Verlängerung der Pisten 28 und 32: Start des kantonalen Prozesses

Die Flughafen Zürich AG will zur Erhöhung der Sicherheit und der Stabilität des Flugbetriebs am Flughafen Zürich die Pisten 28 und 32 verlängern. Dafür muss sie ein Plangenehmigungsgesuch beim Bund einreichen. Der Regierungsrat hat der Staatsvertretung im Verwaltungsrat der Flughafen Zürich AG die Weisung erteilt, der Einleitung eines Plangenehmigungsverfahrens zuzustimmen. Denn für Verwaltungsratsbeschlüsse über die Änderung der Lage und Länge von Pisten braucht es zwingend die Zustimmung der Staatsvertretung des Kantons Zürich im Verwaltungsrat. Die Weisung muss vom Kantonsrat genehmigt werden. Der Kantonsratsbeschluss untersteht dem fakultativen Referendum.

Medienkonferenz vom 3. Juni 2021

Der heutige Betrieb mit sich kreuzenden Pisten und Flugrouten sowie dem häufig notwendigen Wechsel zwischen den verschiedenen Betriebskonzepten am Flughafen Zürich ist komplex und stellt eine grosse Herausforderung für die Flugsicherung, die Pilotinnen und Piloten und die Abwicklung des Flugbetriebs dar. Der Handlungsbedarf für eine Verbesserung der Sicherheit, der Verlässlichkeit und der betrieblichen Abläufe bei der Benutzung des Pistensystems wurde in einer Sicherheitsüberprüfung (SÜFZ-Bericht) aufgezeigt und im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) verankert. Mit den Pistenverlängerungen 28 und 32 wird ein massgeblicher Sicherheitsgewinn sowie eine Verbesserung der Stabilität des Flugbetriebs und damit auch der Pünktlichkeit erzielt. 

Projektbeschrieb als Grundlage für die Weisung an die Staatsvertretung

Grundlage für den Entscheid des Verwaltungsrats der Flughafen Zürich AG und damit der Weisung für die Staatsvertretung bildet ein Projektbeschrieb für die Verlängerung der Pisten 28 und 32. Der Projektbeschrieb zeigt auf, wie die im SÜFZ-Bericht vom 14. Dezember 2012 und im SIL-Objektblatt vom 23. August 2017 verlangten Massnahmen zur Steigerung der Sicherheit und der Stabilität des Flugbetriebs umgesetzt werden sollen. Die Piste 28 soll um 400 Meter nach Westen auf eine neue Gesamtlänge von 2900 Metern und die Piste 32 um 280 Meter nach Norden auf eine neue Länge von 3580 Metern ausgebaut werden. Die Nutzung der verlängerten Pisten erfolgt im Rahmen der bestehenden Betriebskonzepte und des Betriebsreglements. Diese übergeordneten Grundlagen können mit der Weisung nicht geändert werden. Schliesslich enthält der Projektbeschrieb auch Ausführungen zu den weiteren notwendigen baulichen Massnahmen sowie den Auswirkungen auf Umgebung und Umwelt und insbesondere auf die Fluglärmbelastung. Die geschätzten Gesamtkosten belaufen sich auf rund 250 Mio. Franken und werden von der Flughafen Zürich AG getragen.

Voraussetzungen für Pistenverlängerungen gegeben

Verwaltungsratsbeschlüsse, welche die Änderung von Lage und Länge der Pisten betreffen, können nur mit Zustimmung der Staatsvertretung im Verwaltungsrat der Flughafen Zürich AG gefasst werden (Sperrminorität). Der Regierungsrat hat der Staatsvertretung im Verwaltungsrat der Flughafen Zürich AG die Weisung erteilt, der Einleitung eines Plangenehmigungsverfahrens beim Bund für die Verlängerung der Pisten 28 und 32 zuzustimmen. Dieser Entscheid erfolgte auf der Grundlage des Projektbeschriebs der Flughafen Zürich AG. Der Regierungsrat hat diesen auf seine Übereinstimmung mit den Vorgaben des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL), des kantonalen Richtplans, des geltenden Betriebsreglements, der kantonalen Flughafenpolitik sowie den Auswirkungen auf die Bevölkerung und den Zürcher Fluglärm-Index (ZFI) überprüft. Die Vorgaben aus dem SIL-Objektblatt und aus dem kantonalen Richtplan werden eingehalten. Das geltende Betriebsreglement schliesst die vorgesehene Nutzung der verlängerten Pisten bereits mit ein. Die Erhöhung der Sicherheit und der Stabilität des Flugbetriebs sowie die insgesamt zu erwartende Abnahme der Fluglärmbelastung stimmen mit den Zielen der Flughafenpolitik und dem ZFI überein. 

Entscheid des Kantonsrats untersteht dem fakultativen Referendum

Das Flughafengesetz misst der regierungsrätlichen Weisung den Charakter eines Grundsatzentscheids zu. Erst nach diesem Grundsatzentscheid können das Plangenehmigungsgesuch ausgearbeitet sowie die weitreichenden Investitionsentscheide der Flughafenbetreiberin gefällt werden. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, die Weisung gemäss Flughafengesetz zu genehmigen. Der Beschluss des Kantonsrats untersteht dem fakultativen Referendum, unabhängig davon, ob der Kantonsrat den Beschluss des Regierungsrats genehmigt oder nicht. Damit könnte das negative Referendum zur Anwendung kommen: Das heisst, dass auch Unterschriften gegen einen ablehnenden Entscheid des Kantonsrats gesammelt werden können. Das letzte Wort haben also die Stimmberechtigten des Kantons Zürich.

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