Weideunterstand als Witterungsschutz

Die Notwendigkeit eines Bewilligungsverfahrens besteht für alle Weideunterstände. Schattiernetze gegen Hitze können unter Einhaltung gewisser Voraussetzungen bewilligungsfrei ausgeführt werden.

Bereich
Landwirtschaftliche Bauten
Thema
Weideunterstände & Witterungsschutz
Publikationsdatum
23. September 2024

Ausgangslage

Das Erstellen von Weideunterständen als Witterungsschutz ist für zonenkonforme Landwirtschaftsbetriebe auf abgelegenen Weiden möglich. Voraussetzung ist, dass im Hofbereich entsprechende Stallflächen zur Verfügung stehen.

Ein Weideunterstand gilt nicht als Stall. Weideunterstände sind bei Tierhaltungsbetrieben notwendig, welche die Tiere während der Vegetationszeit auf abgelegenen Weiden halten. Der Unterstand kann als Schutz gegen nasskalte Witterung bzw. Hitze dienen, wobei sich die Anforderungen unterscheiden.

Weideunterstand aus Holz auf Wiese
Weideunterstand als Witterungsschutz

Bewilligungsvoraussetzungen

(Art. 16a RPG, Art. 34 RPV)

  • zonenkonformer, landwirtschaftlicher Betrieb mit mindestens 0.65 Standardarbeitskräften (SAK);
  • für landwirtschaftliche Nutztiere vorgesehen;
  • für die Tierhaltung steht im Winter ein Stall zur Verfügung;
  • der betriebliche Bedarf wird durch die Gesuchstellenden zweifelsfrei nachgewiesen.

«Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. [...]»

Art. 16a Abs. 1 Raumplanungsgesetz (RPG)

Einordnung und Gestaltung

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Aus Tier- und Gewässerschutzgründen ist ein trockener Standort zu wählen. Der Boden muss trocken und sauber gehalten werden. Die Entstehung von Morast ist auch in der näheren Umgebung des Unterstands zu vermeiden.

Für Tränken ist ein ausreichender Abstand zum Weideunterstand vorzusehen. Tränkstellen und Fressplätze sind so zu gestalten, dass keine Gefahr für die Gewässer entsteht. Weideunterstände dürfen sich nicht in einer Grundwasserschutzzone, einem Grundwasserschutzareal oder in Gewässernähe befinden (Minimalabstand 20 m).

Gemäss Minimalanforderung der Tierschutzverordnung gilt für Vieh je nach Alter der Tiere: 2,5 bis 4.5 m² pro Tier.

Weideunterstände sind nur eingeschossig und ohne separaten Stroh- und Futterlagerraum oder Heuboden möglich.

Fundation

Nur minimale Fundation, maximal Punktfundamente.

Boden

Bestenfalls Naturboden, kein betonierter Boden zulässig (auch kein betonierter Vorplatz).

Wände

Maximal dreiseitig eingewandet, idealerweise aus rohem, unbehandeltem Holz. Anstelle von fixen Wänden können auch dunkle Windschutznetze verwendet werden, da diese im Sommer eine flexible Belüftung zulassen.

Dach

Bevorzugt Naturdächer oder braune bis graue Welleternitplatten. Bei Blechen dürfen nur dunkle, nicht glänzende Braun- oder Grautöne verwendet werden (z.B. RAL-Farben 7013, 7022, 7039, 8014, 8019 oder 8028).

Einzäunungen

Auf Dauer angelegte Zäune sind auch für die zonenkonforme Tierhaltung bewilligungspflichtig. Die Themenseite «Landwirtschaftliche Einzäunungen ausserhalb der Bauzonen» regelt die Einzelheiten.

Weideunterstand aus Holz
Weideunterstand.

Verschiebungen

Mobile Unterstände sind mit den dazugehörigen Futterraufen regelmässig zu verschieben. Die Einstreu ist nach dem Verschieben zu entfernen und auf einem Miststock im Betriebszentrum zu lagern. Am bisherigen Standort wird eine Neuansaat empfohlen.

Rückbaupflicht

Nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung ist der Rückbau und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zwingend (einschliesslich der ursprünglichen Bodenfruchtbarkeit).

Gesuchsunterlagen

  • Allgemeine Baugesuchsunterlagen gemäss § 3 ff. Bauverfahrensverordnung (BVV)
  • Baugesuchsformular
  • Formular Landwirtschaft
  • Bedarfsnachweis
  • Konkrete Farb- und Materialangaben
  • Angaben zum Standort bzw. zur vorgesehenen Verschiebung 

Bewilligungsfreie Schattiernetze gegen Hitze

Bäume und Baumgruppen bieten einen guten Witterungsschutz gegen Hitze und sind wenn möglich an geeigneten Stellen zu pflanzen. Baumpflanzungen werden u.U. mit Landschaftsqualitätsbeiträgen abgegolten.

Wenn keine genügende natürliche Beschattung vorhanden ist, können für die zonenkonforme Tierhaltung in den Sommermonaten temporäre Schattiernetze als Witterungsschutz gegen Hitze bewilligungsfrei aufgestellt
werden. Für eine gute landschaftliche Einpassung sind dafür Holzpfosten ohne Fundament und einfarbige Netze in dunklen Naturfarben zu verwenden. Schriftzüge sind nicht zulässig. Ende Sommer sind die Schattiernetze inkl. Pfosten abzubauen.

Die Schattiernetze sind baubewilligungspflichtig, wenn Nutzungsvorschriften für Schutzzonen dies bestimmen (z.B. Landschaftsschutzzone, Naturschutzzone, Moorlandschaften). Weiter dürfen sie sich nicht in einer Grundwasserschutzzone, einem Grundwasserschutzareal oder in Gewässernähe befinden (Minimalabstand 20 m).

Weitere rechtliche Vorschriften sind einzuhalten.

Ansprechpersonen

Bei Fragen und Anliegen zu Themen ausserhalb der Bauzonen helfen die Gebietsbetreuenden der Fachstelle Landschaft der entsprechenden Region weiter: 

Kontakt

Amt für Raumentwicklung – Fachstelle Landschaft

E-Mail

Zuständigkeiten nach Planungsregionen