Akteure Chemikalien

Die verschiedenen Akteure im Lebenszyklus und in der Lieferkette von Chemikalien haben unterschiedliche Aufgaben wahrzunehmen. Nur so ist der sichere und umweltgerechte Umgang mit gefährlichen Stoffen gewährleistet.

Hersteller und Importeure

Hersteller und Importeure sind besonders für die Konformität der Produkte und die Wahrnehmung der Selbstkontrolle verantwortlich. Die Abgabevorschriften richten sich speziell an die Händler, welche Chemikalien an private oder berufliche Abnehmer abgeben.

Die Anwender sind angehalten, die Produkte sicher und umweltgerecht zu verwenden.

Auf allen Stufen gilt eine Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Chemikalien: Es sind jederzeit die erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Gesundheit und Umwelt anzuwenden.

Aufgaben

Hersteller und Importeure, welche Produkte zum Verkauf in die Schweiz einführen, sind für die Sicherstellung der Konformität dieser Produkte verantwortlich.

Zulassungspflicht

Für gewisse Produkte sind nach der Selbstkontrolle und vor dem Inverkehrbringen entsprechende Zulassungs- oder Anmeldeverfahren durchzuführen:

  • Neustoffe
  • Biozidprodukte
  • Pflanzenschutzmittel
  • bestimmte Dünger

Bitte beachten Sie auch die Informationen unter:

Produkteregister und Meldepflicht


Das Produkteregister (RPC)

Das Produkteregister enthält Informationen über die Zusammensetzung und die Eigenschaften von chemischen Produkten. Es gibt auch Auskunft über die verantwortlichen Inverkehrbringer in der Schweiz. Das Register dient in erster Linie zur Notfallauskunft bei Vergiftungen. Zu diesem Zweck kann Tox Info Suisse auf diese Daten zugreifen. Nicht vertrauliche Angaben sind so auf dem Internet öffentlich zugänglich.

Für die Notfallauskunft ist Tox Info Suisse auf eine aktuelle und vollständige Datenbasis angewiesen.

Die folgenden Filmsequenzen zeigen in Kürze die Funktion und den Nutzen des Produkteregisters. Sie sollen zur Motivation der Hersteller und Importeure für ein sorgfältiges Wahrnehmen ihrer Meldepflicht beitragen.

Lucy und das Gift
Max - Gefahr auf der Baustelle

Meldepflicht

Die Meldung erfolgt durch die verantwortliche Inverkehrbringerin in der Schweiz (Herstellerin, Importeurin) über ein Internet-Meldetool.

Erfasst werden Produkte, die in der Schweiz hergestellt oder zum Verkauf oder zur beruflichen Verwendung eingeführt werden.

Gemeldet werden müssen im Wesentlichen gefährliche Stoffe und Zubereitungen (Gemische) sowie nicht gefährliche Zubereitungen mit gefährlichen Inhaltsstoffen, für welche ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden muss. Für Produkte, bei denen im Sicherheitsdatenblatt die Nr. 145 als Notrufnummer für Vergiftungen aufgeführt ist, muss in jedem Fall eine Meldung erfolgen.

Zugang zum Meldetool

Die Meldung erfolgt elektronisch (Internet). Vorab ist die persönliche Eröffnung eines Benutzerzugangs erforderlich (online). Danach benötigt die Anmeldestelle das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular (per Mail oder Post).

Eine genaue Anleitung zur Eröffnung dieses Benutzerkontos und das anschliessend einzureichende Antragsformular finden Sie hier:

Öffentlicher Bereich

Im öffentlichen Bereich kann nach gemeldeten Stoffen und Zubereitungen sowie zugelassenen Biozidprodukten gesucht werden. Ersichtlich sind hinterlegte Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung sowie die verantwortliche Inverkehrbringerin.

Anmeldestelle Chemikalien

Bundesamt für Gesundheit (BAG)
Postfach, 3003 Bern

cheminfo@bag.admin.ch
+41 58 462 73 05

Handel

Abgabevorschriften

Für die Abgabe im Gross- und Detailhandel gelten unterschiedliche Vorschriften.

