Taxi-Dienstleistungen

Sie möchten Taxi-Dienstleistungen erbringen? Hier finden Sie wichtige Informationen zu den gesetzlichen Änderungen, welche voraussichtlich per 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Inhaltsverzeichnis
Ausgangslage
Wer im Kanton Zürich regelmässig und gewerbsmässig mit einem Taxi Fahrgäste auf Kantonsgebiet aufnehmen und absetzen möchte, benötigt:
Vorteile:
- eine Taxifahrzeugbewilligung des Kantons Zürich
- einen Taxiausweis des Kantons Zürich
Am 1. Januar 2024 tritt voraussichtlich das Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG) und die entsprechende Verordnung (PTLV) in Kraft. Damit wird die Erbringung von Taxi-Dienstleistungen und Limousinendiensten kantonal geregelt.
Bitte beachten Sie: Für die öffentlichen Taxistandplätze und die Standplatzbewilligungen sowie die Freigabe von Fahrspuren öffentlicher Verkehrsmittel und Fahrverbotszonen für Taxis und Limousinen bleiben die Gemeinden und Städte wie bisher zuständig.
Registrierung und Bewilligung ab Herbst 2023 möglich
Aktuell müssen und können Anbieterinnen und Anbieter von Taxi-Dienstleistungen, Halterinnen und Halter sowie Taxifahrerinnen und Taxifahrer auf kantonaler Ebene noch nichts unternehmen. Ab Herbst 2023 können voraussichtlich Bewilligungsgesuche für 2024 und Folgejahre eingereicht werden. Ab diesem Zeitpunkt können sich Anbieterinnen und Anbieter von Taxi-Dienstleitungen registrieren und Taxiausweise und Taxifahrzeugbewilligungen beantragen. Das Amt für Mobilität wird den Start aktiv kommunizieren.
Bitte beachten Sie: Falls Sie einen Ausweis mit Gültigkeit im 2023 beantragen möchten, müssen Sie sich bis zum Inkrafttreten des PTLG (voraussichtlich am 1. Januar 2024) bei der zuständigen Gemeinde melden.
«Was kann ich jetzt schon unternehmen?»
Eine Registration ist voraussichtlich erst ab Herbst 2023 möglich. Taxifahrerinnen und Taxifahrer müssen dann nachweisen, dass sie über genügend Sprachkenntnisse in Deutsch verfügen. Dies kann auf verschiedene Arten geschehen.
- Fünf Jahre obligatorische Schule in deutscher Sprache.
- Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in deutscher Sprache. Als Sekundarstufe II gelten beispielsweise Maturitätsschulen und Fachmittelschulen und als Tertiärstufe höhere Fachschulen.
- Bei Taxifahrenden, die bei einer Taxiprüfung bereits einmal eine Sprachprüfung gemacht haben, kann davon ausgegangen werden, dass sie über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen. In diesem Fall reichen Sie uns bitte bei der Registration ab Herbst 2023 den Taxiausweis als Sprachnachweis ein.
Haben Sie keinen der oben genannten Nachweise? Dann können Sie ein Zertifikat erwerben. Die Zertifikate müssen mindestens dem Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates entsprechen. Sie können das Zertifikat jetzt schon erwerben, wenn Sie noch keines haben.
Voraussichtlich werden wir die gleichen Sprachzertifikate wie das Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt Kanton Zürich: Niederlassungsbewilligung, Stichwort «Sprachnachweis») und wie das SEM (SEM Sprachanforderungen) anerkennen.
Weiterführende Informationen
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Kontakt
Amt für Mobilität - Fachstelle GPB
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Judith Setz - Medienkontakt