Compliance

Symbolbild Compliance

Der Compliance-Ansatz des Kantons zielt nicht allein auf die Verhütung und Bekämpfung von Korruption. Vielmehr soll bei allen Mitarbeitenden das Bewusstsein für korrektes Verhalten gebildet werden. Dazu gibt es einen Kodex.

Inhaltsverzeichnis

Verhaltenskodex

2017 hat der damalige Compliancebeauftragte einen Verhaltenskodex für alle Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung erarbeitet. Diesen Kodex hat der Regierungsrat auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt. Er präzisiert die Treuepflicht.

Leitsatz

In der kantonalen Verwaltung sind wir korrekt in allem, was wir tun. Unsere Mitarbeitenden sind verantwortungsbewusst und ehrlich. Sie handeln nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne des Kantons. Dadurch entsteht das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in unsere Leistung als unabhängige und zuverlässige Verwaltung.

Korruptes Verhalten würde dieses Vertrauen rasch schwinden lassen. Durch Sensibilisierung und klare Regeln können wir korruptem Verhalten und Ansätzen dazu vorbeugen. So gilt dieser Kodex für alle Mitarbeitenden und externen Personen im Dienst der Verwaltung. Der Kodex päzisiert die Treuepflicht (§ 49 Personalgesetz).

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Korruption beginnt in der Praxis oft mit der Förderung des Wohlwollens durch kleine Geschenke und Gefälligkeiten für einzelne Verwaltungsangestellte, ohne dass unmittelbar eine Gegenleistung verlangt wird. Deshalb sprechen wir bereits dann von Korruption, wenn Mitarbeitende sich unethisch verhalten, indem sie für sich oder andere einen ungebührenden persönlichen Vorteil aus ihrer dienstlichen Stellung zu ziehen versuchen und damit das in sie gesetzte Vertrauen missbrauchen.

Wer nach gesundem Menschenverstand handelt, hinschaut statt wegschaut, Fragen stellt und Bedenken äussert, handelt richtig.

Zur Orientierung in unsicheren Situationen dienen uns folgende Fragen:

a    Ist mein Handeln korrekt?

b    Würden meine Familie und Freunde mein Verhalten als anständig empfinden?

c    Welcher Eindruck könnte in der Öffentlichkeit durch mein Handeln entstehen?

Wenn wir Zweifel hinsichtlich des korrekten Verhaltens haben, fragen wir grundsätzlich unsere Vorgesetzten, schildern klar den Sachverhalt und dürfen erwarten, dass wir die Hilfestellung und den Rat erhalten, die wir benötigen.

Wir prüfen regelmässig, ob unsere Privatinteressen und -beziehungen zu Interessenkonflikten in unserer amtlichen Funktion führen oder führen könnten.

Wenn ja, informieren wir unverzüglich unsere Vorgesetzten.

Wir sind uns bewusst, dass Nebenbeschäftigungen Abhängigkeiten und Doppelinteressen schaffen können. Deshalb informieren wir unsere Vorgesetzten vorgängig, wenn wir beabsichtigen, dauernd oder vorübergehend bezahlte oder unbezahlte Nebenbeschäftigungen auszuüben.
Nicht als Nebenbeschäftigungen gelten Einsätze in Freizeit- und Hobbyvereinen sowie die unentgeltliche Betreuung oder Pflege von Verwandten und Bekannten: sofern dafür keine Arbeitszeit beansprucht wird
und Interessenkonflikte ausgeschlossen werden können.

  • Grundsätzlich nehmen wir keine Geschenke oder sonstigen Vorteile an, die im Zusammenhang mit unserer amtlichen Tätigkeit stehen oder stehen könnten.
    Ausgenommen sind sozial übliche Höflichkeitsgeschenke bis zu einem Marktwert von höchstens 200 Franken pro Geschenk und empfangender Person.
  • Höflichkeitsgeschenke, welche diese Grenze überschreiten, können wir im Namen des Kantons entgegennehmen.
    Solche Geschenke sind umgehend der von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der Direktion bestimmten Stelle abzuliefern. Diese entscheidet über deren Verwendung.
  • Geschenke, die an unsere Privatadresse gesandt werden, retournieren wir und dokumentieren die Rücksendung.

