Grundlagen der Flughafenpolitik

Das Luftfahrtgesetz des Bundes sowie das kantonale Flughafengesetz bilden die Grundlagen für die Flughafenpolitik des Kantons Zürich.

Inhaltsverzeichnis

Chronologie

Der Flughafen Zürich hat eine über 60-jährige Geschichte. Diese ist auch Teil der Geschichte des schweizerischen Wirtschaftswachstums. Meilensteine und Weichenstellungen aus Sicht des Kantons und seiner Politik sind hier chronologisch aufgeführt.

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1943

8. April: Zürcher Regierungsrat erteilt den Auftrag, «die in der Nähe von Zürich bestehenden Möglichkeiten zur Errichtung eines Grossflughafens einer umfassenden Prüfung zu unterziehen».

1944

Ergebnis der Abklärungen: Der bestehende Flugplatz Dübendorf, der in erster Linie dem Militär dient, ist für einen Ausbau nicht geeignet. Als Standort wird vielmehr die rund 4 Kilometer lange und 3 Kilometer breite Ebene zwischen Kloten/Winkel und Rümlang/Oberglatt vorgeschlagen.

1945

22. Juni: Bundesbeschluss erklärt Zürich zum Standort des Interkontinentalflughafens.

1946

5. Mai: Volksentscheid für den Baukredit von 36,8 Millionen Franken.

1. Juli: Baubeginn des Flughafens.

1948

14. Juni: Offizielle Eröffnung der 1900 Meter langen Westpiste (10/28).

27. Oktober: Gründung der Flughafen Immobiliengesellschaft (FIG), welche für die Erstellung, Vermietung und Bewirtschaftung der Hochbauten am Flughafen zuständig ist.

17. November: Betriebsaufnahme und Eröffnung der 2600 Meter langen Blindlandepiste (16/34); Übersiedlung des gesamten Zivilluftverkehrs von Dübendorf nach Kloten.

1953

29.-31. August: feierliche Eröffnung des Flughafens mit grosser Flugschau.

1958

6. Juli: Stimmvolk sagt Ja zur Verlängerung der Westpiste (10/28) um 600 auf 2500 Meter und der Blindlandepiste (16/34) um 900 Meter auf 3500 Meter.

1961

1. Januar: Betriebsaufnahme der verlängerten Westpiste.

15. März: Betriebsaufnahme der verlängerten Blindlandepiste.

1972

1. November: Nachtflugverbot tritt (weltweit erstmals) in Kraft.

1975

7. Dezember: Stimmvolk befürwortet Kredit von 25,8 Millionen Franken zur Erneuerung der Piste 16.

1976

1. Januar: Eröffnung der Piste 14/32, anschliessend Sanierung der Piste 16.

1980

1. Juni: Eröffnung der SBB Flughafenlinie

1. November: Einführung der Lärmgebühr (weltweit erstmals).

1984

17. Juni: Regelung zwischen der Schweiz und Deutschland für An- und Abflüge über deutsches Gebiet.

1985

1. November: Eröffnung des Fingerdocks A.

1993

26. September: Stimmvolk verwirft die Volksinitiative «Für massvollen Luftverkehr».

1. November: Neues Lärmgebührenmodell, neue Klasseneinteilung, höhere Gebühren.

1995

25. Juni: Stimmvolk sagt Ja zu Kredit von 873 Millionen Franken (Kantonsanteil) für die 5. Bauetappe.

1997

5. Februar: Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement erteilt dem Kanton Zürich die Rahmenkonzession für den Ausbau des Flughafens Zürich (5. Bauetappe).

1. September: Einführung einer Emissionsabgabe (weltweit erstmalig).

1999

12. Juli: Zürcher Kantonsrat gibt mit 99 zu 68 Stimmen (60:40 Prozent) grünes Licht für die Verselbstständigung des Flughafens Zürich.

8. November: UVEK erteilt die Baukonzession für das Dock Midfield.

28. November: Stimmvolk sagt Ja zur Privatisierung des Flughafens.

2000

31. Januar: Baubeginn 5. Bauetappe.

1. März: Inkrafttreten des Flughafengesetzes.

30. März: Vollzug des Zusammenschlusses von Flughafendirektion Zürich und FIG zur Flughafen Zürich AG (Privatisierung).

22. Mai: Die Verwaltungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend An- und Abflüge auf den Flughafen Zürich über süddeutsches Gebiet wird von Deutschland per Ende Mai 2001 gekündigt.