Grosshandel

Händler, welche Chemikalien an berufliche oder gewerbliche Abnehmer oder an Wiederverkäufer abgeben, haben folgende Pflichten:

  • Sorgfaltspflicht
  • Beachtung von Abgabebeschränkungen und -verboten
  • Abgabe von Sicherheitsdatenblättern an die Abnehmer

Falls Chemikalien der Gruppe 1 an berufliche oder gewerbliche Endverbraucher abgegeben werden, gelten ausserdem die folgenden Anforderungen:

  • Information der Kunden über Massnahmen zum sicheren Umgang und über die vorschriftsgemässe Entsorgung
  • Erfordernis der Sachkenntnis
  • Mitteilung einer Chemikalien-Ansprechperson an das Kantonale Labor

Detailhandel

Händler, welche Chemikalien an Privatpersonen abgeben, haben folgende Pflichten:

  • Sorgfaltspflicht
  • Beachtung der Abgabebeschränkungen und -verbote

Falls im Detailhandel Chemikalien der Gruppe 2 oder Selbstverteidigungsprodukte abgegeben werden, sind ausserdem die folgenden Bestimmungen zu beachten:

  • Erfordernis der Sachkenntnis
  • Verbot der Selbstbedienung
  • Information der Kunden über sichere Verwendung und vorschriftsgemässe Entsorgung
  • Abgabeverbot an Minderjährige
  • Mitteilung einer Chemikalien-Ansprechperson an das Kantonale Labor 
     

Onlineverkauf

Besondere Anforderungen gelten beim Versandhandel und beim Verkauf von Chemikalien über Webshops.

Weil die Kunden die Etiketten der Produkte vor dem Kauf nicht selbst betrachten können, sind im Webshop oder im Katalog entsprechende Angaben zu jedem angebotenen Produkt vorgeschrieben. Die besonderen Abgabevorschriften (für Produkte der Gruppen 1 und 2) müssen auch beim Versand der Produkte eingehalten werden.

Hinweis

Händler, welche Chemikalien unter einem eigenen neuen Handelsnamen oder zu einem anderen Verwendungszweck oder in einer anderen Verpackung als von der ursprünglichen Herstellerin vorgesehen oder unter eigenem Namen ohne Angabe der Erstinverkehrbringerin abgeben, gelten als Hersteller und haben auch die entsprechenden Pflichten wahrzunehmen.

Sachkenntnis

Werden Chemikalien der Gruppe 2 an Privatpersonen abgegeben, so muss die abgebende Person über die sogenannte Sachkenntnis verfügen. Ebenfalls Sachkenntnis benötigen Händler, die Chemikalien der Gruppe 1 an berufliche oder gewerbliche Endverbraucher abgeben.

Die sachkundige Person muss die Bezügerin bei der Abgabe über die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung angemessen informieren.

Das Grundwissen für die Sachkenntnis wird durch die Berufsbildung (z.B. Ausbildung zum Apotheker und Drogisten), durch Bestehen einer Prüfung (in der Regel in Verbindung mit einem Kursbesuch) oder über die Anerkennung der Berufserfahrung durch das BAG  nach Einreichung eines entsprechenden Gesuches, erworben.

Personen mit diesem Grundwissen können weitere Verkaufspersonen mit dem erforderlichen produktspezifischen Wissen für die Abgabe anleiten, sodass diese selbst nicht über das Grundwissen verfügen müssen.

Auskunftspflichten

Auf Anfrage von Kunden besteht eine Auskunftspflicht über folgende Arten von Stoffen in gewissen Produkten:

- Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in Gegenständen
- Biozid wirkende Stoffe in behandelten Waren

Die Auskünfte sind innert 45 Tagen zu erteilen.

Werbung

Werbung für Chemikalien unterliegt Bestimmungen.

