Private Kontrolle beim Rück- und Umbau

Hier finden Sie Informationen zur Erteilung und Ausübung der Befugnis im Fachbereich Rück- und Umbau.

Prüfung der Entsorgungskonzepte in Baubewilligungen

Mit Inkrafttreten der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) werden Bauherrschaften ab dem 1. Januar 2016 dazu verpflichtet, Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen zu machen (Art. 16 VVEA). Im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs bzw. -verfahrens geben sie der zuständigen Behörde (in der Regel die Baubewilligungsbehörde auf kommunaler Stufe) Auskunft über die anfallenden Bauabfälle, deren Schadstoffbelastung(en) sowie deren Entsorgung. Damit sollen Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen geschützt und die Verwertung von Rückbaustoffen gefördert werden. 

Entlastung der kommunalen Bauverwaltungen

Die private Kontrolle (PK) im Fachbereich Rück- und Umbau von Bauten und Anlagen dient der Prüfung der Entsorgungskonzepte, welche im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eingereicht werden. Mit der PK wird die Einhaltung einheitlicher Qualitätsstandards sichergestellt. Dies entlastet und unterstützt die kommunalen Bauverwaltungen, welche dank der PK kein zusätzliches Know-How aufbauen müssen.

Ansprechperson beim Kanton

André Leumann

Sektion Abfallwirtschaft

andre.leumann@bd.zh.ch
+41 43 259 39 84
Weinbergstrasse 34, 8090 Zürich

Wichtige Dokumente und Hilfsmittel

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Wie wird man befugte Fachperson?

Wenn eine Fachperson aus dem Bereich der Schadstoffdiagnostik die Befugnis zur PK Rück- und Umbau im Kanton Zürich erlangen möchte, muss sie verschiedene Anforderungen erfüllen. Dazu gehören nachgewiesene Berufserfahrung und Fachausbildung wie auch ein Nachweis des einwandfreien Leumunds mittels Strafregisterauszug. Mehr Informationen finden Sie nachfolgend.

Zudem setzt die Erteilung der Befugnis den Besuch eines Einführungskurses voraus. Interessierte nehmen für geplante Kursdaten und Anmeldung bitte mit dem zuständigen Sachbearbeiter (siehe unter Ansprechperson beim Kanton) Kontakt auf.

Weiterbildungsveranstaltung vom 19. November 2025

Nachfolgend finden Sie die Präsentationen der Weiterbildungsveranstaltung vom 19. November 2025:

Weiterbildungsveranstaltung vom 14. November 2023

Nachfolgend finden Sie die Präsentationen der Weiterbildungsveranstaltung vom 14. November 2023:

Weiterbildungsveranstaltung vom 1. Juni 2021

Nachfolgend finden Sie die Präsentationen der Weiterbildungsveranstaltung vom 1. Juni 2021:

Während der Veranstaltung wurden zahlreiche Fragen via Mentimeter gestellt. Aus Zeitgründen konnten nicht alle während der Veranstaltung beantwortet werden. Die übermittelten Fragen werden im folgenden Dokument beantwortet:

Wichtige Hinweise

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Art. 16 der Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA) ist mit dem Baubewilligungsverfahren verknüpft. Die neue Vollzugspraxis bei der Entsorgung von Bauabfällen gilt deshalb ausschliesslich für bewilligungs- und meldepflichtige Rück- und Umbauten. Der Schadstoffverdacht löst keine Bewilligungspflicht aus.

In der Stadt Zürich sind sämtliche Asbestsanierungen (auch ohne Baubewilligung) dem Umwelt- und Gesundheitsschutz Stadt Zürich (UGZ) zu melden.

Umwelt- und Gesundheitsschutz Stadt Zürich (UGZ)

ugz-asbest@zuerich.ch
+41 44 412 20 67

Beim Umbau von Gebäuden, welche vor 1990 erstellt wurden, müssen nur diejenigen Bauteile auf Schadstoffe untersucht werden, die auch vom Umbau betroffen sind. Freiwillig kann auch der ganze Bau untersucht werden.

Hinweis: Oft sind mehr Bauteile vom Umbau betroffen als zu Beginn angenommen. So erfordern beispielsweise Anpassungen an der Gebäudetechnik in den Wohnräumen auch Modifikationen in den Technikräumen und bedingen folglich auch eine Untersuchung der Technikräume.

Bei Bauvorhaben ohne Bewilligungs- oder Meldepflicht muss die Bauherrschaft keine Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen zuhanden der Baubehörde machen.

Die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben bei der Entfernung, Trennung und Entsorgung von Bauabfällen ist durch die Bauherrschaft und die ausführenden Unternehmungen in jedem Fall in Eigenverantwortung sicherzustellen. Dies beinhaltet auch die Schadstoffabklärung und Umsetzung von Massnahmen im Umgang mit kontaminierten Bauteilen.

Rechtliche Grundlagen

Sämtliche Abbrüche müssen der Baubehörde gemeldet und dessen Modalitäten von dieser geprüft und bewilligt werden. Bei der Meldung des Rückbaus muss die Bauherrschaft das Zusatzformular «Entsorgung Bauabfälle» einreichen. Die Prüfung und Beurteilung der gemachten Angaben durch die Baubehörde erfolgt analog zu bewilligungspflichtigen Bauvorhaben. Die Textbausteine sind in den entsprechenden Entscheid einzufügen.

Rechtliche Grundlagen

Die befugte Fachperson «Rück- und Umbau» ist weder weisungsbefugt, noch ist sie für Anweisungen oder die Durchführung von Kontrollen auf der Baustelle zuständig. Die private Kontrolle «Rück- und Umbau» ist eine reine Schreibtischarbeit (Kontrolle von Entsorgungskonzept und Entsorgungsnachweis).