2001

3. Mai: Erste Generalversammlung der Flughafen Zürich AG.

1. Juni: Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erteilt der FZAG die Betriebskonzession.

Herbst: Start des 1. SIL-Koordinationsprozesses unter Mitwirkung verschiedener Bundesstellen, des Flughafen-Standortkantons Zürich, 13 weiteren Kantonen, der Flughäfen Zürich und Basel sowie Skyguide und Swissair.

Herbst: Erlass der ersten deutschen Durchführungsverordnung (DVO) zur Regelung des An- und Abflugverfahrens zum/vom Flughafen Zürich über deutschem Hoheitsgebiet. Einführung Ostanflüge.

2. Oktober: Grounding der Swissair Flotte.

2002

März: Gründung der Swiss

August: Ergebnisse des 1. SIL-Prozesses liegen vor, stossen aber auf breite Ablehnung, was zum Scheitern des Prozesses führt.

2003

18. März: Der Ständerat lehnt die Ratifizierung des Staatsvertrages ab, der mit Deutschland das An- und Abflugregime über süddeutschem Gebiet hätte neu regeln sollen.

Herbst: UVEK lanciert ein Mediationsverfahren, das unter Einbezug breiter Kreise einen tragfähigen Konsens für die künftige Entwicklung des Flughafens hätte bringen sollen. Die Mediation erleidet im Sommer 2004 Schiffbruch, da keine Einigung über die Zusammensetzung des Koordinationsgremiums gefunden wird. Das UVEK entscheidet daraufhin, den SIL-Koordinationsprozess neu zu lancieren, diesen enger an den gesetzlichen Grundlagen auszurichten mit dem Ziel, für die Betroffenen möglichst rasch Rechts- und Planungssicherheit herbeizuführen.

30. Oktober: Inbetriebnahme des Instrumentenlandesystems (ILS) der Piste 34; Landungen am frühen Morgen finden künftig grundsätzlich von Süden her auf Piste 34 statt (Folge der deutschen Restriktionen).

31. Dezember: Eingabe des vorläufigen Betriebsreglements der Flughafen Zürich AG an das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zur Genehmigung.

2004

15. September: Inbetriebnahme des Airside Centers und des neuen Bushofs. Abschluss der 5. Bauetappe.

31. Oktober: Inkrafttreten verschärfter Restriktionen für Anflüge über Süddeutschland.

9. Dezember: SIL-Prozess wird neu gestartet.

13. Dezember: Der Bundesrat verabschiedet den Bericht über die Luftfahrtpolitik der Schweiz zuhanden der eidgenössischen Räte (LUPO 2004).

2005

7. Februar: Die erste Konsultative Konferenz Flughafen Zürich (KKFZ) gemäss Paragraf 4 des Flughafengesetzes findet statt. Die KKFZ löst den bisherigen «Runden Tisch» ab.

2006

28. Oktober: Das Instrumentenlandesystem (ILS) wird für die Piste 28 (Ostanflug) mit dem entsprechend geänderten Anflugverfahren in Betrieb genommen. Landungen zu den deutschen Sperrzeiten finden inskünftig am Abend und in der Nacht von Osten her statt.

2007

25. November: Das Zürcher Stimmvolk lehnt die Plafonierungsinitiative mit 63 Prozent ab. Der Gegenvorschlag «ZFI Plus» wird mit 63 Prozent der Stimmen angenommen. Der ZFI – Zürcher Fluglärm-Index – als Monitoring-Instrument für die vom Betrieb des Flughafens ausgehende Lärmbelästigung wird eingeführt.

2008

Februar bis Mai: Das Bundesgericht eröffnet die Entscheide zu den insgesamt 18 Pilotfällen in den Verfahren über Entschädigungen für formelle Enteignungen in Opfikon. Die höchstrichterlichen Entscheide in verschiedenen Grundsatzfragen erlauben neu eine verlässlichere Schätzung der für Lärmentschädigungen anfallenden Kosten.

29. April: Die deutsche Bundeskanzlerin Angela Merkel gibt gemeinsam mit Bundespräsident Pascal Couchepin den Auftrag, eine Analyse zur Ermittlung der vom Flughafen Zürich ausgehenden Gesamtlärmbelastung auf den süddeutschen Raum zu machen.

25. Mai: Der erste ZFI-Bericht wird der Öffentlichkeit vorgestellt. Er vergleicht die Jahre 2005 und 2006.

28. Mai: Der Regierungsrat legt eine Eigentümerstrategie für die Beteiligung des Kantons an der Flughafen Zürich AG fest.

3. Juli: Der Bund lehnt das Gesuch der Flughafen Zürich AG zur Einführung von gekröpften Nordanflügen auf Sicht ab. Gleichzeitig gibt der Bund bekannt, dass im Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL) keine Betriebsvarianten mit Parallelpisten weiterverfolgt werden.

2009

27. September: Die Volksinitiative «Für eine faire und ausgewogene Verteilung des Fluglärms um den Flughafen Zürich» (Verteilungsinitiative) wird bei einer Volksabstimmung im Kanton Zürich mit rund 75 Prozent Nein-Stimmen deutlich abgelehnt.

30. Oktober: Die gemeinsame Arbeitsgruppe Deutschlands und der Schweiz zur Ermittlung der Gesamtlärmbelastung hat ihre Arbeiten abgeschlossen. Die Fakten zeigen, dass auf deutschem Gebiet weder nach deutschem, noch nach schweizerischem Recht Belastungsgrenzwerte erreicht werden. In der Nacht fällt der gesamte Fluglärm ausschliesslich in der Schweiz an. Die Volkswirtschaftsdirektion bringt ihre Erwartung zum Ausdruck, dass Deutschland von der einseitig erlassenen Durchführungsverordnung (DVO) Abstand nimmt.

10. Dezember: Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über das vorläufige Betriebsreglement. Das Gericht bestätigt u.a. die verlängerte Nachtsperre, die neu von 23 Uhr (Verspätungsabbau bis 23.30 Uhr) bis 6 Uhr dauert. Verschiedene Verfahrensbeteiligte ziehen das Urteil ans Bundesgericht weiter.

2010

2. Februar: Verabschiedung des Schlussberichts des SIL-Koordinationsverfahrens. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt verabschiedet den Bericht nach über fünfjähriger Arbeit. Im Koordinationsverfahren wurden die Grundlagen für das SIL-Objektblatt zum Flughafen Zürich erarbeitet.

29. Juli: Die neue siebenstündige Nachtsperre tritt in Kraft, nachdem das Bundesgericht es abgelehnt hat, dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Inskünftig darf am Flughafen Zürich nur noch bis 23 Uhr (im Verspätungsfall bis 23.30 Uhr) und ab 6 Uhr gestartet und gelandet werden.

Herbst: Öffentliche Auflage der Teilrevision des kantonalen Richtplans (Kapitel 4.7.1 Flughafen Zürich) und Anhörung der interessierten Kreise zum SIL-Objektblatt Flughafen Zürich.

22. Dezember: Entscheid des Bundesgerichts über das vorläufige Betriebsreglement (vBR). Das oberste Gericht der Schweiz bestätigt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Vorinstanz) vom 10. Dezember 2009 weitgehend.

2011

Am 14. April 2011 beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat die Teilrevision des Kapitels 4.7.1. («Flughafen») im kantonalen Richtplan. Das Parlament wird voraussichtlich im Jahre 2014 darüber befinden.

Am 23. November 2011 haben die Stimmberechtigten des Kantons Zürich eine Behördeninitiative, welche ein generelles Pistenausbauverbot am Flughafen Zürich gefordert hatte, abgelehnt. Ebenfalls abgelehnt wurde der noch weiter gehende Gegenvorschlag des Vereins Flugschneise Süd - NEIN.

2012

28. Januar: Anlässlich des World-Economic Forums (WEF) haben sich Bundesrätin Doris Leuthard und der Deutsche Verkehrsminister Peter Ramsauer auf die Grundzüge für eine Lösung des Fluglärmkonflikts geeinigt. Dazu wurde eine gemeinsame Absichtserklärung unterzeichnet, die nun weiter konkretisiert und bis im Sommer 2012 in einem Staatsvertrag verankert werden soll.

1. März: Der Regierungsrat hat am 7. Dezember
2011 die Verordnung über den Zürcher Fluglärm-Index erlassen. Gemäss dieser fördert der Kanton neu Massnahmen für einen hochwertigen Schallschutz von bestehenden Wohnbauten in Gebieten, in denen der Betrieb des Flughafens Zürich zu einer Lärmbelastung über dem Immissionsgrenzwert führt. Die ZFI-VO tritt am 1. März 2012 in Kraft.

5. März: Die Regierungen der Kantone Aargau, Schaffhausen, St.Gallen, Thurgau, Zug und Zürich unterzeichnen eine gemeinsame Resolution zum Fluglärmstreit mit Deutschland.