Nulltoleranz

Unabhängig von diesen Regeln gilt Nulltoleranz in folgenden Fällen:

a Die Annahme von Geld oder Geldersatzmitteln ist ausnahmslos verboten, weil sie immer, ungeachtet der Betragshöhe, den Anschein der Beeinflussbarkeit erweckt.

b In hängigen Beschaffungs- und Entscheidprozessen lehnen wir auch die Annahme von geringfügigen, sozial üblichen Vorteilen immer ab, wenn sie von einer Partei oder Person stammen, die am entsprechenden Prozess beteiligt oder davon betroffen ist, oder wenn ein Zusammenhang zwischen der Zuwendung und dem Prozess nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. 

Einladungen zur Teilnahme an Veranstaltungen dürfen wir in den folgenden Fällen annehmen:

a Die Veranstaltung hat fachlichen Charakter. Die oder der Vorgesetzte hat uns im Voraus die Teilnahme erlaubt und kann verlangen, dass wir nach Abschluss der Veranstaltung den Nutzen der Teilnahme für die Erfüllung der amtlichen Aufgaben dokumentieren.

b Als Abgeordnete vertreten wir den Regierungsrat in einer Unternehmung, Anstalt oder Organisation.
Die Veranstaltung steht im Zusammenhang mit unseren Aufgaben und findet in einem angemessenen Rahmen statt.

c Die Vorsteherin oder der Vorsteher unserer Direktion ist mit der Annahme der Einladung und unserer Teilnahme an der Veranstaltung zu Repräsentationszwecken einverstanden.

Wir sprechen nur Einladungen zu Veranstaltungen aus, an denen nach den Regeln von Ziffer 6 auch kantonale Mitarbeitende teilnehmen könnten.

Vermuten wir, dass uns jemand einen ungebührenden Vorteil anbieten, versprechen oder gewähren oder uns sogar bestechen will, so ziehen wir eine weitere Person aus unserer Verwaltungseinheit als Zeugin oder Zeugen hinzu.

Werden wir mit Korruptionsangeboten und -versprechen konfrontiert,

  • so wehren wir solche Angebote oder Versprechen sofort ab 
  • und informieren unverzüglich unsere Vorgesetzten und die Compliancebeauftragte bzw. den Compliancebeauftragten.

  • Wir schauen hin statt weg und informieren unsere Vorgesetzten bei Anhaltspunkten, die einen Verdacht auf Korruption begründen.
  • Ist ein internes Ansprechen von Verdachtsmomenten nicht möglich oder führt es nicht zum Ziel, können wir uns an die kantonale Ombudsperson wenden, ohne den Weg über die Vorgesetzten zu wählen.
  • Wir können uns aber in jedem Fall auch direkt an die Ombudsperson wenden. Die Ombudsperson nimmt auch anonyme Meldungen entgegen.
  • Mit einer Meldung bei der Ombudsperson verletzen wir das Amtsgeheimnis nicht, sofern unsere Meldung in guten Treuen erfolgt.
    In guten Treuen bedeutet, dass wir den Inhalt unserer Meldung für wahr halten dürfen oder dass es gute Gründe gibt, weshalb wir das Gemeldete für wahrscheinlich halten dürfen.
  • Wenn wir aufgrund einer in guten Treuen erfolgten Meldung von einer Benachteiligung betroffen sind, können wir direkt bei der Vorsteherin oder beim Vorsteher der Direktion beantragen, diese zu beseitigen.

Film

Eine Frau spricht in die Kamera.
Compliancefilm «Freundschaften»

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Compliancebeauftragte des Kantons Zürich

Adresse

Walcheplatz 1
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 258 75 12

E-Mail

compliance-anfrage@zh.ch

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Kommunikationsbeauftragter der Finanzdirektion

Telefon
+41 43 259 33 10

E-Mail
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