Grundsätzlich düfen Chemikalien nur für die vom Hersteller vorgesehenen Verwendungszwecke und Entsorgungswege angepriesen werden. Je nach Produktbereich sind verschiedene Angaben vorgeschrieben und gewisse Anpreisungen untersagt.

Stoffe und Zubereitungen

Bei Werbung für Stoffe und Zubereitungen mit einer direkten Bestellmöglichkeit (z.B. in Katalogen oder Onlineshops), in welcher das Produkt bzw. seine Gefahrenkennzeichnung vor dem Kauf also nicht betrachtet werden kann, ist die Angabe der gefährlichen Eigenschaften des angepriesenen Produktes erforderlich. Sofern sich die Werbung an die breite Öffentlichkeit richtet.

Biozidprodukte

Für Werbung von Biozidprodukten sind zusätzlich stets die Standardsätze «Biozidprodukte vorsichtig verwenden» und «Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen» anzubringen. Es dürfen nur zugelassene Biozidprodukte beworben werden.

Pflanzenschutzmittel

Es dürfen nur zugelassene Pflanzenschutzmittel beworben werden. Jeglicher Werbung für ein Pflanzenschutzmittel ist der Hinweis «Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden» und «Vor Verwendung stets Etikett und Produktinformationen lesen» hinzuzufügen.

Ausserdem darf die Werbung keine visuellen Darstellungen potenziell gefährlicher Praktiken enthalten, wie das Mischen oder die Verwendung ohne ausreichende Schutzkleidung, die Verwendung in der Nähe von Lebensmitteln oder die Anwendung durch oder in der Nähe von Kindern.

Werbematerial muss die Aufmerksamkeit auf angemessene Warnhinweise und -symbole gemäss der Kennzeichnung lenken.

Unerlaubte Aussagen

Nicht erlaubt sind Aussagen, welche dazu führen, dass die Gefährlichkeit eines Produkts unterschätzt oder dessen Umweltverträglichkeit überschätzt wird. Aussagen wie «ungiftig» oder «unschädlich» sind weder für gefährliche Stoffe und Gemische noch für Biozidprodukte oder für Pflanzenschutzmittel zulässig. Umweltanpreisungen wie «abbaubar» oder «umweltfreundlich» müssen näher begründet werden und dürfen nicht im Widerspruch zur Gesamtgefährlichkeit des Produkts stehen.

Kritisch zu beurteilen sind Werbeaussagen, die Selbstverständlichkeiten beinhalten. Bespielsweise steht es nicht im Widerspruch zum Chemikalienrecht, eine FCKW-freie Spraydose so anzupreisen. Da diese Treibmittel aber schon vor Jahren verboten wurden und vollständig vom Markt verschwunden sind, sind solche Aussagen lauterkeitsrechtlich problematisch.

Warenmuster

Die Chemikaliengesetzgebung verbietet die Abgabe von Warenmustern von Chemikalien der Gruppen 1 und 2 an Privatpersonen.

Verwendung in Gewerbe und Industrie

Sorgfaltspflicht

Wer mit Stoffen und Zubereitungen oder auch mit Gegenständen umgeht, muss ihre gefährlichen Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben, Gesundheit und Umwelt erforderlichen Massnahmen treffen. Daher sollen besonders Informationen der Herstellerin auf der Kennzeichnung und dem Sicherheitsdatenblatt des Produkts beachtet werden.

Chemikalien dürfen nur zu den vorgesehenen Verwendungszwecken eingesetzt werden. Wenn das Ausbringen in die Umwelt notwendig ist, muss es auf das erforderliche Minimum begrenzt werden.

Personenbezogene Vorschriften

Betriebe haben eine Chemikalien-Ansprechperson zu bezeichnen und je nach Tätigkeit auch den Behörden mitzuteilen. Für den Umgang mit gewissen Chemikalien sind ausserdem sogenannte Fachbewilligungen erforderlich.

