Initiativen, Referenden & Anfragerecht

Politische Mitsprache geniesst in der Schweiz einen hohen Stellenwert. Auf dieser Seite finden Sie Informationen und Muster zur Nutzung Ihrer politischen Rechte auf Kantons- und Gemeindeebene.

Initiative

Die Initiative eröffnet verschiedenen Seiten die Möglichkeit, ein Vorhaben anzustossen (zu initiieren) und sich gestalterisch mit einer Idee in den politischen Prozess einzubringen.

Eine Initiative kann entweder als ausgearbeiteter Entwurf oder als allgemeine Anregung eingereicht werden.   

Initiativen im Kanton

Im Kanton Zürich kann eine Initiative Folgendes verlangen:

  • die Total- oder Teilrevision der Verfassung;
  • den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes;
  • den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines referendumspflichtigen Kantonsratsbeschlusses (dazu mehr unter «Referenden im Kanton»);
  • die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund;
  • die Aufnahme von Konkordatsverhandlungen oder den Austritt aus einem Konkordat.

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Unterzeichnen binnen sechs Monaten 6000 Stimmberechtigte eine Initiative, findet zwingend eine Volksabstimmung über das Begehren statt. Dazu kann der Kantonsrat einen Gegenvorschlag ausarbeiten, welchen er dem Stimmvolk gleichzeitig zur Abstimmung vorlegt.

Mit der Einzelinitiative hat eine einzelne stimmberechtigte Person die Möglichkeit, ein Anliegen in den Kantonsrat zu bringen. Findet die Initiative keine 60 Unterstützenden im Kantonsrat, ist sie gescheitert. Unterstützen mindestens 60 Mitglieder eine Einzelinitiative, wird sie dem Regierungsrat überwiesen. Dieser legt dem Parlament Bericht und Antrag vor. Der Kantonsrat stimmt anschliessend über die Initiative ab.

Verschiedenste Behörden haben ebenfalls die Möglichkeit, ein Anliegen auf die Agenda des Kantonsrates zu setzen. Dazu gehören unter anderem Bezirksräte, Gemeindevorstände, Kommissionen und Gemeindeparlamente. Findet die Initiative keine 60 Unterstützerinnen und Unterstützer im Kantonsrat, ist sie gescheitert. Falls aber mindestens 60 Mitglieder die Behördeninitiative unterstützen, erarbeitet der Regierungsrat einen Bericht und einen Antrag, welche er dem Kantonsrat vorlegt. Das Parlament stimmt dann über die Initiative ab.

Initiativen in den Gemeinden

Voraussetzung für eine Initiative auf Gemeindeebene ist, dass für das Vorhaben die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament zuständig sind.

Mit einer Initiative kann z.B. der Bau eines Hallenbades, die Prüfung einer Gemeindefusion oder die Auflösung einer Schulgemeinde angeregt werden.

Demgegenüber kann eine Initiantin oder ein Initiant nicht verlangen, dass ein Gemeindemitarbeiter oder eine Gemeindemitarbeiterin entlassen wird. Hierfür wäre der Gemeindevorstand zuständig.  

Initiativen gibt es auf kommunaler Ebene in politischen Gemeinden, Schulgemeinden und Zweckverbänden. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Einzel- und Volksinitiativen. 

Die schematische Darstellung zeigt, wo auf kommunaler Ebene Einzel- bzw. Volksinitiativen möglich sind. Bild «» herunterladen

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In Versammlungsgemeinden kann eine einzelne stimmberechtigte Person eine Einzel­initiative einreichen. Sie kann damit im Alleingang erreichen, dass über ihr Anliegen in der Gemeindeversammlung oder an der Urne abgestimmt wird. Ein Einzelinitiant oder eine Einzelinitiantin muss dazu keine Unter­schriftensammlung durchführen. Wird die Initiative dennoch mehrfach unter­zeichnet, kann ihr das aus politischer Sicht aber mehr Gewicht verleihen.

Damit es in einer Parlamentsgemeinde zu einer Abstimmung kommt, muss eine gewissen Anzahl Mitglie­der des Parlaments die Einzelinitiative unterstützen.

Volksinitiativen gibt es nur in Parlamentsgemeinden und Zweckverbänden.

