Chemikalienrecht

2026 werden zahlreiche neue Bestimmungen des Chemikalienrechts in Kraft treten und gewisse Übergangsfristen ablaufen.

Bevorstehende Gesetzesänderungen

In dieser Übersicht sind eine Auswahl wichtiger Änderungen in stark verkürzter zusammengestellt und Links zu weiterführenden Informationen aufgeführt:

Allgemeine Regelungen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Mit einer Revision der Chemikalienverordnung wurden die Sprachanforderungen geändert und für verschiedene Produktkategorien vereinheitlicht.
Die Kennzeichnung muss in mindestens einer Amtssprache des Abgabeortes erfolgen. Als Amtssprachen gelten Deutsch, Französisch und Italienisch. Für den ausschliesslichen Vertrieb in der Deutschschweiz genügt eine deutschsprachige Kennzeichnung. Für den Vertrieb in der gesamten Schweiz sind jedoch neu drei statt wie früher zwei Amtssprachen erforderlich.
Im Einvernehmen mit einzelnen beruflichen Verwenderinnen kann ein Stoff oder eine Zubereitung für die Abgabe an diese in einer anderen Amtssprache oder in Englisch gekennzeichnet werden.
Von dieser Änderung betroffen sind neben Stoffen und Zubereitungen auch Biozidprodukte, Pflanzenschutzmittel, Dünger und diverse Produkte (inkl. Gegenstände, Geräte und Anlagen) mit besonderen Kennzeichnungsvorschriften nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung.

Die Übergangsfrist lief per Ende 2025 ab.

Nach dem 01.01.2026 dürfen nur noch Produkte abgegeben werden, die in mindestens einer Amtssprache des Verkaufsgebiets gekennzeichnet sind.
Weitere Informationen zur Kennzeichnung finden sich auf der Website der Anmeldestelle Chemikalien:
www.anmeldestelle.admin.ch/de/kennzeichnung

Frist: 01.01.2026

Der eindeutige Rezepturidentifikator UFI (Unique Formula Identifier) ist eine ergänzende Kennzeichnungsinformation auf chemischen Produkten und dient der Notfallauskunft. Mit dem UFI wird ein eindeutiger Zusammenhang zwischen einer Zubereitung und deren Rezeptur, die im Produkteregister gemeldet ist, hergestellt. Bei einer Rezepturänderung ist von der Herstellerin ein neuer UFI zu erzeugen.Aus dem UFI selbst lassen sich keine vertraulichen Informationen über die Zusammensetzung ableiten.

Der UFI ist erforderlich bei Zubereitungen (inkl. Düngern) und Biozidprodukten mit physikalischen oder Gesundheitsgefahren (d. h. solchen mit Gefahrenhinweisen H2nn oder H3nn).
Diese Zubereitungen und Biozidprodukte dürfen von Herstellern und Importeuren ab dem 01.01.2026 nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem UFI gekennzeichnet sind.

Hinweis: Für alle Produkte, die einen UFI in der Kennzeichnung oder im Sicherheitsdatenblatt aufweisen, ist dieser bei der Meldung Produkteregister RPC der Anmeldstelle Chemikalien einzutragen bzw. zu ergänzen. Alle Produkte, die einen UFI tragen, müssen im RPC gemeldet werden, auch wenn sie sonst von der Meldepflicht ausgenommen wären.

Rechtsbezug: Artikel 15a der Chemikalienverordnung (ChemV, SR 813.11) bzw. Artikel 14a der Biozidprodukteverordnung (VBP, SR 813.12)

Weitere Informationen zum UFI finden sich auf der Website der Anmeldestelle Chemikalien:
https://www.anmeldestelle.admin.ch/de/ufi-eindeutiger-rezepturidentifikator

Frist: 01.01.2026

Die 22. ATP der CLP-Verordnung beinhaltet Anpassungen im Anhang VI (Teil 3 Tabelle 3) betreffend die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung diverser Stoffe. Es werden 27 Stoffe neu in die Tabelle 3 aufgenommen. Bei 16 Stoffen wird der Eintrag geändert.