Ein Mandat zur Fachbauleitung mit allfälliger Weisungsbefugnis im Zusammenhang mit den Bauarbeiten kann die Bauherrschaft einer beliebigen Fachperson nach eigenem Ermessen und auf privatrechtlicher Basis erteilen. Ein solches Mandat ist nicht Bestandteil der privaten Kontrolle im Fachbereich Rück- und Umbau.

Die projektspezifischen Aufgaben einer Fachbauleitung sind grundsätzlich im Rahmen des Auftragsverhältnisses zwischen Bauherrschaft und Fachbauleitung zu regeln. Unter der Annahme, dass eine durch die Private Kontrolle geprüfte Schadstoffermittlung mit Entsorgungskonzept vorliegt, umfasst die Fachbauleitung Gebäudeschadstoffe in der Regel folgende Aufgaben:

  • Erstellung eines geeigneten, situationsbezogenen Sanierungskonzepts mit kosteneffizienten Lösungen in Absprache mit der Projektleitung oder Überprüfung des durch die Sanierungsfachfirma erstellten Sanierungskonzepts
  • Erstellung des Kontroll- und Messkonzeptes
  • Ausschreibung der Schadstoffsanierungsarbeiten (Detailpläne, Leistungsverzeichnis und Baubeschrieb)
  • Begleitung des Bauherrn, Architekten und der für die Gebäudenutzer verantwortlichen Personen bei der Kommunikation der Asbestsanierung gegenüber Betroffenen
  • Überprüfung von Verdachtsstellen am Objekt vor Ausführung der Rückbauten
  • Begleitung und Überwachung der Sanierungsarbeiten (Ausführung gemäss den Konzepten), Durchführung unabhängiger visueller Kontrollen
  • Koordination / Stellung der Raumluftmessungen
  • Dokumentation der Kontrollen (visuell und messtechnisch) und des Sanierungserfolgs
  • Erstellung Schlussbericht

Ob der Beizug einer Fachbauleitung empfohlen ist, hängt in erster Linie von der Komplexität einer Schadstoffsanierung ab. Schadstoffsanierungen, die hohe Anforderungen an die Planung und Durchführung stellen, sind komplex. Spritzasbestsanierungen sind wegen des sehr hohen Faserfreisetzungspotentials immer komplex. Dies trifft meist auch auf Sanierungen zu, die ein hohes Schadstofffreisetzungspotential aufweisen und bei gleichzeitiger Gebäudenutzung oder bei laufendem Betrieb der technischen Infrastruktur durchgeführt werden.

Wenn sie es für den Schutz der Umwelt oder Dritter (Gebäudenutzende, Bewohnende) als notwendig erachtet, kann die Baubehörde eine Fachbauleitung anordnen.

Wenn das durch eine zuständige Behörde genehmigte Mess-, Sanierungs- oder Entsorgungskonzept eine Fachbauleitung vorsieht, ist die Bauherrschaft ebenfalls verpflichtet, eine Fachbauleitung zu beauftragen. Im Speziellen ist dies der Fall, wenn das Messkonzept aufgrund einer Fachbauleitung eine Messreduktion vorsieht. Hilfreiche Informationen zum Beizug einer Fachbauleitung und zu deren Aufgaben finden sich in folgenden Publikationen:

  • Asbestsanierung beim Um- und Rückbau von Gebäuden. Ein Leitfaden für Bauherren und Architekten (https://www.suva.ch/2994.d)
  • Asbestsanierungen: Visuelle Kontrollen und Raumluftmessungen. Ein Leitfaden für Fachpersonen in den Bereichen Fachplanung, Fachbauleitung, Asbestsanierung und Raumluftmessungen (https://www.suva.ch/2955.d).

Die obigen Publikationen des «Forum Asbest Schweiz» (FACH) beziehen sich auf Asbestsanierungen. Es besteht jedoch auch bei der Entfernung grösserer Vorkommen anderer Schadstoffe wie polychlorierter Biphenyle (PCB) die Gefahr einer Freisetzung in die Umwelt oder in allfällig durch Dritte genutzte Bereiche. Daher gelten die in den FACH-Publikationen beschriebenen Grundsätze bezüglich Fachbauleitung sinngemäss auch für andere Schadstoffe als Asbest.

Die Entsorgungskonzepte «Rück- und Umbau» und «Bauen auf belasteten Standorten» können in einem Dokument eingereicht werden, sofern die Zuständigkeiten, Konzepte und Entsorgung für den jeweiligen Bereich klar ersichtlich sind.

Die Fachperson PK 3.10 ist zuständig für die Entsorgung von verschmutzter Gebäudesubstanz, wenn das Gebäude auf einem belasteten Standort steht und wenn die Gebäudesubstanz durch einen Kataster der belasteten Standorte (KbS)-relevanten Betriebsprozess verschmutzt ist.

Plattform Polludoc

Polludoc ist ein Projekt der Vereinigung Asbestberater Schweiz (VABS) und des Schweizer Fachverbands Gebäudeschadstoffe (FAGES). Die Steuerungsgruppe von Polludoc besteht aus Vertretenden von Fachverbänden, von institutionellen Bauherrinnen und Bauherren, von verschiedenen Kantonen, vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) und von der SUVA.

Die Plattform dient dazu, den Stand der Technik («Good Practice») bei der Ermittlung, Entfernung und Entsorgung von Gebäudeschadstoffen zu dokumentieren. Ziel ist es, eine Leitlinie für die Arbeit der Spezialisten zur Verfügung zu stellen. 

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft – Sektion Abfallwirtschaft

Adresse

Weinbergstrasse 34
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 39 49

Sekretariat


Bürozeiten


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7.30 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr

Freitag
7.30 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 16.00 Uhr

E-Mail

abfall@bd.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: