Meldung von Missständen (Whistleblowing, Merkblatt)

Kapitel
Rechte und Pflichten
Unterkapitel
Treue- und Sorgfaltspflicht
Publikationsdatum
18. Dezember 2023

Merkblatt des Personalamtes vom 18. Dezember 2023

In diesem Merkblatt erfahren Sie, wie Sie Missstände und Fehlverhalten melden und wie Sie als meldende Person vor Benachteiligung geschützt sind.

Was soll ich melden?

Vermutungen und Gerüchte genügen nicht für eine Meldung. Wenn Sie aber Informationen über Missstände in der Verwaltung haben, so können Sie mit Ihrer Meldung entscheidend zu deren Aufdeckung beitragen. Zum Beispiel liegt ein Missstand vor, wenn Mitarbeitende oder Vorgesetzte sich Vorteile verschaffen, die ihnen nicht zustehen, sich bestechen lassen, Gelder verschleudern oder veruntreuen. Ihre Informationen können aber auch zur Aufdeckung von Verstössen gegen die Datensicherheit und von unzulässigen Buchungen usw. führen und damit weiteren Schaden vom Kanton abwenden. Dabei geht es nicht nur um Verbrechen und Vergehen, sondern auch um die Missachtung interner Regeln, um Untätigkeit, Nachlässigkeit und ungebührendes Verhalten.

Wann bin ich eine Melderin oder ein Melder?

Sie sind dann eine Melderin oder ein Melder, wenn Sie eine zuständige Stelle auf Missstände, regelwidriges Verhalten, illegales Handeln oder allgemeine Gefahren hinweisen. Meist verfügen Sie über internes Wissen, etwa als vom Kanton angestellte Person (aktuell oder ehemalig) oder als externe Person im Dienst der kantonalen Verwaltung. Häufig haben Sie ein Interesse daran, dass Ihre Meldung vertraulich behandelt wird oder sogar anonym erfolgen kann, denn Sie wollen sich vor allfälliger Benachteiligung schützen.

An wen wende ich mich?

Wenn Sie konkrete Anhaltspunkte haben, dass ein Missstand vorliegt, dann wenden Sie sich an Ihren direkten oder den nächst höheren Vorgesetzten. Ist Ihnen ein internes Ansprechen des Missstandes nicht möglich oder führt es nicht zu dessen Behebung, können Sie sich an die kantonale Ombudsperson wenden. Werden Sie mit Korruptionsangeboten und –versprechen konfrontiert, informieren Sie sofort die Vorgesetzten und zudem die Compliancebeauftragte.

Sie können sich in jedem Fall auch direkt an die Ombudsperson wenden, deren Dienste für Sie kostenlos sind. Die Ombudsperson nimmt auch anonyme Meldungen brieflich, per E-Mail oder auch über die Meldeplattform «Integrity Line» (https://ombudsstelle-zh.integrityline.org/) entgegen. Bei einer Meldung über die «Integrity Line» kann die Ombudsperson mit der Melderin oder dem Melder unter vollständiger Wahrung der Anonymität kommunizieren. Mit einer Meldung bei der kantonalen Ombudsperson verletzen Sie das Amtsgeheimnis gemäss Art. 320 StGB nicht, sofern Ihre Meldung in guten Treuen erfolgt.

Was bedeutet «in guten Treuen»?

Sie erstatten Ihre Meldung in guten Treuen, wenn Sie den Inhalt Ihrer Meldung für wahr halten dürfen, oder es für Sie gute Gründe gibt, weshalb Sie das Gemeldete für wahrscheinlich halten dürfen. Ihre Meldung kann telefonisch, elektronisch, durch persönliche Vorsprache oder per Brief erfolgen.

Für das weitere Vorgehen der kantonalen Ombudsperson ist wichtig, dass Sie in Ihrer Meldung den Missstand oder das Fehlverhalten ausführlich und präzis schildern. Dies gilt besonders für anonyme Meldungen:

  • Was ist wirklich geschehen? Wer hat was, wann, wo und mit wem getan?
  • Soweit möglich reichen Sie bitte schriftliche Unterlagen mit ein.

Wie erreiche ich die kantonale Ombudsstelle?

Wie erreiche ich die kantonale Compliancebeauftragte?

  • Post: Compliancebeauftragte des Kantons Zürich, Eveline Šandera, Walcheplatz 1, 8090 Zürich
  • Email / Telefon: eveline.sandera@zh.ch / 043 258 75 12

Gibt es eine Pflicht zur Meldung von Missständen?

Ja. Strafbare Handlungen, die Sie bei Ausübung Ihrer Amtstätigkeit wahrnehmen, müssen Sie anzeigen. So verlangt es § 167 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG). Diese Anzeigepflicht besteht unabhängig von Amtsgeheimnissen und persönlichen Gewissenskonflikten. Besprechen Sie mit ihren Vorgesetzten, ob und wer die Strafanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden einreicht.

Wovor bin ich als Melderin oder Melder geschützt?

Sind Sie aufgrund Ihrer in guten Treuen erfolgten Meldung von einer Benachteiligung betroffen (z.B. Kündigung, Zurücksetzung in der Hierarchie und alle weiteren Laufbahnhemmnisse, Beeinträchtigung psychischer Art und deren Duldung usw.), können Sie direkt bei der Vorsteherin oder beim Vorsteher der Direktion bzw. bei der Staatsschreiberin beantragen, diese zu beseitigen. Sollten Sie zur Gewährleistung Ihres Schutzes einen anderen Arbeitsplatz in einem neuen Umfeld benötigen, so verfügt die kantonale Verwaltung über einen Stellenpool; vgl. Handbuch Personalrecht > Besondere Arbeitsverhältnisse > Stellenpool.

Werden Sie aufgrund Ihrer in guten Treuen erstatteten Meldung auf dem Rechtsweg belangt oder erweist sich zur Wahrung Ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung des Rechtsweges als notwendig, so übernimmt die Direktion oder die Staatskanzlei die Kosten Ihres Rechtsschutzes. In solchen Fällen informieren Sie die Direktion oder die Staatskanzlei so rasch als möglich und teilen Ihren Wunsch hinsichtlich Wahl der Anwältin oder des Anwalts mit. Die Direktion oder die Staatskanzlei berücksichtigt Ihren Wunsch, sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. Diese Bestimmungen sind auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anwendbar.

Diese Schutzbestimmungen gelten nicht für Personen, die absichtlich falsche oder irreführende Meldungen erstatten. Verleumderische Meldungen werden strafrechtlich geahndet.

Was darf ich von meinen Vorgesetzten erwarten?

Sie dürfen von Ihren Vorgesetzten erwarten, dass diese eine Kultur des Hinschauens, Nachfragens und Handelns vorleben und Kritikfähigkeit, Zivilcourage, Ablehnung von «Vetterli-Wirtschaft» etc. fördern. Wenn Sie den Vorgesetzten einen Missstand klar schildern, so dürfen Sie erwarten, dass der Sachverhalt rasch abgeklärt und gegebenenfalls der Missstand wirksam behoben wird. Bei Regelverstössen dürfen Sie erwarten, dass die Vorgesetzten entschlossen handeln und die notwendigen Massnahmen treffen.

Ich habe mich selber strafbar gemacht. Was jetzt?

Wenn Sie sich selber in strafbare Machenschaften verstrickt haben, so befreien Sie sich von der ständigen Furcht vor Aufdeckung und melden sich aus eigenem Antrieb bei Ihren Vorgesetzten oder persönlich bei der kantonalen Ombudsperson. Eine Selbstanzeige wirkt sich immer positiv für die Betroffenen aus.

Was muss ich ausserdem beachten?

Im Zusammenhang mit Missständen und Fehlverhalten beachten Sie ausserdem den Verhaltenskodex der kantonalen Verwaltung, der seit dem 1. Januar 2018 in Kraft ist.

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