Neben anderen werden folgende wichtigen Stoffe neu gelistet:

  • Silber massiv, Pulver, Nanopartikel (Repr. 2 STOT RE 2, Aquatic Acute/Chronic 1 (ausser massiv), M-Faktoren)
  • Kupfer ([spezifische Oberfläche > 0,67 mm2/mg] (Aquatic Acute 1;M=10, Aquatic Chronic 1)
  • 1H-Benzotriazol (Aquatic Chronic 2)
  • Hexylsalicylat (Repr. 2, Skin Sens. 1)
  • 2,4-Dimethylcyclohex-3-en-1-carbaldehyd (Skin Sens. 1)


Von Änderungen betroffen sind beispielsweise:

  • Formaldehyd…% (Skin Sens. 1A)
  • Ameisensäure…% (Flam. Liq. 3, Met. Corr. 1, Acute Tox.3; H331, Acute Tox. 4;H302, Skin Corr. 1, Eye Dam. 1)
  • n-Hexan (STOT RE1;H372/Nervensystem)

Stoffe und Zubereitungen, deren Einstufung und Kennzeichnung diese Änderungen noch nicht berücksichtigen, dürften noch längstens bis zum 30.04.2026 abverkauft werden.

Rechtsbezug: Ziffer 16.1 Anhang 2 der Chemikalienverordnung (ChemV, SR 813.11)

Link zur 22. ATP der CLP-Verordnung (VO (EU) 2024/2564):
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202402564

Weitere Information:
https://www.anmeldestelle.admin.ch/de/atp-der-clp-verordnung

Frist: 30.04.2026

Für gefährliche Chemikalien wurden vier neue Gefahrenklassen eingeführt:

  • Endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit (EDHH, Kategorien 1und 2)
  • Endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt (ED ENV, Kategorien 1 und 2)
  • persistent, bioakkumulierbar, toxisch (PBT), sehr persistent, sehr bioakkumulierbar (vPvB)
  • persistent, mobil, toxisch (PMT), sehr persistent, sehr mobil (vPvM),

Betroffen sind primär Stoffe der Kandidatenliste mit entsprechenden Aufnahmegründen (endokrine Wirkung, PBT, vPvB) oder im Rahmen von PSM/BP-Prozessen identifizierte Wirkstoffe.

Eine Einstufung mit diesen Eigenschaften führt zur Kennzeichnung mit dem entsprechenden Signalwort und dem Gefahrenhinweis (H-Satz). In der Folge sind auch das Sicherheitsdatenblatt und die Meldung im RPC betroffen.

Betroffene Stoffe, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2026 abgegeben werden.
Für Zubereitungen (Gemische) mit solchen Inhaltsstoffen gilt eine Übergangsfrist bis 30.04.2028

Rechtsbezug: Ziffer 15.1 und 15.2 Anhang 2 der Chemikalienverordnung (ChemV. SR 813.11)

Link zur Anpassung der CLP-Verordnung (VO (EU) 2023/707):
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32023R0707

Weitere Information:
www.anmeldestelle.admin.ch/de/atp-der-clp-verordnung

Frist: 31.10.2026

Spezielle Stoffe, Produkte oder Produktgruppen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Ende 2025 läuft die Übergangsfrist für die Verwendung von Schaumlöschmitteln ab, die PFOA (Perfluoroctansäure), C9–C14-PFCA (Perfluorcarbonsäuren) oder deren Vorläuferverbindungen bestimmungsgemäss enthalten (d. h. nicht nur als unvermeidliche Verunreinigung).

Enthält ein älteres C6-Schaumlöschmittel produktionsbedingte Verunreinigungen von nicht mehr als 2 % dieser höherkettigen PFAS (C8-C14) und ihrer Vorläufersubstanzen, so wird davon ausgegangen, dass diese nicht bestimmungsgemäss enthalten sind.

