Ermässigung oder Erlass der Verkehrsabgabe

Auf Gesuch hin kann Ihre Verkehrsabgabe (auch Strassensteuer oder Fahrzeugsteuer genannt) ermässigt oder erlassen werden.

Für ein Privatfahrzeug im Einsatz für gemeinnützige Institutionen

Nutzen Sie Ihr Privatfahrzeug für Tätigkeiten bei einer gemeinnützen Institution, kann die Verkehrsabgabe auf Gesuch hin ermässigt werden. Das bedeutet, dass Sie nur die Hälfte der ordentlichen Verkehrsabgabe bezahlen müssen.

Für ein Fahrzeug zur privaten Betreuung von Personen mit Gehbehinderung

Nutzen Sie Ihr Privatfahrzeug für den Transport einer Person mit einer Gehbehinderung, kann die Verkehrsabgabe auf Gesuch hin ermässigt werden.

Für ein Fahrzeug einer Person mit Gehbehinderung

Die Verkehrsabgabe für Fahrzeuge von Personen mit einer Gehbehinderung kann auf Gesuch hin erlassen werden. Das bedeutet, dass Sie keine Verkehrsabgabe bezahlen müssen.

Für Fahrzeuge im Besitz von gemeinnützigen Institutionen 

Die Verkehrsabgabe für Fahrzeuge von gemeinnützigen Institutionen kann auf Gesuch hin erlassen werden. Das bedeutet, dass Sie keine Verkehrsabgabe bezahlen müssen.

Für Fahrzeuge im Besitz von Gemeinden oder des Kantons

Die Verkehrsabgabe für Kantons- und Gemeindefahrzeuge kann auf Gesuch hin ermässigt werden. Das bedeutet, dass Sie nur die Hälfte der ordentlichen Verkehrsabgabe bezahlen müssen.

Für Fahrzeuge im Besitz des Bundes

Die Verkehrsabgabe für Bundesfahrzeuge kann auf Gesuch hin erlassen werden. Das bedeutet, dass Sie keine Verkehrsabgabe bezahlen müssen.

Für Konsularfahrzeuge

Die Verkehrsabgabe für Fahrzeuge der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Schweiz sowie deren Personal kann unter gewissen Voraussetzungen erlassen werden. Das bedeutet, dass Sie keine Verkehrsabgabe bezahlen müssen.

Ermässigung oder Erlass aufheben

Informieren Sie uns, wenn die Voraussetzungen für eine Ermässigung oder einen Erlass der Verkehrsabgabe nicht mehr erfüllt sind.

Kontakt

Strassenverkehrsamt - Rechnungswesen

Adresse

Uetlibergstrasse 301
8036 Zürich
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