Auf dieser Seite finden Sie alle relevanten Informationen zur Umsetzung des eidgenössischen Gesundheitsberufegesetzes (GesBG) im Kanton Zürich.
Was gilt neu
Mit dem GesBG wurden für die Gesundheitsberufe der Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Hebamme, Ernährungsberatung, Optometrie sowie Osteopathie schweizweit einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und Berufsausübung gestellt. Insbesondere gilt, dass Personen, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, über eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons verfügen müssen.
In ambulanten Einrichtungen der Krankenpflege und Hilfe zuhause (Spitex), Physiotherapie, Ergotherapie, Hebammen, Ernährungsberatung, Optometrie und Osteopathie müssen folgende Personen über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen:
Vorteile:
- Fachverantwortliche Leitung der Organisation bzw. des Einzelunternehmens und ihre Stellvertretung
- Fachverantwortliche Standortleitung und ihre Stellvertretung
- Weitere Personen, die fachlich eigenverantwortlich tätig sind
In stationären Einrichtungen müssen die fachverantwortliche Leitung und ihre Stellvertretung über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen. Bei mehreren Standorten gelten die Vorgaben pro Standort. Je nach interner Organisation benötigen in Spitälern auch die fachverantwortliche Leitung pro Fachbereich und/oder pro Berufsgruppe eine Berufsausübungsbewilligung.
Gesundheitsfachpersonen, die ihren Beruf in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht selbstständig (als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer) ausüben, benötigen in jedem Fall eine Berufsausübungsbewilligung.
Fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit
Ambulante Einrichtungen legen im Rahmen der kantonalen Vorgaben fest, wer in ihrer Organisation neben den Leitungspersonen und ihren Stellvertretungen fachlich eigenverantwortlich tätig ist und somit eine Berufsausübungsbewilligung benötigt. Sie tragen die Verantwortung für eine situationsgerechte und korrekte Umsetzung.
Bei Fragen bei der Beurteilung, wer fachlich eigenverantwortlich tätig ist, wenden Sie sich an Ihren Fachverband. Als Hilfestellung kann ausserdem folgendes Merkblatt mit konkreten Prüfkriterien und fachspezifischen Beispielen dienen.
Organisationen und Einzelunternehmen der Krankenpflege und Hilfe zuhause (Spitex), Physiotherapie, Ergotherapie, Hebammen, Ernährungsberatung und Osteopathie sind verpflichtet, dem Amt für Gesundheit bis am 30. Juni 2025 zu melden, wer in ihrem Betrieb fachlich eigenverantwortlich tätig ist.
Berufsausübungsbewilligung beantragen
Personen, die nach den neuen Vorgaben fachlich eigenverantwortlich tätig sind und noch nicht über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen, sind verpflichtet, bis am 30. Juni 2025 ein entsprechendes Gesuch beim Amt für Gesundheit einzureichen.
Rückabwicklung
Personen, die nicht fachlich eigenverantwortlich tätig sind und auf ihre Berufsausübungsbewilligung verzichten möchten, können beim Amt für Gesundheit einen Antrag auf Rückerstattung der Bewilligungsgebühr stellen. Die Rückzahlung der Bewilligungsgebühr erfolgt ab September 2025.
Häufige Fragen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Die betroffenen Organisationen sind für eine situationsgerechte und korrekte Umsetzung der neuen Vorgaben verantwortlich. Sie stellen sicher, dass alle Personen, welche in ihrem Betrieb fachlich eigenverantwortlich tätig sind, über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen.
Die fachlich eigenverantwortlich tätige Person mit Berufsausübungsbewilligung trägt die Verantwortung für die ihr unterstellten Fachpersonen derselben Berufsgruppe ohne Berufsausübungsbewilligung und ist insbesondere für deren Instruktion, Schulung und Überwachung zuständig. Sie kann für Verfehlungen der ihr unterstellten Personen aufsichtsrechtlich belangt werden.
In Spitex-Institutionen trägt die fachlich eigenverantwortlich tätige dipl. Pflegefachperson nicht nur die Verantwortung für ihr unterstellte andere dipl. Pflegefachpersonen ohne Bewilligung, sondern auch für FaGes, Pflegehelfende und pflegende Angehörige.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an erster Stelle an Ihren Fachverband. Wenn Ihnen dieser nicht weiterhelfen kann, stehen wir Ihnen über den untenstehenden Kontakt zur Verfügung.
Personen, die nach den neuen Vorgaben fachlich eigenverantwortlich tätig sind und noch nicht über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen, sind verpflichtet, bis am 30. Juni 2025 ein entsprechendes Gesuch beim Amt für Gesundheit einzureichen.
Organisationen und Einzelunternehmen müssen dem Amt für Gesundheit zudem bis am 30. Juni 2025 melden, wer in ihrem Betrieb fachlich eigenverantwortlich tätig ist.
Eine Berufsausübungsbewilligung ist unter den gleichen
Voraussetzungen notwendig wie bei Angestellten von Organisationen mit einem Standort im Kanton Zürich.
Wenn Sie als einzige Person in ihrer Organisation über die entsprechende Zusatzausbildung verfügen, benötigen Sie eine Berufsausübungsbewilligung. Die fachliche Verantwortung kann nicht durch eine Fachperson ohne entsprechende Zusatzausbildung wahrgenommen werden.
Die neuen Vorgaben haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Abrechnung zulasten der OKP. Sämtliche in einer Organisation angestellte Personen - mit oder ohne BAB - rechnen weiterhin über die ZSR-Nummer der Organisation ab.
Der Kanton Zürich stellt keine solche Bestätigung für die Organisation aus, sondern nur für die fachverantwortliche Leitung, die Standortleitungen, deren Stellvertretungen sowie für sämtliche fachlich eigenverantwortliche Personen.
Eine Berufsausübungsbewilligung kostet Fr. 800 und ist 10 Jahre gültig. Eine Verlängerung für denselben Zeitraum kostet Fr. 200.
Die Berufsausübungsbewilligung ist an die Person gebunden, nicht an die Organisation. Die bewilligungspflichtige Person muss also grundsätzlich für die Kosten aufkommen. Es ist jeder Organisation selbst überlassen, die Kosten für ihr Personal zu übernehmen.
Das Amt für Gesundheit kontrolliert die Einhaltung der neuen Vorgaben ab September 2025 im Rahmen von Inspektionen vor Ort. Betriebe müssen jederzeit darlegen können, wie sie sich organisiert haben, um die neuen Vorgaben situationsgerecht und korrekt umzusetzen.
Änderungen des Namens der Organisation, Änderungen der Rechtsform, Eröffnung bzw. Schliessung eines Standorts, Wechsel der fachverantwortlichen Leitung oder deren Stellvertretung, Wechsel der Standortleitung oder deren Stellvertretung, Ein- und Austritte von Fachpersonen sowie Änderungen des Beschäftigungsgrades der Fachpersonen sind der Abteilung Bewilligungen und Aufsicht des Amtes für Gesundheit vorgängig mitzuteilen (schriftlich oder per E-Mail).
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
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Kontakt
Gesundheitsdirektion – Bewilligungen & Aufsicht
Telefon
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13:30 bis 16:00 Uhr