2. Juli: Die Verhandlungsdelegationen der Schweiz und Deutschlands haben sich bei den Flügen im Zusammenhang mit dem Flughafen Zürich auf einen Kompromiss geeinigt. Danach verzichtet Deutschland auf die Festlegung einer zahlenmässigen Begrenzung für Anflüge auf den Flughafen Zürich über deutsches Gebiet und lässt werktags bereits eine halbe Stunde früher Anflüge über Süddeutschland zu. Im Gegenzug werden am Abend die Anflüge drei Stunden früher als heute über Schweizerisches Gebiet geführt. Die Umsetzung dieser Betriebsform soll spätestens ab 2020 erfolgen. Damit der Vertrag in Kraft treten kann, müssen ihn die Parlamente der beiden Staaten genehmigen. 

Oktober: Der Regierungsrat stimmt – wenn auch mit grosser Zurückhaltung – dem Flughafen-Staatsvertrag mit Deutschland zu. Für den Regierungsrat stellt der von Bundesrätin Doris Leuthard unterzeichnete Vertrag ein maximales Entgegenkommen gegenüber Süddeutschland dar. Weitere Konzessionen lehnt der Regierungsrat in seiner Vernehmlassungsantwort an das UVEK zum Staatsvertrag «über die Auswirkungen des Betriebs des Flughafens Zürich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland» ab.

2013

Juni: Nach dem Ständerat hat auch der Nationalrat dem Staatsvertrag mit Deutschland über das künftige Anflugregime am Flughafen Zürich zugestimmt. Nun ist der Ball bei Deutschland, das nun seinerseits über die Ratifzierung des Vertrags befinden muss.

Juni: Verabschiedung des SIL-Objektblatts, 1. Etappe für den Flughafen Zürich durch den Bundesrat. Es beschränkt sich auf Festlegungen, die unabhängig von der noch ausstehenden Ratifizierung des Flughafen-Staatsvertrags Schweiz – Deutschland getroffen werden können. Der SIL stützt sich vorderhand allein auf die sogenannte Betriebsvariante «EDVO».

2014

März: Der Zürcher Kantonsrat setzt das Kapitel Flughafen des kantonalen Richtplans fest. Der Kantonsrat beschliesst unter anderem die Festsetzung einer Abgrenzungslinie im Richtplan (AGL). Der Kantonsrat spricht sich gegen Pistenverlängerungen aus und streicht die entsprechenden Koordinationshinweise im Richtplan.

2015

Januar: Der Regierungsrat verabschiedet seine Stellungnahme zu den vom Bund beabsichtigten Anpassungen des SIL-Objektblattes, 1. Etappe, für den Flughafen Zürich (RRB Nr. 36/2015).

Februar: Es tritt die Revision der Lärmschutzverordnung des Bundesrates in Kraft, mit der in den Gebieten des Kantons mit Überschreitungen der Lärmgrenzwerte in den Nachtstunden nun neu Erleichterungen für Planungsverfahren sowie Baubewilligungen möglich sind.

März: Ein Initiativkomitee reicht die Volksinitiative «Pistenveränderungen vors Volk!» ein. Damit wird beabsichtigt, die Volksrechte der Stimmbürger auszuweiten, falls die Flughafen Zürich AG beim Bund künftig ein Änderungsprojekt betreffend Lage oder Länge der Pisten einreichen möchte, der Kantonsrat dieses Projekt jedoch ablehnt.

September: Der Bundesrat genehmigt das Richtplan-Kapitel 4.7.1 «Flughafen Zürich» mit konstitutiver Änderung. Die Festlegungen zum Flughafenperimeter werden gemäss SIL-Objektblatt vom 26. Juni 2013 in der Fassung vom 30. März 2011 des Regierungsrats genehmigt.

Oktober: Der Regierungsrat unterstützt die Volksinitiative «Pistenveränderungen vors Volk!» und beantragt dem Parlament, die Initiative anzunehmen. Der Regierungsrat erachtet die mit der Volksinitiative vorgeschlagene Gesetzesänderung zur Ausdehnung der Mitspracherechte des Volkes als sinnvoll und verhältnismässig.

November: Der Regierungsrat stellt den ersten Flughafenbericht vor, welcher neu sowohl das Controlling der Eigentümerstrategie des Kantons Zürich für die Flughafen Zürich AG wie auch die Berichterstattung zum Zürcher Fluglärmindex 2014 umfasst.

2016

Februar: Der Bundesrat verabschiedet den luftfahrtpolitischen Bericht des Bundes (LUPO 2016). Der Zürcher Regierungsrat hat sich im Rahmen der vorangegangenen Konsultationen erfolgreich gegen die Beschneidung der kantonalen Mitsprache in Flughafenfragen mittels referendumsfähigen Bundesbeschlüssen gewehrt.

