Einzäunungen

Zäune für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Bewirtschaftung gelten als zonenkonforme Anlagen, die in der Regel unter Nebenbestimmungen bewilligt werden können, wenn deren Bedarf betrieblich ausgewiesen ist.

Bereich
Landwirtschaftliche Bauten
Thema
Einzäunungen

Allgemeines

Gemäss Raumplanungsgesetz unterliegen alle auf Dauer angelegten Zäune ausserhalb des Siedlungsgebiets unabhängig ihrer Art und Höhe der Bewilligungspflicht.

Viehzäune mit leichten Holzpfosten und drei oder mehr Litzen/Drähten bedürfen indessen aus raumplanerischer Sicht keine Bewilligung. Ein Baugesuch und eine Bewilligung kann aber gemäss Jagdgesetz erforderlich sein, wenn ein Wildtierkorridor oder ein Waldrand betroffen ist.

Ziel des Bewilligungsverfahrens ist, auf die Bedürfnisse von Landwirtschaft, Wildtieren, Wald, Gewässern und Landschaft optimal abgestimmte Einzäunungen und Rechtssicherheit zu erlangen.

Zusätzlich erforderliche Unterlagen

Zur Beurteilung des Bauvorhabens durch den Kanton sind die folgenden Unterlagen erforderlich. Sie müssen zusammen mit dem Baugesuch bei der örtlichen Baubehörde eingereicht werden.

Vorteile:

  • Vermasster Situationsplan mit Einzäunung
  • Fotos der örtlichen Situation
  • Angaben zur Materialisierung / Prospekt Zaunsystem
  • Ausgefülltes Formular «Einzäunungen ausserhalb Bauzonen»

Ansprechpersonen

Die zuständigen Stellen finden Sie im Merkblatt «Landwirtschaftliche Einzäunungen ausserhalb der Bauzone».

Kontakt

Amt für Raumentwicklung – Fachstelle Landschaft

E-Mail

Zuständigkeiten nach Planungsregionen