Ab dem 01.01.2026 dürfen solche Schäume in stationären Löschanlagen nicht mehr verwendet werden. Betroffene Löschmittel sind aus den Anlagen zu entfernen und in Absprache mit den kantonalen Fachstellen fachgerecht zu entsorgen.

Rechtsbezug: Anhang 1.16 Ziffer 3.2 Abs. 1 und Zif-fer 5 Abs. 5 ChemRRV

Information des BAFU zu per- und polyfluorierten Stoffen:
www.bafu.admin.ch/de/pfos-de
 

Frist: 01.01.2026

Das Inverkehrbringen des Flammschutzmittels Dechloran Plus und von Gegenständen, die diesen Stoff enthalten, ist ab 01.01.2026 verboten.
Für Anwendungen in der Luft- und Raumfahrt sowie der Verteidigungsindustrie, Geräte für die medizinische Bildgebung sowie Geräte und Anlagen für die Strahlentherapie gelten befristete Ausnahmen.
Für Gegenstände, die vor dem 01.01.2026 erstmals in Verkehr gebracht wurden, gelten Übergangsregelungen.

Rechtsbezug: Anhang 1.1 Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81)

Information des Bundesamts für Umwelt (BAFU):
www.bafu.admin.ch/de/persistente-organische-schadstoffe-pop

Frist: 01.01.2026

Das Inverkehrbringen des Lichtschutzmittels UV-328 und von Gegenständen, die diesen Stoff enthalten, ist ab 01.01.2026 verboten.
Für diverse Fahrzeugtypen und Gegenstände für einige Spezialanwendungen gelten befristete Ausnahmen. Das BAFU kann für das Inverkehrbringen und die Verwendung von UV-328 zu deren Herstellung befristete Ausnahmen bewilligen.
Für Gegenstände, die vor dem 01.01.2026 erstmals in Verkehr gebracht wurden, gelten Übergangsregelungen.

Rechtsbezug: Anhang 1.1 Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81)

Die frühere Regelung von UV-328 im Anhang 1.17 ChemRRV entfällt damit.

Information des Bundesamts für Umwelt (BAFU):
www.bafu.admin.ch/de/persistente-organische-schadstoffe-pop
 

Frist: 01.01.2026
 

Die bisherige allgemeine Ausnahme von der Zulassungspflicht für alle Verwendungen von zulassungspflichtigen sechswertigen Chromverbindungen, bei denen im Endprodukt kein sechswertiges Chrom mehr vorliegt, wird neu auf die Prozesse Hart-, Dekorativ- und Schwarzverchromen beschränkt.

Alle anderen Anwendungen sechswertiger Chromverbindungen sind nun nicht mehr von der Zulassungspflicht ausgenommen (z. B. Passivierung von Edelstahl, Ätzen von Buntmetall, Ablösung von Anodi-sierschichten).

Betroffen ist die Verwendung der folgenden sechswertigen Chromverbindungen:

  • Chromtrioxid
  • Chromsäure, Dichromsäure und deren Oligomere
  • Natriumdichromat
  • Kaliumdichromat

Rechtsbezug: Einträge 16-18, Anhang 1.17 Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81)

Weitere Information:
www.anmeldestelle.admin.ch/de/stoffe-nach-anhang-117-chemrrv-anhang-xiv-reach

Frist: 01.01.2026
 

Die Herstellung, das Inverkehrbringen sowie die Einfuhr zu privaten Zwecken von Aerosolpackungen die HFO (teilhalogenierte ungesättigte Fluorkohlenwasserstoffe) enthalten wird verboten.

Das Verbot gilt ab 01.01.2026 für Aerosolpackungen, die Körperpflegeprodukte enthalten. Für andere Aerosolpackungen gilt es bis 31.12.2029 nicht.

