Ermässigung oder Erlass der Verkehrsabgabe beantragen
Auf Gesuch hin kann Ihre Verkehrsabgabe (auch Strassensteuer oder Fahrzeugsteuer genannt) ermässigt oder erlassen werden. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.
Inhaltsverzeichnis
Ihr Privatfahrzeug wird für eine gemeinnützige Institution genutzt
Nutzen Sie Ihr Privatfahrzeug für Tätigkeiten bei einer gemeinnützen Institution, kann die Verkehrsabgabe auf Gesuch hin ermässigt werden. Das bedeutet, dass Sie nur die Hälfte der ordentlichen Verkehrsabgabe bezahlen müssen.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Vorteile:
- Die gemeinnützige Institution (Ihr Arbeitgeber) ist im Verzeichnis der steuerbefreiten Zürcher Institutionen eingetragen.
- Ihr Arbeitspensum beträgt mindestens 20%.
- Das Fahrzeug ist auf Sie eingelöst.
- Das Fahrzeug ist nicht auf eine Wechselnummer eingelöst.
- Das Fahrzeug wird für die Tätigkeit bei der gemeinnützigen Institution verwendet. Der Arbeitsweg gilt nicht als Tätigkeit für die Institution.
Fahrzeuge von gemeinnützigen Institutionen
Die Verkehrsabgabe für Fahrzeuge von gemeinnützigen Institutionen kann auf Gesuch hin erlassen werden. Das bedeutet, dass Sie keine Verkehrsabgabe bezahlen müssen.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Vorteile:
- Die gemeinnützige Institution ist im Verzeichnis der steuerbefreiten Zürcher Institutionen eingetragen.
- Das Fahrzeug ist auf die gemeinnützige Institution eingelöst.
- Das Fahrzeug wird für Tätigkeiten der gemeinnützigen Institution verwendet.
Ermässigung oder Erlass aufheben
Informieren Sie uns, wenn die Voraussetzungen für eine Ermässigung oder einen Erlass der Verkehrsabgabe nicht mehr erfüllt sind.
Bitte geben Sie uns Feedback
War diese Seite hilfreich für Sie?
Vielen Dank für Ihr Feedback!
Kontakt
Strassenverkehrsamt - Rechnungswesen
8036 Zürich
Öffnungszeiten
Montag und Dienstag7.15 bis 17.00 Uhr
Mittwoch bis Freitag
7.15 bis 16.00 Uhr