Weitere Vorschriften

Beim Umgang mit Chemikalien kommen je nach deren Eigenschaften, der Art des Umgangs und der daran beteiligten Personen diverse Spezialgesetzgebungen zur Anwendung. Einige davon enthalten jeweils im Hinblick auf ihr Schutzziel auch detaillierte Bestimmungen zur Handhabung der Produkte. Dazu gehören etwa die Arbeitsgesetzgebung, die Unfallversicherungsgesetzgebung, die Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung, aber auch Brandschutzvorschriften.

Ganz eigenständige Vorschriften kommen im Bereich des Transports gefährlicher Güter zur Anwendung. Dieser ist vom Geltungsbereich des Chemikalienrechts ausgenommen.

Abwasser

Das Gewässerschutzgesetz und die Gewässerschutzverordnung haben unter anderem das Ziel, Gewässer vor chemischen Verunreinigungen zu schützen.

Für das Einleiten von verschmutzen Abwässern in ein Gewässer oder in die Kanalisation ist eine Bewilligung erforderlich. Um die Einleitungsgrenzwerte einzuhalten, müssen die verschmutzten Abwässer in vielen Fällen vorbehandelt werden.

Das Versickernlassen von Chemikalien oder von durch Chemikalien verschmutztem Abwasser ist verboten.

Auskünfte und Bewilligungen erteilen die zuständigen Fachstellen des Kantons oder der Gemeinden.

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)

Sektion Betrieblicher Umweltschutz

Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich
+41 43 259 62

Stadt Zürich / Entsorgung und Recycling Zürich

Abteilung Industrielle Abwässer

Bändlistrasse 108, 8064 Zürich
+41 44 645 53 07

Stadt Winterthur / Tiefbauamt

Abteilung Entwässerung

Pionierstrasse 7, 8404 Winterthur
+41 52 267 54 72

Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

Der sichere Umgang mit Chemikalien besteht aus verschiedenen Elementen. Grundsätzlich ist den vorbeugenden Massnahmen Priorität einzuräumen. Erst in zweiter Linie soll auf Schutz- oder sogar Notfallmassnahmen vertraut werden.

Substitution

Falls besonders gefährliche Stoffe eingesetzt werden sollen, ist ein Ersatz zu prüfen. Wo es zumutbar und technisch möglich ist, sollen weniger gefährliche Stoffe eingesetzt werden. Die Umweltgefährdung ist dabei auch zu berücksichtigen.

Information

Informationen über Art, Menge und Eigenschaften der verwendeten Chemikalien sind die Grundlage zur sicheren Handhabung. Das heisst:

  • Welche Stoffe sind vorhanden?
  • Was sind deren Gefahren (Produktekennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt, Schulung)?
  • Wo werden sie gelagert und verwendet?

Schutzmassnahmen

Bei der Handhabung von Chemikalien sind die erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen. Vor allem sind die Angaben der Herstellerin auf der Etikette, dem Sicherheitsdatenblatt oder anderen Unterlagen zu beachten. Dazu gehören:

  • sichere Lagerung (Räumlichkeiten, Gebinde)
  • Unzugänglichkeit für Unbefugte
  • klare Kennzeichnung der Gebinde
  • Schutzmassnahmen am Arbeitsplatz (technische, organisatorische, persönliche)

Massnahmen für Notfälle

Bei Unfällen oder Vergiftungen sind entsprechende Massnahmen zu treffen:

  • Erste Hilfe bei Vergiftungen und Verätzungen (Duschen, Augenduschen, Notfallmedikamente)
  • Material für die Dekontamination (Aufsaugmittel, Entsorgung)
  • Organisation zum Einsatz der Notfalldienste (Telefonnummern)

Vollzug Arbeitnehmerschutz in Betrieben

Für Betriebe mit grossen Risiken sowie für Berufskrankheiten (alle Betriebe) ist die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) das zuständige Durchführungsorgan.

Für die übrigen gewerblichen und industriellen Betriebe  ist das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit (Arbeitsinspektorat) zuständig.