Das Verbot gilt nicht für Arzneimittel und Medizinprodukte, wenn nach dem Stand der Technik die Sicherheitsanforderungen nicht eingehalten werden können.

Rechtsbezug: Anhang 2.12 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81)

Informationen des BAFU zum Thema:
www.bafu.admin.ch/de/aerosolpackungen

Frist: 01.01.2026
 

Die Regelungen über Schaltanlagen und -geräte, die mit in der Luft stabilen Isoliergasen (inkl. SF6), HFO oder Fluorketon-Isoliergasen enthalten, wurden weiter verschärft. Das erstmalige Inverkehrbringen von Schaltanlagen mit solchen Isoliergasen ist grundsätzlich verboten.

Für Schaltanlagen und -geräte für die Primär- und Sekundärverteilung, mit einer Spannung von höchstens 24 kV gelten die neuen Regeln ab 01.01.2026.

Für andere Anlagen und Geräte gelten längere Übergangsfristen.

Ausnahmen gelten, wenn nach dem Stand der Technik keine gleichwertigen Alternativen verfügbar sind oder sich über den Lebenszyklus erhebliche Treibhausgasemissionen vermeiden lassen.

Rechtsbezug: Anhang 2.19 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81)

Weitere Information zum Thema:
www.bafu.admin.ch/de/newnsb/YEYResdD0NwdQHu9NwtT6

Frist: 01.01.2026
 

Das Inverkehrbringen synthetischer Polymermikropartikel (Mikroplastik) und von Zubereitungen, die solche enthalten, wird für viele umweltrelevante Anwendungen ab 01.06.2026 verboten.

Für mehrere Produktgruppen gibt es längere Übergangsfristen (z. B. gewisse Kosmetika, Wasch- und Reinigungsmittel, Dünger, Pflanzenschutzmittel, Einstreumaterial für Sportplätze).

Für gewisse Anwendungen, bei denen kein oder nur wenig Mikroplastik in die Umwelt freigesetzt wird, gibt es Ausnahmen vom Verbot.

Rechtsbezug: Ziffern 1 und 7 Anhang 2.9 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81)

Weitere Information zum Thema:
www.bafu.admin.ch/de/newnsb/YEYResdD0NwdQHu9NwtT6

Frist: 01.06.2026
 

Die folgenden Übergangsfristen für cyclische Siloxane (D4, D5 oder D6) und Produkte, die solche enthalten, laufen 2026 ab:

  • Inverkehrbringen von D4, D5 oder D6 und Zube-reitungen mit diesen Stoffen
  • Verwendung von D4 oder D6 für die chemische Reinigung von Textilien, Leder und Pelzen

Längere Übergangsfristen gelten für kosmetische Mittel (07.06.2027) sowie für Arzneimittel und Medizinprodukte (07.06.2031).
Die Frist für abwaschbare kosmetische Mittel mit D4 oder D5 ist schon länger abgelaufen.

Daneben bestehen noch unbefristete Ausnahmen für diverse technische und medizinische Anwendungen und Produkte.

Rechtsbezug: Anhang 1.19 Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81)

Information des Bundesamts für Umwelt (BAFU):
www.bafu.admin.ch/de/persistente-organische-schadstoffe-pop
 

Frist: 07.06.2026
 

Ab dem 01.11.2026 gelten Verbote für folgende Produkte, wenn sie PFHxA (Perfluorhexansäure) oder ihre Vorläuferverbindungen enthalten:

  • Herstellung und Inverkehrbringen kosmetischer Mittel
  • Herstellung und Inverkehrbringen von Bedarfsgegenständen aus Papier oder Karton (Food Contact Materials, FCM)
  • Inverkehrbringen von für die breite Öffentlichkeit bestimmten Textil-, Leder-, Pelz-, Haut- und Schuhwaren (inkl. Auskleidungen von Bereichen, die durch die breite Öffentlichkeit genutzt werden)
  • Abgabe an die breite Öffentlichkeit von Chemikalien (Zubereitungen, z. B. Skiwachse, Imprägniersprays)