September: Der Kantonsrat spricht sich für die Volksinitiative «Pistenveränderungen vors Volk» aus. Damit soll das kantonale Flughafengesetz insofern angepasst werden, dass künftig in jedem Fall das Volk das letzte Wort hat, wenn der Kanton allfällige Gesuche der Flughafen Zürich AG betreffend Änderungen am Pistensystem genehmigen muss. Bevor der Regierungsrat die Gesetzesänderung jedoch in Kraft setzen kann, wird das Bundesgericht über die Beschwerde von 6 Stimmberechtigten urteilen müssen, die gegen diese Gesetzesanpassung eingereicht worden ist.

September: Der Bund startet das Mitwirkungsverfahren zur Anpassung des SIL-Objektblatts für den Flughafen Zürich. Hauptgrund für die Anpassung ist die Erhöhung der Sicherheitsmarge im Flugbetrieb.

2017

Februar: Der Regierungsrat veröffentlicht seine Stellungnahme zur Anpassung des SIL-Objektblatts für den Flughafen Zürich.

Juli: Das Gesuch um Genehmigung der Änderung des Betriebsreglements (sog. BR2014) lag in allen betroffenen Gemeinden vom 20. Oktober bis zum 18. November 2014 öffentlich auf. Da die Zustimmung der Behörden der Bundesrepublik Deutschland zur Anpassung der Flugrouten über deutschem Hoheitsgebiet weiterhin aussteht, führte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) das Genehmigungsverfahren für die Teilbereiche des BR2014 weiter, die unabhängig von Deutschland umgesetzt werden können. Für die angestrebte Teilgenehmigung hat die Flughafen Zürich AG eine neue Berechnung der Fluglärmbelastung erstellen lassen. Die Unterlagen mit dem Fluglärmbericht lagen vom 15. Juni bis zum 14. Juli 2017 öffentlich auf.

August: Verabschiedung des angepassten SIL-Objektblatts für den Flughafen Zürich durch den Bundesrat. Im Zentrum der Anpassungen steht die Erhöhung der flugbetrieblichen Sicherheit am Flughafen Zürich. Wesentliche Elemente sind der Betrieb auf verlängerten Pisten 28 und 32, Südabflüge geradeaus bei Bise und bei Nebel sowie Anpassungen einzelner Flugrouten.

2018

März: Im Anschluss an die Annahme der Volksinitiative
«Pistenveränderungen vors Volk!» durch den Kantonsrat am 5. September 2016 und nach Abschluss des Verfahrens vor Bundesgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2017 treten per 1. März 2018 die entsprechenden Änderungen des Flughafengesetzes in Kraft.

Mai: Das BAZL genehmigt am 14. Mai 2018 das Betriebsreglementsgesuch BR2014 (Teilgenehmigung). Diese Verfügung wird jedoch beim Bundesverwaltungsgericht angefochten.

Juli: Im Rahmen des jährlichen Lärmmonitorings verfügt das BAZL am 23. Juli 2018 erstmals eine Begrenzung der massgebenden deklarierten Kapazität des Flughafens Zürich ab dem Sommerflugplan 2019 für Landungen ab 21 Uhr (sog. Slot freeze). In derselben Verfügung weist das BAZL die Flughafen Zürich AG an, dem BAZL bis Ende August 2018 die erforderlichen Unterlagen einzureichen, um ein Verfahren zur Nachtlärmsanierung (neue Festlegung der zulässigen Lärmimmissionen in der Nacht) in die Wege zu leiten. Erstmals sollen die zulässigen Lärmimmissionen unabhängig von einem Betriebsreglementsverfahren und einem entsprechenden Gesuch der FZAG festgelegt werden.

August: Mit Schreiben vom 15. August 2018 eröffnet das BAZL die Anhörung und die öffentliche Auflage für die neue Festlegung der zulässigen Fluglärmimmissionen in der Nacht und lädt den Kanton Zürich zur Stellungnahme ein. Zur gleichen Zeit eröffnet das BAZL die Anhörung und die öffentliche Auflage für das Betriebsreglement 2017 (BR2017). Die Gesuchsunterlagen zum BR2017 lagen vom 3. September bis zum 2. Oktober 2018 öffentlich auf.

2019

Mai: Das BAZL teilt mit, dass die Verfahren zur Nachtlärmsanierung und das Verfahren zum BR2017 vereinigt werden. Die öffentliche Auflage wird nachgeholt. Vom 9. September bis 8. Oktober lagen sämtliche Unterlagen noch einmal neu auf.

Bereits am 23. August 2017 hatte der Bundesrat die Anpassung des SIL-Objektblatts verabschiedet. Diese umfasst u.a. eine Anpassung der Abgrenzungslinie (AGL). Eine entsprechende Änderung des kantonalen Richtplans wurde dem Kantonsrat im Rahmen der anstehenden Richtplanrevision 2017 beantragt. Die öffentliche Auflage dieser Vorlage hat vom 24. November 2017 bis am 9. März 2018 stattgefunden.

Nach Abschluss der Arbeiten in der Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt (KEVU) wurde die Vorlage 5517a (Kapitel «Verkehr») Ende 2019 dem Kantonsrat überwiesen. Die KEVU hat dem Kantonsrat mit 10:5 Stimmen beantragt, dem überarbeiteten Kapitel «Verkehr» zuzustimmen.

Rechtliche & politische Grundlagen

Viele Menschen sind direkt oder indirekt vom Flughafen oder vom Flugbetrieb betroffen. Denn dessen Auswirkungen auf Raum und Umwelt sowie auf die Wirtschaft sind gross. Die kantonale Flughafenpolitik steht deshalb unter Beobachtung der Öffentlichkeit. Davon zeugen viele parlamentarische Vorstösse und Initiativen, die auf Kantonsebene eingereicht werden, obwohl die Gesetzgebung über die Luftfahrt Bundessache ist. Der Kanton hat nur beschränkte Steuerungs- und Einflussmöglichkeiten.

Verfassungsrechtliche Kompetenzordnung

Bund legt Rahmenbedingungen fest

Die Bundesverfassung (BV) räumt dem Bund im Bereich der Luftfahrt eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ein (Artikel 87 BV). Diese hat der Bundesgesetzgeber weitgehend ausgeschöpft. So entscheidet der Bund letztlich über die Flughafeninfrastruktur, indem er den Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL) die nach Bundesrecht erforderlichen Betriebskonzessionen (Artikel 36a Luftfahrtgesetz, LFG) und Baubewilligungen (sogenannte Plangenehmigungen, Artikel 37 Abs. 1 LFG) erteilt sowie die Betriebsreglemente der Flughäfen genehmigt (Artikel 36c LFG). Somit legt der Bund die baulichen und betrieblichen Rahmenbedingungen der Flughäfen fest.verabschiedet,

Vorschriften im Bereich Umweltschutz

Artikel 74 BV betreffend Umweltschutz räumt dem Bund zudem eine umfassende Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen ein. Aufgrund der grossen Normendichte im eidgenössischen Umweltschutzrecht bleibt den Kantonen auch im Bereich Umweltschutz für den Erlass eigener Gesetze wenig Spielraum: Die im Zusammenhang mit der Flughafenpolitik interessierenden Bereiche Lärmschutz und Luftreinhaltung hat der Bund abschliessend geregelt. Die Zuständigkeit der Kantone ist auf die Regelung des Vollzugs beschränkt.

Raumplanung

Nach Artikel 75 BV betreffend Raumplanung kommt dem Bund lediglich eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz zu. Das heisst, der Bund legt die Grundsätze der Raumplanung fest; die Raumplanung selber obliegt dagegen grundsätzlich den Kantonen. Mit dem Instrument des Sachplans verfügt der Bund jedoch über die Möglichkeit, auch in raumplanerischer Hinsicht erheblichen Einfluss zu nehmen, wobei er im Bereich Luftfahrt mit dem Sachplan Infrastruktur Luftverkehr (SIL) von dieser Möglichkeit entsprechend Gebrauch gemacht hat. Die gesamte Luftfahrtinfrastruktur in der Schweiz wird daher raumplanerisch durch den SIL festgelegt. Der Bund muss bei seinen Festlegungen im SIL im Rahmen des vorgängigen Koordinationsprozesses die Kantone miteinbeziehen und deren Anliegen entsprechend berücksichtigen, um insbesondere auch eine Abstimmung mit den kantonalen Richtplanungen zu ermöglichen.

Gesetze und Verordnungen

Internationales Recht

Der Luftverkehr wird zu weiten Teilen international reguliert. Im Vordergrund stehen die Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO). Zudem gelangt durch das Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU ein Grossteil der luftfahrtrechtlichen Regelungen der EU auch in der Schweiz zur Anwendung.

Bundesrecht

Auf Ebene des Bundes sind das Luftfahrtgesetz (LFG) und die Luftfahrtverordnung (LFV) sowie die Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) die wichtigsten rechtlichen Grundlagen. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von technischen Verordnungen.

Kantonales Recht

Mit dem 1999 von den Stimmberechtigten gutgeheissenen Gesetz über den Flughafen Zürich (Flughafengesetz) wurde der Flughafen, der bis dahin Teil der kantonalen Verwaltung war, privatisiert. Mit dem Flughafengesetz sichert sich der Kanton gewisse Aufsichtsaufgaben und nimmt Einfluss auf die Flughafenbetriebsgesellschaft im Umfang seiner Rolle als Aktionär sowie durch seine Staatsvertretung im Verwaltungsrat (siehe nachfolgende Rubrik «Verhältnis Kanton - Flughafen»). Die Finanzierung der Aufgaben, die der Kanton im Bereich Luftverkehr erfüllt, erfolgt aus Mitteln des Flughafenfonds. Für die Fluglärmbekämpfung hat der Kanton ein Monitoringinstrument, den Zürcher Fluglärm-Index (ZFI) geschaffen, dessen Grundzüge im Flughafengesetz zu finden sind. Die Detailfragen sind in der Verordnung über den ZFI geregelt.

Politische Grundlagen

Der Regierungsrat hat die Leitlinien seiner Flughafenpolitik mit seinen Beschlüssen vom 15. September 2004 und vom 15. Dezember 2004 festgelegt. Im Sommer 2023 hat der Regierungsrat seine Flughafenpolitik für die Beteiligung des Kantons an der Flughafen Zürich AG überarbeitet und festgelegt.

Die parlamentarischen Vorstösse aus dem Kantonsrat sowie die Einzel- und Volksinitiativen im Bereich Flughafen und Luftverkehr sind auf der Website des Kantonsrates zu finden.

Verhältnis Kanton – Flughafen

Während der Kanton von 1948 (Inbetriebnahme des Flughafens) bis 2001 selbst Flughafenhalter war, ist seit 2001 die Flughafen Zürich AG (FZAG) für (Aus-)Bau und Betrieb des Flughafens verantwortlich. Der Kanton spielt als Hauptaktionär, als «Aufsichtsbehörde» sowie mit seiner Staatsvertretung im Verwaltungsrat der Gesellschaft nach wie vor eine wichtige Rolle. Zudem kommen ihm durch das Flughafengesetz gewisse «Aufsichtsaufgaben» sowie als Standortkanton auch raumordnungspolitische Aufgaben zu.

Betreiber des Flughafens Zürich

Das Zürcher Volk stimmte am 28. November 1999 dem Flughafengesetz und damit der Verselbstständigung des Flughafens in der Rechtsform einer gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft zu. Mit der Erteilung der Betriebskonzession an die Flughafen Zürich AG am 1. Juni 2001 löste diese den Kanton Zürich formell als Betreiberin des Flughafens Zürich ab. Die neue Betriebskonzession gilt für 50 Jahre. Das Flughafengesetz sichert dem Kanton Zürich massgebliche Einflussmöglichkeiten auf die Unternehmenspolitik.

Gemäss Paragraf 1 des Flughafengesetzes fördert der Staat den Flughafen Zürich zur Sicherstellung seiner volks- und verkehrswirtschaftlichen Interessen. Er berücksichtigt dabei den Schutz der Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Flughafenbetriebs.

Beteiligung an der Flughafen Zürich AG

Der Kanton Zürich ist als Aktionär mit einem Drittel plus einer Aktie an der Flughafen Zürich AG beteiligt, was dem gesetzlich vorgesehenen Minimum entspricht (Paragraf 8 Flughafengesetz). Im Rahmen des Beteiligungscontrollings Flughafen stellt die Volkswirtschaftsdirektion eine kontinuierliche Überwachung der kantonalen Beteiligungen an der Flughafen Zürich AG sicher.

Staatsvertretung im Verwaltungsrat der Flughafen Zürich AG

Dem Kanton Zürich kommt gemäss Paragraf 7 des Flughafengesetzes das Recht zu, mehr als einen Drittel aller Mitglieder des Verwaltungsrats der Flughafen Zürich AG zu ernennen und direkt zu entsenden (sogenannte Staatsvertretung).

Weisungen des Regierungsrates

Die Staatsvertretung im Verwaltungsrat erhält zu Geschäften, die Änderungen des Betriebsreglements mit wesentlichen Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung oder Änderungen der Lage und Länge der Pisten betreffen, Weisungen des Regierungsrats (Paragraf 19 Absatz 1 Flughafengesetz). Bei Änderungen der Lage und Länge der Pisten muss zudem der Kantonsrat diese in der Form des referendumsfähigen Beschlusses genehmigen (Paragraf 19 Absatz 2 Flughafengesetz). Über Pisten(aus)bauten entscheiden also letztlich die Stimmberechtigten des Kantons per Volksabstimmung.