Hinweis Downloads

Die SUVA hat Checklisten für den Umgang mit diversen Chemikalien erarbeitet. Damit können Sie überprüfen, ob der Umgang mit Chemikalien in Ihrem Betrieb sicher genug ist. Die Checklisten können bei der SUVA gratis bestellt werden.

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Arbeitsbedingungen

Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich
+41 43 259 91 00

Suva

Bereich Chemie

Rösslimattstrasse 39, 6002 Luzern
+41 41 419 61 32

Lagerung

Grundsätze

Die wichtigsten Grundsätze bei der Lagerung sind:

  • Berücksichtigung der Angaben der Herstellerin (Etikette, Sicherheitsdatenblatt, technische Merkblätter)
  • Schutz vor gefährlichen Einwirkungen
  • getrennte Lagerung von Lebensmitteln, Futtermitteln, Heilmitteln
  • Trennung von Chemikalien, die miteinander gefährlich reagieren können
  • Unzugänglichkeit für Unbefugte
  • Aufbewahrung in sicheren Gebinden (keine Lebensmittelgebinde)
  • eindeutige Kennzeichnung des Inhaltes

In kleinen Lagern sind primär die Vorschriften des Chemikalienrechts und des Arbeitnehmerschutzes zu beachten.

Bei grösseren Lagern sind auch die Vorschriften des Gewässerschutzes, des Brandschutzes und der Störfallvorsorge zu beachten.

Gewässerschutz

Lager mit wassergefährdenden Flüssigkeiten unterstehen der Melde- oder Bewilligungspflicht. Ausgenommen sind Lager unter 450 Liter oder solche, die nur aus Behältern mit einem Volumen unter 20 Liter bestehen.

Brandschutz

Auskünfte zu feuerpolizeilichen Anforderungen an Lager für Chemikalien erhalten Sie bei der kantonalen Feuerpolizei.

Störfallvorsorge

Unter einem Störfall wird ein Ereignis verstanden, bei dem die Umwelt oder die Menschen auch in der Umgebung eines Betriebs zu Schaden kommen.

Betriebe, welche grössere Mengen (über einer spezifischen Mengenschwelle) an gefährlichen Chemikalien (Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle) lagern oder verarbeiten, fallen unter die Störfallverordnung.

Transport von Chemikalien

Der Transport von Chemikalien fällt unter die Bestimmungen der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR/SDR), der Bahn (RSD/RID) oder dem Wasserweg (ADN).

Darin sind Bestimmungen über Freigrenzen, Begleitpapiere, Ausbildung der Fahrzeugführer sowie Anforderungen an Behälter, Fahrzeuge und ihre Ausrüstung und Kennzeichnung zu finden.

Betriebe, welche gefährliche Güter befördern, versenden oder entladen, brauchen ausserdem einen Gefahrgutbeauftragten (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV). Diese Person ist im Unternehmen für die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zuständig.

Kantonspolizei Zürich

Technischer Verkehrszug
Transport gefährlicher Güter (SDR/ADR allgemein)

Postfach, 8021 Zürich
+41 44 247 38 01

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Gefahrgutbeauftragte

Neumühlenquai 10, Postfach, 8090 Zürich
+41 43 259 91 00

Bundesamt für Verkehr (BAV)

Abteilung Sicherheit

3003 Bern
+41 58 452 57 11

Entsorgung


Grundsatz

Chemikalienreste und Chemikalienabfälle gelten in der Regel als Sonderabfall.
Der Umgang mit Sonderabfällen untersteht der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA).

Rückgabe an die Händler (Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel)

Wer Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel verkauft, muss diese auch von gewerblichen Verwendern zurücknehmen und sachgemäss entsorgen. Im Kleinverkauf (Detailhandel) abgegebene Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel müssen unentgeltlich zurückgenommen werden.

Entsorgung über berechtigte Unternehmen

Alle übrigen Sonderabfälle müssen durch ein berechtigtes Entsorgungsunternehmen entsorgt werden.

