Chemikalien in Verkehr bringen

Für das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen, Biozidprodukten, Pflanzenschutzmitteln, Düngern und Gegenständen gelten unterschiedliche chemikalienrechtliche Anforderungen.

Rechtliche Schnittstellen

Je nach Verwendungsbereich können Chemikalien auch weiteren oder ausschliesslich anderen Gesetzgebungen unterstehen.
Weiteren Gesetzgebungen unterstehen beispielsweise Kosmetika und Zusatzstoffe für Lebensmittel sowie Rohstoffe für diverse andere Produkte.
Nicht unter das Chemikalienrecht fallen Waffen und Abfälle sowie gebrauchsfertige Arzneimittel, Medizinprodukte, Lebensmittel, Futtermittel.

Selbstkontrolle

Grundsatz

Hersteller und Importeure von Chemikalien haben vor dem Inverkehrbringen dafür zu sorgen, dass Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt nicht gefährden können.

Die Mehrzahl der Produkte kann nach der Selbstkontrolle ohne behördliche Bewilligung in Verkehr gebracht werden. Dazu gehören:

  • alte Stoffe
  • Zubereitungen
  • bestimmte Dünger
  • Gegenstände

Aufgaben

Im Rahmen der Selbstkontrolle sind besonders folgende Tätigkeiten durchzuführen:

  • Beurteilung der Gefahren
  • Einstufung bezüglich physikalischer, gesundheitsgefährdender und umweltgefährlicher Eigenschaften
  • Beachtung etwaiger Stoffverbote und -beschränkungen
  • Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes
  • Kennzeichnung
  • Verpackung

Für die Produkte ohne Zulassungspflicht besteht eine Meldepflicht ins Produkteregister (RPC).

Kennzeichnung

Erstellung

Chemikalien werden durch die Hersteller oder Importeure mit einer Gefahrenkennzeichnung versehen. Die Produkte müssen nach den Vorgaben der Chemikaliengesetzgebung eingestuft, etikettiert und verpackt werden.

Zweck und Inhalt

Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen dient dazu, die Verwender über Gefahren, die von einem Produkte ausgehen, zu informieren. Sie stellt folgende Angaben zur Verfügung:

  • Gefahren bei Umgang und Verwendung
  • Massnahmen zur Minimierung der Exposition und somit des Risikos (wie zum Beispiel Tragen von Schutzhandschuhen)
  • Angaben zum Verhalten im Fall eines Unfalls (erste Hilfe)
  • Hinweise zur Entsorgung
     

Kennzeichnungssystem

Die Kennzeichnung gefährlicher Chemikalien erfolgt nach dem Kennzeichnungssystem Globally Harmonized System (GHS). Die Schweiz setzt dieses nach der CLP-Verordnung der EU (Classification, Labelling, Packaging, VO (EG) 1272/2008) um.

Sicherheitsdatenblatt

Das Sicherheitsdatenblatt dient der Information von Personen, die gewerblich oder beruflich mit gefährlichen Chemikalien umgehen.
Die Daten sollen einen sicheren Umgang mit der gefährlichen Chemikalie ermöglichen. Daher beschreibt das Sicherheitsdatenblatt besonders:

  • Identität und Gefahren des Produkts;
  • Massnahmen zur Risikominimierung bei der Handhabung;
  • Lagerung und Entsorgung;
  • Erste-Hilfe-Massnahmen und Vorgehen im Fall eines Unfalls.

Händler sind verpflichtet, das Sicherheitsdatenblatt unentgeltlich an berufliche oder gewerbliche Verwender sowie Wiederverkäufer von Chemikalien abzugeben.

Von den Verwendern ist das Sicherheitsdatenblatt aufzubewahren, solange mit dem betreffenden Produkt umgegangen wird.

Stoffe

Als Stoffe gelten natürliche oder durch Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente oder Verbindungen.
Es muss zwischen Alt- und Neustoffen unterschieden werden. Da für sie völlig andere Anforderungen und Verfahren bestehen.

Altstoffe

Nach Durchführung der Selbstkontrolle können sie auf den Markt gebracht werden. Anschliessend besteht eine Meldepflicht ins Produkteregister.

Neustoffe

Bevor sie auf den Markt gebracht werden können, müssen sie mit einem umfassenden Dossier bei der Anmeldestelle Chemikalien des Bundes angemeldet werden. Dies gilt auch für Neustoffe, welche in Gegenständen enthalten sind.

Anmeldestelle Chemikalien

Bundesamt für Gesundheit (BAG)

cheminfo@bag.admin.ch
+41 58 462 73 05

Zubereitungen

Die meisten Chemikalien (Farben, Klebstoffe, Reinigungsmittel etc.) gelangen als Zubereitungen auf den Markt. Es handelt sich dabei um Chemikalien aus zwei oder mehr Stoffen, welche in der Regel unter einem Handelsnamen (Fantasiebezeichnung) auf den Markt kommen.

Gemische können nach Durchführung der Selbstkontrolle ohne Bewilligung durch die Behörden in Verkehr gebracht werden.
Anschliessend besteht eine Meldepflicht ins Produkteregister.

Biozidprodukte

Als Biozidprodukte gelten Stoffe und Gemische mit Wirkstoffen zum Abschrecken, Unschädlichmachen, Bekämpfen oder Zerstören von Lebewesen (Schadorganismen) mittels chemischer oder biologischer Wirkung.

Zulassungspflicht

Biozidprodukte unterstehen nach der Selbstkontrolle einer Zulassungs- oder Anerkennungspflicht bevor sie in Verkehr gebracht oder beruflich verwendet werden dürfen. Diese Pflichten gelten auch beim Import zum beruflichen Eigengebrauch.

Anmeldestelle Chemikalien

Bundesamt für Gesundheit (BAG)

cheminfo@bag.admin.ch
+41 58 462 73 05

Behandelte Waren

Ebenfalls in den Geltungsbereich der Bestimmungen über Biozidprodukte gehören behandelte Waren. Das sind Stoffe, Gemische oder Gegenstände, die mit mindestens einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt oder denen ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden.
Zur Behandlung dürfen nur zulassungsfähige Wirkstoffe eingesetzt worden sein.
Im Detailhandel besteht auf Anfrage von Kunden eine Auskunftspflicht über die enthaltenen bioziden Wirkstoffe.

Pflanzenschutzmittel

Sie enthalten Wirkstoffe oder Zubereitungen, um Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen und Krankheiten zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen sowie um unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten.

Zulassungspflicht

Pflanzenschutzmittel dürfen erst in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch ein reguläres Bewilligungsverfahren, die Zulassung zur Bewältigung von Ausnahmesituationen oder durch die Aufnahme in die Liste der in der Schweiz zugelassenen ausländischen Pflanzenschutzmittel genehmigt sind.

Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
+41 58 462 85 16
psm@blv.admin.ch

Fachbereich Nachhaltiger Pflanzenschutz

Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)

Dünger

Dünger sind Stoffe oder Zubereitungen, die der Pflanzenernährung dienen (Nutz- und Zierpflanzen).

Je nach Düngertyp gelten unterschiedliche Verfahren für das Inverkehrbringen:

  • Nicht anmeldepflichtige Dünger
  • Anmeldepflichtige Dünger
  • Bewilligungspflichtige Dünger

Zulassungsstelle für Dünger

Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)

+41 58 463 83 85

Gegenstände

Für zahlreiche Gegenstände (Erzeugnisse), welche gesundheits- oder umweltgefährdende Stoffe enthalten können, finden sich im Chemikalienrecht besondere Vorschriften über die Inhaltsstoffe, das Inverkehrbringen, die Handhabung oder das Entsorgen. Dazu gehören:

  • Batterien
  • cadmierte Gegenstände
  • Druckgaspackungen
  • elektrische und elektronische Geräte
  • Fahrzeuge und Fahrzeugbauteile
  • Holzwerkstoffe
  • Kondensatoren und Transformatoren
  • Kühlgeräte
  • Kunststoffe
  • Öllampen
  • Verpackungen
  • verzinkte Gegenstände

Ebenfalls vom Chemikalienrecht betroffen sind Gegenstände, welche Neustoffe oder besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) enthalten oder welche mit biozid wirkenden Stoffen behandelt sind.
 

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

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