Ermässigung oder Erlass der Verkehrsabgabe beantragen

Auf Gesuch hin kann Ihre Verkehrsabgabe (auch Strassensteuer oder Fahrzeugsteuer genannt) ermässigt oder erlassen werden. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.

Inhaltsverzeichnis

Ihr Privatfahrzeug wird für eine gemeinnützige Institution genutzt

Nutzen Sie Ihr Privatfahrzeug für Tätigkeiten bei einer gemeinnützen Institution, kann die Verkehrsabgabe auf Gesuch hin ermässigt werden. Das bedeutet, dass Sie nur die Hälfte der ordentlichen Verkehrsabgabe bezahlen müssen.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

Vorteile:

  • Die gemeinnützige Institution (Ihr Arbeitgeber) ist im Verzeichnis der steuerbefreiten Zürcher Institutionen eingetragen.
  • Ihr Arbeitspensum beträgt mindestens 20%.
  • Das Fahrzeug ist auf Sie eingelöst.
  • Das Fahrzeug ist nicht auf eine Wechselnummer eingelöst.
  • Das Fahrzeug wird für die Tätigkeit bei der gemeinnützigen Institution verwendet. Der Arbeitsweg gilt nicht als Tätigkeit für die Institution.

Fahrzeuge von gemeinnützigen Institutionen 

Die Verkehrsabgabe für Fahrzeuge von gemeinnützigen Institutionen kann auf Gesuch hin erlassen werden. Das bedeutet, dass Sie keine Verkehrsabgabe bezahlen müssen.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

Vorteile:

Ermässigung oder Erlass aufheben

Informieren Sie uns, wenn die Voraussetzungen für eine Ermässigung oder einen Erlass der Verkehrsabgabe nicht mehr erfüllt sind.

Kontakt

Strassenverkehrsamt - Rechnungswesen

Adresse

Uetlibergstrasse 301
8036 Zürich
Route (Google)


Öffnungszeiten

Montag und Dienstag
7.15 bis 17.00 Uhr

Mittwoch bis Freitag
7.15 bis 16.00 Uhr

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