Betroffen sind solche Zubereitungen und Gegenstände mit folgenden Gehalten an PFHxA:

  • Massengehalt an PFHxA >0.0000025 Prozent (25 ppb)
  • Massengehalt an der Summe von PFHxA-Vorläuferverbindungen >0.0001 Prozent (1’000 ppb)

Rechtsbezug: Anhang 1.16 Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81)

Information des Bundesamts für Umwelt (BAFU):
www.bafu.admin.ch/de/pfos-de

Frist: 01.11.2026
 

Das Herstellen und Inverkehrbringen von Zubereitungen oder Gegenständen aus Hart-PVC mit 0.1 % oder mehr Blei wird ab 01.12.2026 verboten

Für Gegenstände mit rückgewonnenem Hart-PVC mit bis zu 1.5 % Blei gelten befristete Ausnahmen bis 2033. Solche Gegenstände müssen mit der Kenn-zeichnung «Enthält ≥0.1 % Blei» versehen werden.

Rechtsbezug: Ziffern 5 und 7 Anhang 2.9 der Chemi-kalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81)

Weitere Information zum Thema:
www.bafu.admin.ch/de/newnsb/YEYResdD0NwdQHu9NwtT6

Frist: 01.12.2026
 

Ende 2026 läuft die Übergangsfrist für die zulassungsfreie Verwendung folgender Stoffe ab, die wegen besonders besorgniserregender Wirkungen (fortpflanzungsgefährdend, krebserzeugend oder endokrinschädlich) in die Liste zulassungspflichtiger Stoffe aufgenommen wurden:

  • Tetraethylblei, EG-Nr.: 201-075-4, CAS-Nr.: 78-00-2
  • 4,4’-Bis(dimethylamino)-4”-(methylamino) tritylalkohol (mit ≥0,1 % Michlers Keton (EG-Nr. 202-027-5) oder Michlers Base (EG-Nr. 202-959-2, EG-Nr.: 209-218-2, CAS-Nr.: 561-41-1))
  • Reaktionsprodukte von 1,3,4-Thiadiazolidin-2,5-dithion-, Formaldehyd und 4‑Heptylphenol, verzweigt und linear (RP-HP) (mit ≥0,1 % 4‑Heptylphenol, verzweigt und linear), EG-Nr.: -, CAS-Nr.: -
  • 2-Ethylhexyl-10-ethyl-4,4-dioctyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoat (DOTE), EG-Nr.: 239-622-4, CAS-Nr.: 15571-58-1
  • Reaktionsmasse von 2-Ethylhexyl-10-ethyl-4,4-dioctyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoat und 2-Ethylhexyl-10-ethyl-4- [[2- [(2-ethylhexyl) oxy] -2-oxoethyl] thio] -4-octyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoat (Reaktionsmasse von DOTE und MOTE), EG-Nr.: -, CAS-Nr.: -

Nach Ablauf der Übergangsfrist, d. h. ab dem 01.01.2027 dürfen diese Stoffe nur noch mit einer Zulassung in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

Es gibt allgemeine Ausnahmen von der Zulassungspflicht, insbesondere und für Forschung und Entwicklung (inkl. Analysenzwecke).

Rechtsbezug: Einträge Nr. 55, 56, 57, 58, 59, Anhang 1.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81)

Weitere Information zum Thema:
www.anmeldestelle.admin.ch/de/stoffe-nach-anhang-117-chemrrv-anhang-xiv-reach
 

Frist: 01.01.2027
 

Biozidprodukte und behandelte Waren sowie Pflanzenschutzmittel und Dünger

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Die Gültigkeit von Fachbewilligungen zur beruflichen oder gewerblichen Verwendung gewisser Biozidprodukte wird ab dem 01.01.2026 auf fünf Jahre beschränkt.

