Pflegeheimbettenplanung: Grundlagen werden auf Gesetzesstufe verankert

Mit der Pflegeheimbettenplanung legt der Kanton fest, wie viele Pflegeheime benötigt werden, um eine bedarfsgerechte, qualitativ hochstehende und wirtschaftlich tragbare Versorgung sicherzustellen. Aufgrund einer Vernehmlassung werden die rechtlichen Grundlagen zur Pflegeheimbettenplanung im Pflegegesetz verankert.

Der Kanton Zürich stellt mit der Pflegeheimbettenplanung eine zukunftsfähige stationäre Pflegeversorgung sicher. Pflegeheime, die auf der Pflegeheimliste sind, können Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen. Gemäss Art. 39 des Krankenversicherungsgesetzes sind die Kantone verpflichtet, eine Planung für eine bedarfsgerechte stationäre Pflegeversorgung durchzuführen und eine Pflegeheimliste per 1. Januar 2027 zu erlassen. Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion beauftragt, eine neue Pflegeheimbettenplanung vorzubereiten. Gemeinsam mit dem Verband der Gemeindepräsidien des Kantons Zürich (GPV) und der Gesundheitskonferenz des Kantons Zürich (GeKoZH) hat die Gesundheitsdirektion die Planungsgrundlagen erarbeitet. Unter der Leitung des GPV haben sich die 160 Zürcher Gemeinden eigenständig in 18 Versorgungsregionen organisiert. Der Regierungsrat hat im Januar 2025 den provisorischen Versorgungsbericht sowie den Entwurf der Verordnung über die Planung der stationären Pflegeversorgung in die Vernehmlassung gegeben (vgl. Medienmitteilung vom 14. Januar 2025).

Die Rückmeldungen aus der Vernehmlassung fielen insgesamt positiv aus und würdigten insbesondere das gemeinsame Verständnis und die konstruktive Zusammenarbeit aller Akteure.

Antragsverfahren startet voraussichtlich Anfang 2027

Im Rahmen der Vernehmlassung wurde jedoch auch Handlungsbedarf erkannt. Die Auswertung hat ergeben, dass eine Verankerung in einer formell-gesetzlichen Grundlage erforderlich ist. Der Regierungsrat hat daher beschlossen, die Grundlagen auf Gesetzes- statt Verordnungsstufe zu verankern und die Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden expliziter zu regeln. Die Versorgungs- und Finanzierungsverantwortung bleibt bei den Gemeinden. Das teilrevidierte Pflegegesetz wird zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Nach der Beratung des Geschäfts durch den Kantonsrat im Jahr 2026 und nach Inkrafttreten des Gesetzes wird das Antragsverfahren für Pflegeheime voraussichtlich Anfang 2027 starten. Mit dem Gesetzgebungsprozesses tritt die neue Pflegeheimliste ein Jahr später, voraussichtlich im Frühjahr 2028, in Kraft.
 

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