Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung wollen möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich leben können. Der Kanton Zürich setzt sich für eine bedarfsgerechte und qualitativ hochstehende Angebots-Palette ein. Dazu zählen spezialisierte Wohn-, Arbeits- und Beschäftigungsplätze.
Inhaltsverzeichnis
Betriebsbewilligung
Für Menschen mit Behinderung gibt es im Kanton Zürich über hundert stationäre Wohnangebote und zahlreiche Werk- und Tagesstätten. Für den Betrieb einer solchen Einrichtung mit mehr als fünf Plätzen braucht es eine Bewilligung. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der Betriebsbewilligung sind im Gesetz und in den Richtlinien geregelt.
Das Gesuch für die Erteilung einer Betriebsbewilligung muss mindestens drei Monate vor der geplanten Eröffnung beim Kantonalen Sozialamt, Abteilung Soziale Einrichtungen, eingereicht werden.
Drei Viertel der bewilligten Einrichtungen werden vom Kantonalen Sozialamt mitfinanziert. Für die Einrichtungen mit und ohne kantonale Beitragsberechtigung wird je ein separates Verzeichnis geführt.
Änderung Betriebsbewilligung
Ab 1. September 2023 gilt das vereinfachte Bewilligungsverfahren für Veränderungen im Bereich der verantwortlichen Personen in den Institutionen, bei Wechsel des Heimarztes oder der Heimärztin sowie bei Standortanpassungen. Weitere Vereinfachungen folgen im Zuge der Einführung von SEBE.
Das vereinfachte Verfahren zur Änderung der Betriebsbewilligung funktioniert so:
- In Ihrer Institution gibt es einen Wechsel in den Bereichen Veränderung der verantwortlichen Personen, Wechsel Heimarzt/Heimärztin oder Standortanpassung.
- Sie melden sich unter der E-Mailadresse
«se-bewilligungen@sa.zh.ch» um den erstmaligen Zugang zum Online-Portal «Datenaustausch» zu erhalten. - Über diesen Zugang können Sie im Anschluss weiterführende Anträge direkt online einreichen.
- Sie füllen das entsprechende Gesuch aus und laden es mindestens zwei Monate vor der geplanten Veränderung zusammen mit den erforderlichen Dokumenten im Online-Portal hoch. Das Gesuch, das jeweilige Merkblatt und die geforderten Dokumente finden Sie untenstehend.
- Nachdem die Unterlagen geprüft und der Antrag auf Änderung der Betriebsbewilligung gutgeheissen wurde, erhalten Sie die angepasste Betriebsbewilligung.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Änderungsgesuch Betriebsbewilligung
Aufsicht und Beschwerden
Der Bezirksrat beaufsichtigt alle Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Die Bezirksrätinnen und Bezirksräte haben den Auftrag, die Institutionen regelmässig zu besuchen. Das Kantonale Sozialamt hat die Oberaufsicht.
Probleme mit einer Einrichtung?
Bei Problemen in oder mit einer Einrichtung wenden Sie sich bitte zuerst an die betroffene Institution. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, können Sie sich an den zuständigen Bezirksrat, an die Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter (UBA) oder an das Kantonale Sozialamt (Bereich Fach- und Qualitätsfragen) wenden.
Gravierende Vorkommnisse?
Gravierende Vorkommnisse wie z.B. schwere Unfälle oder strafbare Handlungen melden die Einrichtungen dem zuständigen Bezirksrat mit Kopie an das Kantonale Sozialamt.
Qualitätssicherung
Menschen mit Behinderung benötigen optimale Unterstützung, die möglichst viel Selbstbestimmung und Autonomie zulässt. Der Kanton Zürich hat zusammen mit den Ostschweizer Kantonen für die Einrichtungen, die Menschen mit Behinderung betreuen, Qualitätsstandards definiert. Das Kantonale Sozialamt unterstützt die Einrichtungen bei der Umsetzung dieser Qualitätsstandards und führt bei den beitragsberechtigten Institutionen im Kanton Zürich regelmässig Qualitäts-Audits durch.
Finanzierung
Das Kantonale Sozialamt finanziert stationäre Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung mit jährlichen Betriebs- und Investitionsbeiträgen in der Höhe von insgesamt rund 300 Millionen Franken. Der Kanton schliesst mit den beitragsberechtigten Einrichtungen Leistungsvereinbarungen ab. Die Abgeltungen richten sich nach dem Individuellen Betreuungsbedarf (IBB) der Menschen mit Behinderung.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Beiträgen sind im Gesetz und in den Richtlinien festgelegt.
Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
Gibt es im Kanton Zürich keinen passenden Wohn-, Werkstatt- oder Tagesstättenplatz in einer anerkannten Einrichtung, so haben Menschen mit Behinderung Anspruch auf einen Platz ausserhalb des Wohnkantons. Die interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) regelt die Finanzierung zwischen den Kantonen.
Möchte eine Zürcher Einrichtung eine Person mit ausserkantonalem Wohnsitz aufnehmen, muss sie über die IVSE-Verbindungsstelle des Kantons Zürich ein Gesuch um Kostenübernahmegarantie (KÜG) stellen. Eine ausserkantonale Einrichtung, die eine Person mit Wohnsitz im Kanton Zürich aufnehmen will, holt das Gesuch über die IVSE-Verbindungsstelle ihres Standortkantons ein.
Das Kantonale Sozialamt ist als IVSE-Verbindungsstelle zuständig für Gesuche um Kostenübernahmegarantien bei Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung (Bereich B) und bei suchttherapeutischen Einrichtungen (Bereich C).
Für Fragen betreffend IVSE bei Kinder-, Jugend- und Schulheimen (Bereich A) und Angeboten der externen Sonderschulung (Bereich D) ist das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) zuständig.
Einrichtungen der Sozial- und Suchthilfe
Der Kanton unterstützt auch Frauenhäuser, suchttherapeutische Einrichtungen und Einrichtungen für Randständige mit Betriebsbeiträgen in der Höhe von insgesamt rund sechs Millionen Franken pro Jahr.
Die Aufsicht über die Einrichtungen der Sozial- und Suchthilfe hat der Bezirksrat. Bei Problemen in oder mit einer Einrichtung wenden Sie sich bitte zuerst an die betroffene Institution. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, können Sie sich an den zuständigen Bezirksrat oder an das Kantonale Sozialamt (Bereich Fach- und Qualitätsfragen) wenden.
- Download Verzeichnis der Sozial- und Suchthilfeeinrichtungen mit kantonaler Beitragsberechtigung PDF | 10 Seiten | Deutsch | 227 KB
- Download Richtlinien des Kantonalen Sozialamts zur Rechnungslegung von suchttherapeutischen Einrichtungen PDF | 6 Seiten | Deutsch | 469 KB
- Download Richtlinien des Kantonalen Sozialamts über die Gewährung von Staatsbeiträgen an suchttherapeutische Einrichtungen PDF | 6 Seiten | Deutsch | 448 KB
Richtlinien & Hilfsmittel
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Download Richtlinien Betriebsbeiträge PDF | 28 Seiten | Deutsch | 784 KB
- Download Richtlinien Rechnungslegung PDF | 8 Seiten | deutsch | 301 KB
- Download Richtlinien Investitionsbeiträge PDF | 13 Seiten | deutsch | 365 KB
- Download Der Individuelle Betreuungsbedarf (IBB) - Wegleitung PDF | 37 Seiten | Deutsch | 316 KB
- Download Beurteilung der IVSE-Zuständigkeit PDF | 1 Seiten | Deutsch | 6 KB
- Download Gesuch um Kostenübernahmegarantie (KÜG) IVSE-Bereich B DOC | Deutsch | 191 KB
- Download Heimtaxen bei Neueintritten IVSE-Bereich B ab 2022 PDF | 2 Seiten | Deutsch | 174 KB
- Download Merkblatt zur Kostenübernahmegarantie (KÜG) IVSE-Bereich B gültig ab 2022 PDF | 2 Seiten | Deutsch | 69 KB
- Download Übergangsbestimmungen IVSE-Bereich B Heimtaxen 2022 bis 2024 für Personen aus dem Kanton ZH in ausserkantonalen Einrichtungen PDF | 2 Seiten | Deutsch | 195 KB
- Download Gesuch um Kostenübernahmegarantie (KÜG) IVSE-Bereich A und D DOC | Deutsch | 206 KB
- Download Handlungsanweisung zur Erteilung von Kostenübernahmegarantien IVSE-Bereich C PDF | 1 Seiten | Deutsch | 242 KB
- Download Gesuch um Kostenübernahmegarantie (KÜG) IVSE-Bereich C DOCX | Deutsch | 111 KB
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
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