Betroffen sind folgende Fachbewilligungen:

  • allgemeine Schädlingsbekämpfung
  • Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln (alle Gase)
  • Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern

Die Gültigkeit wird um fünf Jahre verlängert, wenn vor Ablauf der Gültigkeitsdauer die vorgeschriebene Weiterbildung absolviert wird.

Früher ausgestellte Fachbewilligungen sind bis 31.12.2030 gültig und müssen durch Weiterbil-dung vor diesem Datum verlängert werden.

Rechtsbezug: Fachbewilligungsverordnungen des EDI: VFB-S (SR 814.812.32). VFB-B (SR 814.812.33), VFB-DB(SR 814.812.31)

Weitere Information:
www.anmeldestelle.admin.ch/de/fachbewilligungen
 

Frist: 01.01.2026
 

Ab 01.01.2027 werden neue Bestimmungen für die Abgabe und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) in Kraft treten. Die Geltungsbereiche der einzelnen Fachbewilligungen werden angepasst.

Ab diesem Datum werden PSM für die berufliche Verwendung nur noch an Inhaber einer digitalen Fachbewilligung abgegeben.

Die Gültigkeitsdauer der neuen Bewilligungen wird auf fünf Jahre beschränkt.
Die Fachbewilligung wird um fünf Jahre verlängert, wenn innerhalb dieser Zeit, d. h. bis 31.12.2032, die vorgeschriebene Weiterbildung absolviert wird.
Für neue Fachbewilligungen, die auf Ausweisen basieren, die vor dem 01.01.2000 erworben wurden, muss die Weiterbildung bereits bis 31.12.2029 absolviert werden.

Als Vorbereitung für den Systemwechsel muss der Umtausch der bisherigen Fachbewilligungen in entsprechende digitale Nachweise bis spätestens 30.06.2026 beantragt werden.
Der Antrag für den Umtausch erfolgt über die Online-Plattform des Bundes:
www.permis-pph.admin.ch/de/fabe-umtausch-2026).

Es wird empfohlen, den Umtausch rechtzeitig anzugehen.

Weitere Information des Bundes zu den neuen Fachbewilligungen PSM:
www.fachbewilligungen-psm.ch
 

Frist: 30.06.2026

Am 31.10.2026 läuft die Übergangsfrist für die Verwendung von Pflanzenschutzmittel ab, die wegen ihren Wirkstoffen oder gefährlichen Eigenschaften nicht mehr für die nichtberufliche Verwendung zugelassen werden. Nach diesem Datum dürfen die betroffenen Mittel von nichtberuflichen Verwenderinnen und Verwendern (Privatpersonen) nicht mehr eingesetzt werden.
Etwaige Produktreste sind über die Verkaufsstelle, das Sonderabfallmobil (Sammelaktion in den Gemeinden) oder die kantonale Sammelstelle für Sonderabfälle (Hagenholz) zu entsorgen.

Die Liste der betroffenen Mittel mit den zugehörigen Fristen ist unter dem folgenden Link abrufbar:
www.blv.admin.ch > Anwendung und Vollzug > Pflanzenschutzmittel für die nichtberufliche Verwendung

Ob ein bestimmtes Mittel für die nichtberufliche Verwendung zugelassen ist, lässt sich auch im Pflanzenschutzmittelverzeichnis nachschlagen: www.psm.admin.ch.

Rechtsbezug: Anhang 12 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV, SR 916.161)

Weitere Information:
www.blv.admin.ch > Anwendung und Vollzug > Pflanzenschutzmittel für die nichtberufliche Verwendung
 

Frist: 31.10.2026

Im Jahr 2026 sind mehrere Altwirkstoffe für Biozidprodukte von Genehmigungsentscheiden über die Aufnahme in die Wirkstofflisten betroffen.

