Totalrevision Archivgesetz: Vernehmlassung gestartet
Medienmitteilung 02.04.2026
Das Zürcher Archivgesetz stammt aus dem Jahr 1995. Es regelt, welche Dokumente und Informationen die kantonale Verwaltung dem Staatsarchiv anbieten muss. Und es klärt Fragen zu Schutzfristen für Personendaten und zum Zugang zu Archivgut. Nach der Totalrevision des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) modernisiert der Kanton Zürich nun auch das Archivgesetz. Die Vernehmlassung zur Totalrevision startet heute.
Die Anforderungen an die Zugänglichkeit des Archivguts haben sich seit 1995 grundlegend verändert. Hauptgrund sind die Entwicklungen der «Informationsgesellschaft». Mit der Digitalisierung entstehen neue Erwartungen von Öffentlichkeit, Forschung und Verwaltung an die Informationsflüsse und den zeitgemässen Zugang zum Archivgut. Gleichzeitig hat sich das Spannungsfeld zwischen dem Anspruch auf möglichst uneingeschränkten Datenzugang und der Forderung nach möglichst absolutem Datenschutz weiter akzentuiert. Nach dem IDG, dessen Revision weit fortgeschritten ist (Vorlage 5923b), wird deshalb nun auch das Archivgesetz einer Totalrevision unterzogen.
Neben der Informationsverwaltung und Archivierung gewinnt in Zeiten von Desinformation auch die Förderung der Vermittlung von gesichertem historischem und kulturellem Wissen an Bedeutung. Sie unterstützt das Recht auf freie Meinungsbildung und stärkt die Resilienz der Gesellschaft gegenüber antidemokratischen Bestrebungen. Im Archivgesetz soll daher eine gesetzliche Grundlage zur Finanzierung von Gedächtnis-institutionen geschaffen werden, die in kantonseigenen Liegenschaften betrieben werden.
Grundsatz der öffentlichen Zugänglichkeit und Ausnahmen
Die vorliegende Revision soll den Grundsatz einer möglichst breiten und niederschwelligen bzw. barrierefreien Zugänglichkeit des IDG auch für das Archivgut gesetzlich noch stärker verankern. Dieser Grundsatz entspricht dem Öffentlichkeitsprinzip sowie dem inhaltlichen Vermittlungsauftrag der öffentlichen Archive, fördert die Transparenz des staatlichen Handelns und stärkt die demokratische Rechenschaftspflicht sowie den kulturellen Auftrag, das historische Erbe des Kantons und der Gemeinden zu erhalten und zugänglich zu machen.
Von diesem Grundsatz braucht es aber auch im Archivgesetz Ausnahmen. Sie dienen vor allem dem Schutz der Persönlichkeit, da Archivgut auch Informationen über lebende oder erst kürzlich verstorbene Menschen enthalten kann. Bereits das geltende Archivgesetz sieht deshalb Schutzfristen vor, während denen der Zugang zum Archivgut eingeschränkt ist. Sie bewirken allerdings kein absolutes Zugangsverbot. Es handelt sich vielmehr um eine zeitlich begrenzte Schutzmassnahme, die den Zugang an Bedingungen knüpft und damit sicherstellt, dass Persönlichkeitsrechte nicht verletzt werden.
Klärung Schnittstellen und Festlegung des Archivierungsprozesses
Für Geschäftsablagen und Aufbewahrungsfristen ist das IDG zuständig, für die Archivierung das Archivgesetz. IDG und Archivgesetz regeln damit den gesamten Zyklus von Informationen, die zur Erfüllung von staatlichen Aufgaben bearbeitet werden bzw. wurden. Entlang dieses Informationszyklus verfolgen sowohl das IDG als auch das Archivgesetz ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz. Während das IDG beim Öffentlichkeitsprinzip aus grundrechtlicher Sicht den Fokus auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung legt, steht beim Archivgesetz das Recht auf freie Meinungsbildung im Vordergrund. Die beiden Gesetze sind in diesem Sinn komplementäre Erlasse. Sie unterscheiden dabei aber klarer als bisher zwischen Informationsverwaltung (Geschäftsablage und Aufbewahrungsfristen) und Archivierung.
Breit abgestütztes Verfahren
Der vorliegende Entwurf entstand in einem breit abgestützten Prozess: In vier Arbeitsgruppen waren sämtliche kantonalen Direktionen sowie die Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich an der Erarbeitung beteiligt. Besonders berücksichtigt wurden auch die Anliegen der Gemeinden.
Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 25. März 2026 die Direktion der Justiz und des Innern ermächtigt, die Vernehmlassung durchzuführen. Sie dauert drei Monate.