Für das Zustandekommen einer Volksinitiative muss ein Initiativkomitee aus fünf bis zwanzig stimmberechtigten Personen eine gewisse Anzahl von Unterschriften von Stimmberechtigten sammeln. Wie viele Unter­schriften nötig sind, steht in der Gemeindeordnung bzw. in den Statuten des Zweckverbands. Das Gesetz über die politischen Rech­te regelt eine Obergrenze. So ist sichergestellt, dass die Hürden für eine Initiative nicht übermässig hoch sind. Binnen sechs Mo­na­ten müssen Initianten genügend Unterschriften sammeln. Kommt eine Initiative gültig zustande, findet darüber eine Abstimmung an der Urne oder in der Gemeinde­versammlung statt.

Anleitung zur Einreichung einer Einzelinitiative

Anleitung zur Einreichung einer Einzelinitiative

Referendum

Das Referendum gibt den Stimmberechtigten die Möglichkeit, an der Urne über ein Geschäft abzustimmen, über das bereits im Parlament (beziehungsweise in der Gemeindeversammlung) beschlossen wurde.

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen dem obligatorischen und dem fakultativen Referendum. Das obligatorische Referendum hat zur Folge, dass die Stimmberechtigten über bestimmte Geschäfte in jedem Fall an der Urne abstimmen. Das fakultative Referendum bedeutet, dass die Stimmberechtigten an der Urne nur unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Unterschriften) über das Geschäft abstimmen können.  

Referenden im Kanton

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Folgendes muss dem Stimmvolk zur Abstimmung vorgelegt werden:

  • Verfassungsänderungen;
  • interkantonale und internationale Verträge deren Inhalte Verfassungsrang haben;
  • Steuergesetze und deren Änderungen, sofern Sie neue Steuern einführen oder Steuern erhöhen.

Gegen die folgenden Beschlüsse können Stimmbürgerinnen und -bürger das fakultative Referendum ergreifen:

  • Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen;
  • interkantonale und internationale Verträge deren Inhalte Gesetzesrang haben;
  • Beschlüsse des Kantonsrates
    • wenn sie durch das Gesetz dem Referendum unterstellt sind;
    • wenn sie Ausgaben von mehr als 6 Millionen Franken oder jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 600'000 Franken beschliessen;
    • wenn sie langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben;
  • die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des Bundes, sofern diese nicht referendumspflichtig sind.

Ein solches Referendum ergreifen können entweder 3000 Stimmberechtigte (Volksreferendum), 45 Mitglieder des Kantonsrates (Kantonsratsreferendum) oder zwölf Gemeinden oder die Stadt Zürich oder Winterthur (Gemeindereferendum).

Gemeinde­inter­ventionen

Gemeinden ist es grundsätzlich nicht gestattet, in einen kantonalen Abstimmungskampf einzugreifen. Ausnahmsweise ist dies jedoch im klar gesteckten Rahmen möglich, falls die Gemeinde von einer kantonalen Vorlage besonders stark betroffen ist und sie sich an einem Gemeindereferendum dagegen beteiligt hat.

Referenden in den Gemeinden

Das Referendum gibt es auf kommunaler Ebene in politischen Gemeinden, Schul­gemeinden und Zweckverbänden.

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In Parlamentsgemeinden und Zweckverbänden müssen dazu – wie bei Initiativen – eine gewisse Anzahl Unter­schriften gesammelt werden. Wie viele Unterschriften nötig sind, regeln die jeweilige Gemeindeordnung bzw. die Statuten des Zweckverbands. Das Gesetz über die Politischen Rechte legt eine Obergrenze fest.

In Parlamentsgemeinden kann das Referendum nur gegen positive Beschlüsse des Parlaments ergriffen werden.

Lehnt das Parlament eine Vorlage ab, so kann dagegen folglich nicht das Referendum ergriffen werden (Ausnahme: abgelehnte Volks­initiativen).

In Versammlungsgemeinden kann in der Gemeindeversammlung ein Drittel der anwesenden Stimm­berechtigten verlangen, dass über einen Beschluss der Gemein­deversammlung nachträglich an der Urne abgestimmt wird. Die Stimmberechtigten stimmen somit zunächst darüber ab, ob eine nachträgliche Urnen­abstimmung statt­finden soll. Immerhin ist es in Versammlungs­gemeinden un­erheb­lich, ob die Gemein­deversammlung das Geschäft, über welches nach­träg­lich an der Urne abge­stimmt werden soll, angenommen oder abgelehnt hat. Eine nachträgliche Urnen­abstim­mung soll verhindern, dass eine nicht repräsen­tativ zusammengesetzte Gemeinde­versammlung einen Beschluss fasst.

Stimmrechtsbescheinigung

Die Prozesse der Stimmrechtsbescheinigung unterscheiden sich zwischen eidgenössischen und kantonalen Volksinitiativen und -referenden in zwei Punkten (Details im Merkblatt Stimmrechtsbescheinigungen):

  • Gültigkeitskriterien
  • Ablauf und Zeitpunkt der Bescheinigung

Konkret holen die Initiativkomitees (oder einzelne Stimmberechtigte) die Stimmrechtsbescheinigungen für eidgenössische Geschäfte direkt bei den Gemeinden ein, während sie die Unterschriften in kantonalen Sachen unbescheinigt einreichen. In diesem Fall stellt das Statistische Amt einzelnen Gemeinden Unterschriftenlisten zu, welche diese prüfen und dem Statistischen Amt retournieren.

Die Stimmrechtsbescheinigung am Schalter darf allerdings weder bei eidgenössischen noch bei kantonalen Initiativen und Referenden verweigert werden. Sie kann jedoch, beispielsweise im Falle einer personellen Abwesenheit, zeitlich leicht verzögert erfolgen, worauf die Unterschriftenbögen postalisch zu retournieren sind.

Anfragerecht

Im Kanton und in Parlamentsgemeinden

Im Kanton und Parlamentsgemeinden ist die Anfrage ein parlamentarisches Instrument. Damit kann jedes Mitglied des Kantonsrates bzw. des Gemeindeparlaments der Regierung bzw. dem Gemeindevorstand eine Frage zu einer kantonalen bzw. kommunalen Angelegenheit von allgemeinem Interesse stellen. Der Regierungsrat beantwortet Anfragen innert dreier Monate. In Parlamentsgemeinden legen die Gemeinden die Beantwortungsfrist im Organisationserlass des Parlaments jeweils fest.

Anders als bei einer Interpellation findet im Parlament keine Diskussion statt. Das Verfahren endet mit der schriftlichen Antwort der Regierung bzw. des Gemeindevorstands.

In Versammlungsgemeinden

Mit einer Anfrage kann jede stimmberechtigte Person dem Gemeindevorstand eine oder mehrere Fragen stellen. Die Frage muss schriftlich erfolgen und einen kommunalen Gegenstand betreffen (Angelegenheit der Gemeinde), es sind auch Fragen über die Behörden oder die Verwaltung möglich. Zum Beispiel:

«Wie stellt die Gemeinde die Wasserversorgung in sehr heissen Sommern sicher?»

Das Anfragerecht besteht im weitesten Sinn, damit Stimmberechtigte eine Aufsicht über die Behörden und Verwaltung ausüben können. Sie können jedoch kein direktes Handeln erwirken. Grundsätzlich muss der Gemeindevorstand die gestellte Frage beantworten, dabei aber schützenswerte Interessen von Privaten sowie das Amtsgeheimnis beachten. Zur Beantwortung der Anfrage zieht der Gemeindevorstand die Gemeindeverwaltung, teilweise auch weitere Behörden und je nach Umfang und Inhalt der Anfrage sogar mehrere Verwaltungsabteilungen bei.

Die Beantwortung der Anfrage erfolgt in der nächsten Gemeindeversammlung, wenn sie zehn Arbeitstage vorher eingeht. In dem Fall beantwortet der Gemeindevorstand sie zudem gegenüber der anfragenden Person spätestens einen Tag vor der Gemeindeversammlung schriftlich. In der Gemeindeversammlung gibt der Gemeindevorstand die Anfrage und die Antwort bekannt. Die anfragende Person hat das Recht, in der Gemeindeversammlung zur Antwort des Gemeindevorstandes Stellung zu nehmen. Schliesslich kann die Gemeindeversammlung beschliessen, dass darüber diskutiert wird. Anfragen, die weniger als zehn Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung eingehen, dürfen in der übernächsten Versammlung beantwortet werden.

Petition

Die Petition ist ein verfassungsrechtlich garantiertes Grundrecht. Mit einer Petition kann sich jede Person (sie muss nicht stimmberechtigt sein) mit Bitten, Vorschlägen, Kritiken oder Beschwerden schriftlich an eine beliebige Behörde wenden. Die Behörde muss die Petition prüfen und innert sechs Monaten dazu Stellung nehmen. Darüber hinaus ist sie nicht verpflichtet, das Anliegen umzusetzen.
 

Kontakt

Gemeindeamt - Wahlen & Abstimmungen

Telefon

+41 43 259 75 75

Wahlen & Abstimmungen

+41 43 259 83 30

Gemeindeamt

E-Mail

gemeinderecht.gaz@ji.zh.ch

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