Der Compliance-Ansatz des Kantons zielt nicht allein auf die Verhütung und Bekämpfung von Korruption. Vielmehr soll bei allen Mitarbeitenden das Bewusstsein für korrektes Verhalten gebildet werden.
Verhaltenskodex
2017 hat der damalige Compliancebeauftragte einen Verhaltenskodex für alle Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung erarbeitet. Diesen Kodex hat der Regierungsrat auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt. Er präzisiert die Treuepflicht.
Leitsatz
In der kantonalen Verwaltung sind wir korrekt in allem, was wir tun. Unsere Mitarbeitenden sind verantwortungsbewusst und ehrlich. Sie handeln nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne des Kantons. Dadurch entsteht das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in unsere Leistung als unabhängige und zuverlässige Verwaltung.
Korruptes Verhalten würde dieses Vertrauen rasch schwinden lassen. Durch Sensibilisierung und klare Regeln können wir korruptem Verhalten und Ansätzen dazu vorbeugen. So gilt dieser Kodex für alle Mitarbeitenden und externen Personen im Dienst der Verwaltung. Der Kodex präzisiert die Treuepflicht (§ 49 Personalgesetz).
Korruption beginnt in der Praxis oft mit der Förderung des Wohlwollens durch kleine Geschenke und Gefälligkeiten für einzelne Verwaltungsangestellte, ohne dass unmittelbar eine Gegenleistung verlangt wird. Deshalb sprechen wir bereits dann von Korruption, wenn Mitarbeitende sich unethisch verhalten, indem sie für sich oder andere einen ungebührenden persönlichen Vorteil aus ihrer dienstlichen Stellung zu ziehen versuchen und damit das in sie gesetzte Vertrauen missbrauchen.
Regeln für den Arbeitsalltag
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Wer nach gesundem Menschenverstand handelt, hinschaut statt wegschaut, Fragen stellt und Bedenken äussert, handelt richtig.
Zur Orientierung in unsicheren Situationen dienen uns folgende Fragen:
a Ist mein Handeln korrekt?
b Würden meine Familie und Freunde mein Verhalten als anständig empfinden?
c Welcher Eindruck könnte in der Öffentlichkeit durch mein Handeln entstehen?
Wenn wir Zweifel hinsichtlich des korrekten Verhaltens haben, fragen wir grundsätzlich unsere Vorgesetzten, schildern klar den Sachverhalt und dürfen erwarten, dass wir die Hilfestellung und den Rat erhalten, die wir benötigen.
Wir prüfen regelmässig, ob unsere Privatinteressen und -beziehungen zu Interessenkonflikten in unserer amtlichen Funktion führen oder führen könnten.
Wenn ja, informieren wir unverzüglich unsere Vorgesetzten.
Wir sind uns bewusst, dass Nebenbeschäftigungen Abhängigkeiten und Doppelinteressen schaffen können. Deshalb informieren wir unsere Vorgesetzten vorgängig, wenn wir beabsichtigen, dauernd oder vorübergehend bezahlte oder unbezahlte Nebenbeschäftigungen auszuüben.
Nicht als Nebenbeschäftigungen gelten Einsätze in Freizeit- und Hobbyvereinen sowie die unentgeltliche Betreuung oder Pflege von Verwandten und Bekannten: sofern dafür keine Arbeitszeit beansprucht wird und Interessenkonflikte ausgeschlossen werden können.
- Grundsätzlich nehmen wir keine Geschenke oder sonstigen Vorteile an, die im Zusammenhang mit unserer amtlichen Tätigkeit stehen oder stehen könnten.
Ausgenommen sind sozial übliche Höflichkeitsgeschenke bis zu einem Marktwert von höchstens 200 Franken pro Geschenk und empfangender Person. - Höflichkeitsgeschenke, welche diese Grenze überschreiten, können wir im Namen des Kantons entgegennehmen.
Solche Geschenke sind umgehend der von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der Direktion bestimmten Stelle abzuliefern. Diese entscheidet über deren Verwendung. - Geschenke, die an unsere Privatadresse gesandt werden, retournieren wir und dokumentieren die Rücksendung.
Nulltoleranz
Unabhängig von diesen Regeln gilt Nulltoleranz in folgenden Fällen:
a Die Annahme von Geld oder Geldersatzmitteln ist ausnahmslos verboten, weil sie immer, ungeachtet der Betragshöhe, den Anschein der Beeinflussbarkeit erweckt.
b In hängigen Beschaffungs- und Entscheidprozessen lehnen wir auch die Annahme von geringfügigen, sozial üblichen Vorteilen immer ab, wenn sie von einer Partei oder Person stammen, die am entsprechenden Prozess beteiligt oder davon betroffen ist, oder wenn ein Zusammenhang zwischen der Zuwendung und dem Prozess nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Einladungen zur Teilnahme an Veranstaltungen dürfen wir in den folgenden Fällen annehmen:
a Die Veranstaltung hat fachlichen Charakter. Die oder der Vorgesetzte hat uns im Voraus die Teilnahme erlaubt und kann verlangen, dass wir nach Abschluss der Veranstaltung den Nutzen der Teilnahme für die Erfüllung der amtlichen Aufgaben dokumentieren.
b Als Abgeordnete vertreten wir den Regierungsrat in einer Unternehmung, Anstalt oder Organisation.
Die Veranstaltung steht im Zusammenhang mit unseren Aufgaben und findet in einem angemessenen Rahmen statt.
c Die Vorsteherin oder der Vorsteher unserer Direktion ist mit der Annahme der Einladung und unserer Teilnahme an der Veranstaltung zu Repräsentationszwecken einverstanden.
Einladungen aussprechen
Wir sprechen nur Einladungen zu Veranstaltungen aus, an denen nach den oben genannten Regeln auch kantonale Mitarbeitende teilnehmen könnten.
Vermuten wir, dass uns jemand einen ungebührenden Vorteil anbieten, versprechen oder gewähren oder uns sogar bestechen will, so ziehen wir eine weitere Person aus unserer Verwaltungseinheit als Zeugin oder Zeugen hinzu.
Werden wir mit Korruptionsangeboten und -versprechen konfrontiert,
- so wehren wir solche Angebote oder Versprechen sofort ab
- und informieren unverzüglich unsere Vorgesetzten und die Compliancebeauftragte bzw. den Compliancebeauftragten.
- Wir schauen hin statt weg und informieren unsere Vorgesetzten bei Anhaltspunkten, die einen Verdacht auf Korruption begründen.
- Ist ein internes Ansprechen von Verdachtsmomenten nicht möglich oder führt es nicht zum Ziel, können wir uns an die kantonale Ombudsperson wenden, ohne den Weg über die Vorgesetzten zu wählen.
- Wir können uns aber in jedem Fall auch direkt an die Ombudsperson wenden. Die Ombudsperson nimmt auch anonyme Meldungen entgegen.
- Mit einer Meldung bei der Ombudsperson verletzen wir das Amtsgeheimnis nicht, sofern unsere Meldung in guten Treuen erfolgt.
In guten Treuen bedeutet, dass wir den Inhalt unserer Meldung für wahr halten dürfen oder dass es gute Gründe gibt, weshalb wir das Gemeldete für wahrscheinlich halten dürfen. - Wenn wir aufgrund einer in guten Treuen erfolgten Meldung von einer Benachteiligung betroffen sind, können wir direkt bei der Vorsteherin oder beim Vorsteher der Direktion beantragen, diese zu beseitigen.
Compliance in der öffentlichen Verwaltung – braucht es diese Funktion? Oder ist das ein Luxus - mit Steuergeldern bezahlt?
Compliance in der öffentlichen Verwaltung ist eine «junge», noch wenig verbreitete Disziplin.
Im neuen Handbuch für die Praxis «Der Compliance Officer» (Orell Füssli Juristische Medien) legen die kantonale Compliancebeauftragte und ihre beiden Co-Autorinnen dar, welche Rolle eine präventiv wirkende Compliance-Rolle aus Sicht der Verwaltung spielen kann.
Anhaltspunkte für Korruption
Erfahrungsgemäss sind mit Bestechung, Sich-bestechen-Lassen, Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme bestimmte ungewöhnliche Verhaltensweisen verbunden.
Solche Verhaltensweisen sind nachfolgend aufgeführt. Sie dienen als Anhaltspunkte für mögliche Korruptionsfälle in der Praxis der kantonalen Verwaltung.
Die einzelnen Anhaltspunkte begründen für sich allein in der Regel noch keinen Verdacht auf korruptes Verhalten.
Aber das Zusammentreffen mehrerer dieser Indikatoren kann auf Korruption hinweisen. Insbesondere wird es dann verdächtig, wenn sich Anhaltspunkte häufen und auf bestimmte Personen oder Aufgabenbereiche konzentrieren.
Die folgenden Aufzählungen von allgemeinen und besonderen Anhaltspunkten sind nicht abschliessend.
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- Auffällige Privatkontakte zwischen Mitarbeitenden und Dritten (z. B. Einladungen zu Freizeitanlässen, Beratung durch Mitarbeitende, Kapitalbeteiligungen)
- Inanspruchnahme von Vergünstigungen Dritter (z. B. Sonderrabatte bei Einkäufen, Gratisverpflegung in Restaurants)
- Unerklärlich aufwändiger Lebensstil von Mitarbeitenden (z. B. teure Ferien, Sportwagen, Luxusuhren, Liegenschaften etc.)
- Unverständliche Widerstände gegen neue Aufgaben bzw. eine Umorganisation, insbesondere wenn damit eine Beförderung bzw. Lohnerhöhung verbunden wäre
- Unplausible Veränderungen im Verhalten (z. B. aufkommende Verschlossenheit aufgrund schlechten Gewissens u.a.)
- Abnehmende Verbundenheit mit der Verwaltung und der Aufgabenerfüllung
- Ungewöhnliche Grosszügigkeit von Unternehmungen (z. B. Sponsoring)
- Ausübung von ungemeldeten Nebenbeschäftigungen
- «Übersehen» von Regeln, Zunahme «kleiner Unregelmässigkeiten»
- Abweichung zwischen tatsächlichem Sachverhalt und späterer Dokumentation
- Entscheidungen ohne nachvollziehbare Begründung
- Unterschiedliches Vorgehen bei gleichem Sachverhalt mit verschiedenen
- Antragstellenden (Missbrauch von Ermessensspielräumen)
- Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen (z. B. ohne Auflagen) unter Umgehung der zuständigen Stellen
- Abschottung einzelner Aufgabenbereiche
- Übermässige Konzentration von Aufgaben bei einer Einzelperson (ungenügende Funktionentrennung)
- Verheimlichung von Vorgängen
- Ungewöhnlich kurze oder ungewöhnlich lange Bearbeitungszeiten bei bestimmten Begünstigungsentscheiden (z.B. Subventionen, Bewilligungen)
- Parteinahme für bestimmte Antragstellende oder Bietende
- Geringschätzung des sparsamen Mitteleinsatzes
- Versuche der Einflussnahme auf zuständigkeitsfremde Beschlüsse, bei denen Drittinteressen von Bedeutung sind
- Fehlende oder unzureichende Kontrollen bei kritischen Prozessschritten
- Umgehung von Kontrollen, Zuständigkeiten und Dienstwegen
- stillschweigende Duldung regelwidrigen Verhaltens
- Ausbleiben von Reaktionen auf verdächtige Vorkommnisse
- Wiederholt heftige Reaktionen auf vermeintliche «Einmischung» in den eigenen Kompetenzbereich
- Kaum Ferienbezug und/oder Verzicht auf eine umfassende Stellvertretungsregelung
- Auffallend entgegenkommende Behandlung von Antragstellenden oder auffallend negative bzw. abfällige Behandlung von bestimmten Mitbewerbern
- Bevorzugung von Einladungs- oder freihändigen Verfahren, Splitten von Aufträgen zur Ermöglichung von freihändigen Verfahren, Vermeiden des Einholens von Vergleichsangeboten, Festlegung von Spezifikationen zur Bevorzugung eines bestimmten Lieferanten
- Unübliche Qualifizierung von Vertragsverhältnissen (z. B. Leasing als Miete, Vermögensverwaltung als Anlageberatung)
- Erhebliche bzw. wiederholte Überschreitungen der vorgesehenen Auftragswerte
- Beschaffungen zu marktunüblichen Preisen, Abschluss von Verträgen ohne transparenten Wettbewerb zu ungünstigen Konditionen
- Unsinnige Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen
- Ungewöhnlich häufige «Rechenfehler», Nachbesserungen in Kontrollberichten, aufwändige Nachtragsarbeiten, Schattenbuchhaltungen
- Unterlagen und Belege sind praktisch nie sofort verfügbar oder werden bei Mitarbeitenden zuhause aufbewahrt
- Ungewöhnlich hoher, inhaltlich nicht ohne weiteres nachvollziehbarer Aktivismus jeweils auf Ende eines Geschäftsjahres (z. B. sogenannte «Bereinigungen»)
- Eingänge von Dokumenten in Vergabegeschäften ohne Eingangsstempel («persönlich vorbeigebracht»)
- Nebenbeschäftigungen von Mitarbeitenden oder Tätigkeit ihrer Angehörigen bei Unternehmen, die gleichzeitig Auftragnehmer oder Antragsteller der Verwaltung sind
- Fadenscheiniges Bestreiten von potenziellen Interessenkonflikten (z. B. «Ich habe mit der Geschäftsführung gar nichts zu tun» oder «Ich habe hier gar keine Entscheidungsbefugnisse bezüglich Zuschlag bei Ausschreibungen»)
- Auffallende Nachgiebigkeit in Verhandlungen mit Unternehmen, Verzicht auf der Verwaltung zustehende Rabatte oder Gutschriften (z. B. auch mit Begründungen wie «Die haben so gut gearbeitet, dass die sich das verdient haben» oder «Die kommen im anderen Vertrag zu kurz»)
- «Dienstreisen» mit nicht erforderlichen Übernachtungen zu bestimmten Unternehmen, regelmässige Teilnahme an «Weiterbildungen» mit hauptsächlich Unterhaltungscharakter
- Häufige Besuche der gleichen Unternehmensvertreter und -vertreterinnen in der Verwaltung bei bestimmten Personen mit Entscheidungskompetenz oder bei Fachpersonen
- Ausbleiben von Konflikten mit Unternehmen bzw. Antragstellenden dort, wo Konflikte sich üblicherweise nicht vermeiden lassen
- Beizug von externen Experten und Mitarbeitenden aus Drittunternehmen für Aufgaben des Tagesgeschäfts oder zur Vorbereitung von Ausschreibungen im Umfeld dieser Dritten (z. B. Tochtergesellschaft, Geschäftspartner etc.)
- Festlegung von formell zweckmässig klingenden, aber nicht praktikablen Ausstandsregeln (z. B. «Bei allen Fragen, welche X betreffen, ist Y von seinen Rechenschaftspflichten als Geschäftsführer entbunden»)
Compliance-Quiz
Film zur Sensibilisierung
Beschaffungswesen
Das Beschaffungswesen ist eines der zentralen Themen im Zusammenhang mit Compliance-Fragen.
Kantonale Mitarbeitende sollen sich im Beschaffungswesen sicher fühlen. Dafür gibt es verschiedene Vorgaben, so dass der Beschaffungsprozess korrekt und nach den gesetzlichen Vorgaben funktioniert.
Damit Sie als Fachkraft der kantonalen Verwaltung nicht in die Compliance-Falle treten, finden Sie auf folgender Website weiterführende Informationen und Beratungsangebote: Hilfsmittel & Vorgaben.
Bei spezifischen Fragen zur Compliance wenden Sie sich bitte zuerst an Ihre Führungskraft bzw. an die Compliancebeauftragte des Kantons Zürich: compliance-anfrage@zh.ch.
Weiterführende Informationen
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Compliancebeauftragte des Kantons Zürich
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