante Anbietende diese mit dem Kantonalen Sozialamt abrechnen. Beginnt die Leistungserbringung vor der Freigabe durch das Kantonale Sozialamt, erbringt der ambulante Anbietende die Leistungen auf eigenes Risiko (vgl. Kapitel 7.1).
Kann das Kantonale Sozialamt die Einsatzvereinbarung oder die Anhänge nicht freigeben, erhält der ambulante Anbietende eine Mitteilung. Der ambulante Anbietende passt in Rücksprache mit dem Menschen mit Behinderung in SEBE Digital die Einsatzvereinbarung oder Anhänge an und händigt die unterschriebenen Einsatzvereinbarung und Anhänge erneut dem Menschen mit Behinderung aus. Mit der erneuten Einreichung in SEBE Digital erhält das Kantonale Sozialamt die Anpassungen, die es prüft.
Kontakt
Kantonales Sozialamt – Abteilung Soziale Angebote
Projektteam Umsetzung SEBE