Sammelstellen

Begrenzte Mengen aus Kleingewerben können ebenfalls über die Sammelstellen entsorgt werden.

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)

Sektion Abfallwirtschaft

Weinbergstrasse 34, Postfach, 8090 Zürich
+41 43 259 39 60

Fachbewilligungen

Für die berufliche oder gewerbliche Ausübung gewisser Tätigkeiten mit bestimmten Chemikalien ist eine Fachbewilligung erforderlich. Damit soll sichergestellt werden, dass diese Tätigkeiten mit besonderen Chemikalien nur durch entsprechend geschulte Fachpersonen durchgeführt werden.
Dies betrifft:

  • Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern (Meldung Bade- und Duschwasserbetriebe)
  • Schädlingsbekämpfung im Auftrag Dritter oder mit Begasungsmitteln
  • Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft, im Gartenbau, im Wald sowie in speziellen Bereichen (Sportanlagen, Wohnsiedlungen etc.)
  • Verwendung von Holzschutzmitteln
  • Verwendung von Kältemitteln

Fachbewilligungen werden in der Regel durch Bestehen einer Fachprüfung erworben. Die zuständigen Bundesämter BAG und BAFU führen Listen der anerkannten Prüfungsstellen und anerkannter Berufsausbildungen. Gegebenenfalls kann auf Gesuch hin auch eine ausreichende Berufserfahrung vom zuständigen Bundesamt anerkannt werden.

Fachbewilligung Kältemittel

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)

Sektion Tankanlagen

Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich
+41 43 259 30 60

Fachbewilligung Pflanzenschutz

Strickhof

Fachstelle Pflanzenschutz

Eschikon, Postfach, 8315 LIndau
+41 58 105 98 00

Fachbewilligung und Anwendungsbewilligung Wald

Amt für Landwirtschaft und Natur ALN

Weinbergstrasse 15, Postfach, 8090 Zürich
+41 43 259 27 48

Übrige Bereiche

Kantonales Labor Zürich

Abteilung Chemikalien

Fehrenstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich
+41 43 244 71 00
chemikalien@kl.zh.ch

Luftreinhaltung

Der Ausstoss von gas-, dampf- oder staubförmigen Schadstoffen aus stationären Anlagen untersteht der Luftreinhalteverordnung.

Die Stoffe werden in verschiedene Klassen eingeteilt. Für diese wurden maximale Emissionskonzentrationen festgelegt, welche nicht überschritten werden dürfen.

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)

Abteilung Lufthygiene / Kantonale Fachstelle

Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich
+41 43 259 30 53

Schulen

Besonders an Schulen ist der sorgfältige Umgang mit Chemikalien wichtig. Die Sicherheit der Schüler und der Lehrpersonen ist zu beachten. Ausserdem kommt der Schule eine Vorbildfunktion zu.

Verwendung Private

Chemikalien im Haushalt

Hier finden Sie die wichtigsten Regeln zum Umgang mit Chemikalien im Haushalt:

  • Chemikalien oder Chemikalienabfälle dürfen niemals in Lebensmittelverpackungen aufbewahrt werden (PET-Getränkeflaschen, Konfitürengläser etc.). Sie sind, wenn immer möglich, in der Originalverpackung zu lassen.
  • Chemikalien oder Chemikalienabfälle dürfen zu keiner Zeit für Unbefugte (speziell für Kinder) erreichbar sein (unerreichbar oder unter Verschluss).
  • Gefahren- und Sicherheitshinweise auf den Packungen beachten und befolgen.
  • Chemikalien müssen getrennt von Lebensmitteln, Medikamenten oder Futtermitteln aufbewahrt werden.

Tipp: Kaufen Sie nur so viele Chemikalien wie Sie wirklich brauchen. Nicht mehr benötigte Gifte sollten laufend korrekt entsorgt werden. Sie stellen eine unnötige Gefahrenquelle dar.

