Schützenswerte Bauten und Anlagen

Ausserhalb der Bauzonen können Bauten und Anlagen einem neuen Zweck zugeführt werden, wenn diese unter Schutz stehen und ihr Erhalt nicht anders sichergestellt werden kann.

Bereich
Nichtlandwirtschaftliche Bauten
Thema
Schützenswerte Bauten & Anlagen

Gesetzliche Grundlagen

Gemäss Art. 24d Abs. 2 RPG und § 358a Abs. 2 lit. b PBG ist die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen zulässig, wenn diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind und ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann. Schutzobjekte werden definiert nach § 203 PBG. Art. 24d RPG regelt lediglich die Zulässigkeit der Änderung der Nutzung sowie damit verbundene bauliche Veränderungen.

Erweiterungen von altrechtlichen Wohnbauten sind nach Art. 24c RPG zu beurteilen (vgl. auch «Altrechtliche Bauten und Anlagen»). Bei landwirtschaftlich genutzten Bauten gelten Art. 16a RPG und Art. 34 Abs. 3 Raumplanungsverordnung (RPV) (vgl. auch «Landwirtschaftliches Wohnen»).

«Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen kann zugelassen werden, wenn: a. diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind; und b. ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann.»

Art. 24d Abs. 2 Raumplanungsgesetz (RPG)

Sicherung des Erhalts

Der Fortbestand des Schutzobjekts soll in Bezug auf die finanzielle Tragbarkeit ermöglicht werden. Der Erhalt soll für die Grundeigentümerschaft zumutbar sein. Der Nachweis, dass eine bauliche Veränderung bzw. eine Zweckänderung für den dauerhaften Erhalt notwendig ist, muss von der Grundeigentümerschaft zweifelsfrei dargelegt werden.

Ehemaliges Bahnwärterhäuschen
Ehemaliges Bahnwärterhäuschen

Schutzumfang

Die für den Denkmalschutz zuständige Behörde prüft die Verträglichkeit der geplanten Umnutzung mit den kommunalen und / oder kantonalen Schutzzielen und nimmt bereits mit der Überweisung der Baugesuchsakten an den Kanton zum Vorhaben Stellung.

Elemente, welche die Identität der Baute oder Anlage prägen oder sogar Teil des Schutzumfangs darstellen, müssen erhalten bleiben.

Bewilligungsvoraussetzungen und Verfahren

Veränderungen an schützenswerten Bauten und Anlagen sind immer baubewilligungspflichtig. Eine Vorbesprechung mit der zuständigen Denkmalpflegeinstanz wird empfohlen. Zu Inventarobjekten kann kein verbindlicher Entscheid erlassen werden, solange die Schutzwürdigkeit nicht rechtskräftig abgeklärt ist. Wird ein Baugesuch eingereicht, sistiert die Vollzugsbehörde dieses bis zur Unterschutzstellung oder Inventarentlassung.

In der Regel eignen sich reine Ökonomiebauten nicht für eine bauliche Veränderung zugunsten einer Wohnnutzung. Die Umnutzung führt meistens zu einer Verfremdung des äusseren Erscheinungsbilds, der ursprünglichen Tragstruktur sowie der Umgebung.

Wohngebäude auf grüner Wiese
Wohngebäude.

Gesuchsunterlagen

  • Allgemeine Baugesuchsunterlagen gemäss § 3 ff. Bauverfahrensverordnung (BVV)
  • Baugesuchsformular
  • Dokumentation / Nachweis der formellen Unterschutzstellung: Schutzvertrag / Schutzverfügung
  • Nachweis, dass die geplante Veränderung für den Erhalt des Schutzobjekts unerlässlich ist.
  • Beurteilung der kommunalen bzw. kantonalen Denkmalpflegebehörde.
  • Vergleich des finanziellen Aufwands für den Erhalt / Unterhalt des Schutzobjektes vor und nach der Realisierung des Bauvorhabens (Renditeberechnungen)
  • Aufstellung der Baukosten

Ansprechpersonen

Bei Fragen und Anliegen zu Themen ausserhalb der Bauzonen helfen die Gebietsbetreuenden der Fachstelle Landschaft der entsprechenden Region weiter: 

Kontakt

Amt für Raumentwicklung – Fachstelle Landschaft

E-Mail

Zuständigkeiten nach Planungsregionen