Aufsichts- und Überwachungsaufgaben

Dem Kanton kommt die Aufgabe zu, die Einhaltung der An- und Abflugrouten und die Einhaltung der Nachtflugordnung zu überwachen und allfällige Übertretungen dem Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL zu melden (Paragraf 3 Flughafengesetz).

Raumordnungspolitische Aufgaben

Der Kanton Zürich ist als Standortkanton an sämtlichen SIL-Prozessen des Bundes betreffend den Flughafen Zürich massgeblich beteiligt. Da der SIL und der kantonale Richtplan aufeinander abzustimmen sind, besteht auch diesbezüglich für den Kanton eine weitere Möglichkeit, auf die raumplanerische Ausgestaltung des Flughafens und der Flughafenregion Einfluss zu nehmen.

Ziele der Flughafenpolitik

Mit der Flughafenpolitik konkretisiert der Regierungsrat das Flughafengesetz, setzt dieses in einen aktuellen gesellschaftlichen und politischen Kontext und formulierte dazu vier Leitlinien. Aus diesen
Leitlinien leitet er konkrete Ziele und Handlungsanweisungen für die Behörden des Kantons Zürich ab.

Sicherheit

Die Gewährleistung eines sicheren Betriebs ist eine zentrale und unabdingbare Anforderung an einen Flughafen. Bei der Sicherheit geht es einerseits um die technische und betriebliche Sicherheit des Luftverkehrssystems (Safety). Anderseits umfasst das Thema den Schutz vor Terroranschlägen, Entführungen usw. (Security). Die Gewährleistung der Sicherheit ist oberstes Gebot der schweizerischen Zivilluftfahrt. Der Regierungsrat unterstützt deshalb bauliche und betriebliche Massnahmen zur Erhöhung der Sicherheitsmarge und zur Stabilisierung des Betriebs.

Wohlstand

Der Flughafen Zürich ist ein wichtiger Industrie- und Dienstleistungsbetrieb, ein gewichtiger Arbeitgeber und ein wesentlicher Standortfaktor für den Grossraum Zürich. Die verschiedenen Wirtschaftsaktivitäten am und um den Flughafen generieren Wertschöpfung und schaffen Arbeitsplätze in Zürich und den angrenzenden Kantonen. Insgesamt beschäftigten die Unternehmen am Flughafen Zürich im Jahr 2021 rund 27’400 Personen. Gemeinsam erwirtschafteten sie im Jahr 2021 eine Wertschöpfung von 3,3 Mrd. Franken. Dies soll er auch in Zukunft bleiben. Dazu bedarf es eines stabilen und betriebswirtschaftlich gesunden Flughafenbetreibers. Der Regierungsrat verlangt deshalb einen Flughafen, der die Wertschöpfung in der Region stärkt.

Mobilität

Die Mobilität hat seit den 1990er Jahren allgemein stark zugenommen und entspricht heute einem grundlegenden Bedürfnis des Menschen und der Dienstleistungsgesellschaft. Der Flughafen Zürich stellt die notwendige Infrastruktur für den Flugverkehr bereit und ermöglicht die für den Privat- und Geschäftsreiseverkehr gewünschte internationale Mobilität. Zentral für die Attraktivität der Schweiz als Tourismusdestination ist ihre einfache, schnelle und bequeme Erreichbarkeit. Dies setzt eine hohe Qualität und Leistungsfähigkeit voraus. Der Regierungsrat fordert deshalb eine Flughafeninfrastruktur, die eine qualitativ hochstehende Erreichbarkeit des Wirtschafts- und Lebensraums sicherstellt und bekennt sich deshalb auch zum Drehkreuz am Flughafen Zürich und zu SWISS als Homecarrier.

Lärm und Umwelt

Der Regierungsrat will einen Flughafen, der für einen vorbildlichen Umgang mit Umweltaspekten einsteht. Der technologische Fortschritt hat in den letzten Jahrzehnten zu einer kontinuierlichen Reduktion der Lärmemissionen der Flugzeuge geführt. Eine ähnliche Entwicklung ist auch für die Zukunft zu erwarten. Beeinträchtigungen der Bevölkerung durch den Flugbetrieb sind möglichst gering zu halten. Der Regierungsrat erwartet von der Flughafen Zürich AG, dass sie zusammen mit der Flugsicherung und den Fluggesellschaften alle betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Anstrengungen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung unternimmt. Auch sind die Die negativen Auswirkungen des Flughafens auf Natur, Umwelt und Klima sind deshalb zu begrenzen und zu verringern.

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Amt für Mobilität - Abteilung Flughafen/Luftverkehr

Adresse

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