Umgang mit Poolchemikalien

Was gibt es Schöneres als an einem heissen Sommertag ins kühle Nass zu springen. 

Damit das Schwimmbad auch hygienisch einwandfrei bleibt, ist der Einsatz von Chemikalien nötig. Der korrekte Umgang mit diesen ist sowohl für Mensch als auch für die Umwelt unentbehrlich. 

In einem Merkblatt sind deshalb die wichtigsten Regeln im Umgang mit Poolchemikalien zusammengefasst:

Innenraumluft

Beim Aufenthalt in Gebäuden können Beschwerden oder Befindlichkeitsstörungen auftreten. In diesen Fällen gilt es zu klären, ob Innenraumbelastungen die Ursache sein könnten. Mit geeigneten Abklärungen können Innenraumprobleme identifiziert und Verbesserungsmassnahmen getroffen werden. Gesundheitliche Beschwerden am Arbeitsplatz müssen den Verantwortlichen im Betrieb gemeldet werden. Denn der Arbeitgeber ist verpflichtet, die nötigen Abklärungen und Massnahmen zur Ursachenbeseitigung zu veranlassen.

Anlaufstellen für Fragen von Privatpersonen zu Innenraumbelastungen sind in erster Linie die zuständigen Gesundheitsbehörden der Gemeinden.

In den Städten Zürich und Winterthur sind die untenstehenden Stellen für Wohngiftanfragen bezeichnet.

Das Kantonale Labor führt keine Messungen von Innenraum-Schadstoffen durch. Allgemeine Fragen zum Thema Wohngifte werden durch die Abteilung Chemikalien im Sinne einer ersten Beratung oder Vermittlung entgegengenommen.

Weitere Anlaufstellen sind:

  • Private Dienstleistungs- und Beratungsunternehmen
  • Schweizerischer Fachverband Gebäudesschadstoffe (www.fages.org)

Stadt Zürich / Gesundheitsschutz

Fachbereich Luftreinhaltung

Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich
+41 44 412 43 63

Stadt Winterthur / Fachstelle Umwelt

Pionierstrasse 7, 8404 Winterthur
+41 52 267 57 43

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)

Abteilung Lufthygiene

Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich
+41 43 259 41 72

Diese Fachstelle beantwortet Fragen rund um Asbest und übernimmt die Koordination für die Gemeinden.

Entsorgung aus Haushalten
 

Grundsatz

Chemikalien dürfen nicht mit dem normalen Kehricht und nicht über die Kanalisation entsorgt werden. Chemikalienabfälle und -reste gelten als Sonderabfall.

Achtung:

  • Sonderabfälle nicht mischen!
  • Nicht unbeaufsichtigt oder in Reichweite von Kindern aufbewahren oder stehen lassen!
  • Sonderabfälle, wenn möglich, in Originalverpackung oder klar beschriftet aufbewahren und abgeben.

Rückgabe an die Verkaufsstelle

Kleinmengen von Produktresten können an die Verkaufsstelle zurückgebracht werden. Die Rückgabe ist kostenlos.

Öffentliche Sammelstellen

Zur Entsorgung von Sonderabfällen stehen die kantonalen Sammelstellen zur Verfügung.

Sonderabfall

In den Gemeinden werden ausserdem regelmässig Sammelaktionen mit dem Sonderabfallmobil durchgeführt.

Beachten Sie den Abfallkalender Ihrer Gemeinde.

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)

Sektion Abfallwirtschaft

Weinbergstrasse 34, Postfach, 8090 Zürich
+41 43 259 39 49

Kontakt

Kantonales Labor

Adresse

Fehrenstrasse 15
Postfach
8032 Zürich
Route (Google)

 

Telefon

+41 43 244 71 00

Telefon


Bürozeiten

Montag
08.00 bis 11.45 Uhr und
13.00 bis 16.00 Uhr

Dienstag bis Freitag
08.00 bis 11.45 Uhr und
13.00 bis 16.30 Uhr

E-Mail

info@kl.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: