Was passiert nach einer Meldung?
Was nach einer Meldung wegen häuslicher Gewalt passiert, hängt davon ab, wie schwer die Tat ist. Bei schweren Taten (Offizialdelikten) rapportiert die Polizei von sich aus an die Staatsanwaltschaft, unabhängig vom Willen des Opfers. Bei minderschweren Taten (Antragsdelikten) muss das Opfer selbst einen Strafantrag stellen. Nur dann ermitteln die Behörden.
Fälle häuslicher Gewalt bei der Staatsanwaltschaft
Viele Verfahren werden eingestellt
Sind die Vorwürfe schwerwiegend (Vergehen und Verbrechen), geht der Fall an die Staatsanwaltschaft. Diese hat jedes Jahr über 700 Verfahren wegen häuslicher Gewalt auf dem Tisch. Häusliche Gewalt ist im Gesetz kein eigener Straftatbestand. Die Anzeige bezieht sich deshalb auf einzelne Taten wie Körperverletzung, Drohung oder Nötigung.
Oft kommen mehrere dieser Taten in einem Fall zusammen. In der Hälfte der Verfahren liegt der Fokus rein auf Taten im häuslichen Bereich. In der anderen Hälfte gibt es im Verfahren noch weitere Straftaten, etwa Sachbeschädigung oder Hausfriedensbruch.
Die Grafik zeigt, wie die Staatsanwaltschaft diese Fälle bearbeitet. Am häufigsten wird das Verfahren eingestellt, wenn die Beweise nicht ausreichen. Manchmal wird das Ermitteln vorübergehend pausiert (sistiert), zum Beispiel weil eine Person nicht zu erreichen ist oder ein Lernprogramm angeordnet wird. Ein kleiner Teil der Fälle endet mit einer Anklage vor Gericht. In den übrigen Fällen spricht die Staatsanwaltschaft direkt einen Strafbefehl aus. Das bedeutet, der Täter wird bestraft, ohne dass eine Gerichtsverhandlung stattfindet.
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Die in der Auswertung verwendeten Gruppen fassen ähnliche Erledigungsarten der Staatsanwaltschaft zusammen. Folgende Zuordnungen wurden vorgenommen:
Anklage erhoben
Fälle, bei denen Anklage erhoben oder Anträge ans Gericht gestellt wurden, sowie Aktenüberweisungen bei Einsprache gegen einen Strafbefehl und Weiterzüge ans Obergericht.
Mit Strafbefehl
Umfasst die Erledigungsarten Strafbefehl, Einsprache Strafbefehl und Erledigung nach Einsprache Strafbefehl. In allen drei Fällen hat die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl ausgestellt. Die Gruppe bildet damit den Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Verfügung ab, unabhängig davon, ob nachträglich Einsprache erhoben wurde. Falls nach einer Einsprache das Verfahren eingestellt werden würde, wird dies nicht abgebildet.
Verfahren eingestellt
Enthält klassische Einstellungen sowie Gutheissungen und Abweisungen (z.B. im Rechtsmittelverfahren).
Weitergeleitet
Umfasst Abtretungen an ausserkantonale Amtsstellen sowie Überweisungen an Übertretungsstrafbehörden.
Sistierung
Diese Verfahren wurden vorübergehend unterbrochen und umfassen alle Sistierungsarten: häusliche Gewalt, allgemeine Sistierung sowie Sistierung bei unzustellbarem Strafbefehl.
Noch nicht erledigt
Fälle ohne eingetragene Erledigungsart zum Zeitpunkt der Auswertung.
Fälle häuslicher Gewalt bei Statthalterämtern
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Strafe
Weniger schwerwiegende Fälle häuslicher Gewalt (Übertretungen) bearbeiten die Statthalterämter oder Stadtrichter. Sie können selbst Strafen aussprechen, eine Busse oder einen Strafbefehl, ohne dass es dafür eine vorgängige Einvernahme braucht.
Nicht jede Meldung führt jedoch zu einer Strafe. Knapp die Hälfte aller Verfahren wird eingestellt oder gar nicht erst eröffnet. Das kann verschiedene Gründe haben: Manchmal liegt kein Strafantrag des Opfers vor oder das Verhalten gilt rechtlich nicht als Straftat. Dann wird kein Verfahren eröffnet (Nichtanhandnahme). In anderen Fällen wird ein Verfahren zwar eröffnet, aber später wieder beendet, zum Beispiel weil die Beweise nicht ausreichen oder der Strafantrag zurückgezogen wurde (Einstellung).
Ein kleiner Teil der Verfahren wird an eine andere zuständige Stelle weitergeleitet, etwa an die Staatsanwaltschaft oder die Jugendanwaltschaft, und dort weiterbehandelt.
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Die Kategorien fassen unterschiedliche Arten von Verfahrensabschlüssen zusammen und dienen der Übersicht.
Strafbefehl/Busse
Das Verfahren wird mit einer Sanktion (Strafe) abgeschlossen. Dies geschieht in einem vereinfachten Verfahren in Form eines Strafbefehls mit einer Busse.
Eingestellung
Diese Kategorie fasst zwei unterschiedliche Situationen zusammen:
- Nichtanhandnahme: Es wird gar kein Strafverfahren eröffnet, zum Beispiel weil kein Strafantrag gestellt wurde, das Verhalten strafrechtlich nicht relevant ist oder andere gesetzliche Gründe vorliegen.
- Einstellung: Ein Strafverfahren wurde eröffnet, aber ohne Sanktion wieder beendet. Je nach Fall kann das bedeuten: Einstellung nach Rückzug des Strafantrags, Einstellung mangels Beweisen, Einstellung nach Art. 55a StGB (auf Antrag bei häuslicher Gewalt, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht).
Abtretung
Das Verfahren wird nicht bei den Statthalterämtern abgeschlossen, sondern an eine andere zuständige Behörde übergeben, zum Beispiel an die Staatsanwaltschaft oder die Jugendanwaltschaft.
Datengrundlage und Hinweise
Weitere Informationen zu den Daten finden Sie auf der Seite «Mehr zu den Zahlen»:
Weiterführende Ressourcen
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