Mobile Ställe

Die Installation eines mobilen Stalles ist baubewilligungspflichtig, auch wenn dieser nicht fest mit dem Boden verankert ist.

Bereich
Landwirtschaftliche Bauten
Thema
Mobile Ställe

Ausgangslage

Grundsätzlich gelten für mobile Ställe die gleichen Voraussetzungen wie für herkömmliche Ställe im Betriebszentrum (vgl. «Landwirtschaftliche Ökonomiegebäude»). Da diese jedoch abgesetzt des Betriebszentrums in der freien Landschaft aufgestellt und verschoben werden können, sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen.

Foto eines mobilen Hühnerstalls auf einer Wiese
Mobiler Hühnerstall

Bewilligungsvoraussetzungen

  • zonenkonformer landwirtschaftlicher Betrieb mit mind. 0.65 Standardarbeitskräften (SAK)
  • bodenabhängige Bewirtschaftung oder bodenunabhängige Tierhaltung, welche dem bodenabhängigen Hauptbetrieb untergeordnet ist (innere Aufstockung)
  • für landwirtschaftliche Nutztiere vorgesehen
  • Geruchsemissionen werden wie bei herkömmlichen Ställen berechnet und die Mindestabstände dürfen nicht unterschritten werden.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

  • Ganzjährig genutzter Stall im Betriebszentrum nicht möglich oder sinnvoll (nachvollziehbare Begründung erforderlich).
  • Die Grasnarbe darf nicht dauerhaft zerstört werden und die Bodenbelastung ist möglichst gering zu halten. Entsprechend muss der Stall regelmässig an einen anderen Standort verschoben werden (Rotationszyklus).
  • Der Stall muss autonom versorgt werden (ohne Strom- und Wasseranschluss).
  • Weitere rechtliche Vorgaben wie Waldabstand, Gewässerabstand (Uferstreifen gemäss den Übergangsbestimmungen der GSchV), Strassenabstand, Tierschutzbestimmungen, Gewässerschutzgesetz, maximal zulässiger Stickstoffeintrag in Schutzgebiete etc. müssen auch mit mobilen Ställen und den dazugehörigen Einrichtungen eingehalten werden. Allfälliger Geflügelkot muss gedeckt gelagert werden.

Einordnung und Gestaltung

  • Standorte, Volumetrie und Materialisierung sind landschaftsverträglich zu wählen.
  • Die Wände der mobilen Ställe sind prioritär mit einer Holzverschalung (unbehandelt, druckimprägniert oder lasiert) einzukleiden. Andere Wände sind im Einzelfall zu beurteilen. Für weitere Bauteile sind nicht glänzende Materialien sowie unauffällige, dunkle Naturfarben zu verwenden.
  • Da mobile Ställe oft nicht im Betriebszentrum stehen, darf die Grösse der Ställe nicht zu gross gewählt werden. Die zulässige Grösse wird im Einzelfall bestimmt.
  • Für grössere Ställe (Grundfläche grösser als 15 m x 3.5 m, ausklappbare Wintergärten bei Hühnerställen werden nicht der Grundfläche angerechnet) gelten erhöhte Einpassungsbestimmungen. Die Wände sind zwingend mit einer Holzverschalung zu versehen und die Standorte besonders landschaftsverträglich zu wählen.
  • In Obstgartenschutzzonen sind mobile Ställe grundsätzlich nicht zulässig.
  • In Landschaftsschutzzonen sind die entsprechenden Schutzziele einzuhalten.
  • Werbung und Schriftzüge sind nicht erlaubt.
  • Aufgeständerte Solaranlagen sind nicht erlaubt.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

  • Allgemeine Baugesuchsunterlagen gemäss § 3 ff. der Bauverfahrensverordnung (BVV) 
  • Formulare: Baugesuchsformular, Formular Landwirtschaft, Formular «Berechnung Lagerkapazität für Hofdünger und Abwasser"
  • Plan (inkl. Katasternummern) mit Standorten der Ställe, der Einzäunungen (inkl. Höhenangabe) sowie Angaben zum Rotationszyklus.
  • Begründung für die gewählten Standorte und weshalb kein fixer Stall im Betriebszentrum möglich oder sinnvoll ist
  • Konkrete Farb- und Materialangaben
  • Angaben zum zukünftigen Tierbestand des Betriebs insgesamt und zum Tierbestand im geplanten mobilen Stall (inkl. Suissebilanz mit aktuellem und Planbilanz mit zukünftigem Tier­bestand)
  • Nachfolgeregelung, falls die Betriebsleitung älter als 55-jährig ist (anerkannter Nachweis z.B. in Form eines bewilligten Gewerbepacht- oder Generationengemein­schaftsvertrags)
  • Angaben, wo der Stall ausserhalb der Vegetationszeit steht und wo die Tiere dann gehalten werden. 

Ansprechpersonen

Bei Fragen und Anliegen zu Themen ausserhalb der Bauzonen helfen die Gebietsbetreuenden der Fachstelle Landschaft der entsprechenden Region weiter: 

Kontakt

Amt für Raumentwicklung – Fachstelle Landschaft

E-Mail

Zuständigkeiten nach Planungsregionen