Frist: diverse Daten
 

Folgende Stoffe wurden in den Anhang 2 der Biozidprodukteverordnung (VBP) aufgenommen:

  • Prallethrin, PA 18, 01.03.2026
  • Silber-Zink-Zeolith, PA 2, 7, 9, 01.03.2026
  • polymeres Betain, PA 8, 01.06.2026
  • Ameisensäure, PA6, 01.10.2026
  • 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT), PA6, 13, 01.10.2026
  • 2,2-Dibrom-2-cyanacetamid (DBNPA), PA 6, 01.11.2026

Für Biozidprodukte mit einem dieser Wirkstoffe und der betreffenden Produktart (PA) muss bis zum aufgeführten Datum ein Gesuch nach dem harmonisierten europäischen Verfahren im Register für Biozidprodukte (R4BP) gestellt werden.

Falls kein Gesuch eingereicht wird, darf das Produkt nach dem aufgeführten Genehmigungsdatum noch längstens 360 Tage in Verkehr gebracht und weitere 360 Tage an Endverbraucher abgegeben werden.

Informationen zur Zulassung:
www.anmeldestelle.admin.ch/de/zulassungen-nach-dem-europaeisch-harmonisierten-verfahren

Information der Anmeldestelle zu Wirkstoffen und Wirkstofflisten:
www.anmeldestelle.admin.ch/de/biozide-wirkstoffe

Information zu Wirkstoffen der ECHA: https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/biocidal-active-substances

www.chemsuisse.ch > Merkblätter, Merkblatt B03
 

Frist: diverse Daten
 

Im Jahr 2026 sind diverse Wirkstoffe für Biozidprodukte von Nichtgenehmigungsentscheiden aus dem Vorjahr betroffen.

Biozidprodukte mit den folgenden Kombinationen von Wirkstoff/Produktart dürfen ab den aufgeführten Daten nicht mehr in Verkehr gebracht werden:

  • Chlormethylisothiazolinon (CIT), PA 6 24.02.2026
  • Ethylenoxid, PA 2 03.06.2026
  • 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT), PA 2 01.07.2026
  • Chlordioxid, PA 12 01.07.2026
  • Zinkpyrithion, PA 2, 10 01.07.2026
  • Reaktionsprodukte aus 5,5-Dimethylhydantoin, 5-Ethyl-5-methylhydantoin mit Brom und Chlor (DCDMH), PA 11 01.07.2026
  • Reaktionsprodukte aus 5,5-Dimethylhydantoin, 5-Ethyl-5-methylhydantoin mit Chlor (DCEMH), PA 11 01.07.2026

Die Abgabe an Endverbraucher ist dann während maximal weiterer 360 Tage erlaubt.

Hinweis: Zulassungen betroffener Biozidprodukte werden durch die Anmeldestelle Chemikalien widerrufen. Die dort aufgeführten Abverkaufsfristen können geringfügig von den obigen Daten abweichen.

Rechtsbezug: Art. 26a Biozidprodukteverordnung (VBP)

Information der Anmeldstelle zu Wirkstoffen und Wirkstofflisten:
www.anmeldestelle.admin.ch/de/biozide-wirkstoffe

Information zu Wirkstoffen der ECHA: https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/biocidal-active-substances
 

Frist: diverse Daten
 

Im Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel laufen Bewilligungen ab oder werden zurückgezogen. Ab Bewilligungsende wird normalerweise eine einjährige Ausverkaufsfrist (für den Verkauf) und danach eine weitere einjährige Aufbrauchfrist (für Anwender) ausgesprochen. Bei problematischen Wirkstoffen können diese Fristen wegfallen. In solchen Fällen sind Mittel mit dem betroffenen Wirkstoff per sofort verboten und dürfen nicht mehr verwendet werden.

Eine Liste aller kürzlich zurückgezogenen Mittel mit den zugehörigen Fristen ist unter dem folgenden Link abrufbar:
www.blv.admin.ch > Pflanzenschutzmittel > Zuge-lassene Pflanzenschutzmittel > Nicht mehr zuge-lassene Pflanzenschutzmittel

Die Verkaufs- und Aufbrauchfristen für die einzel-nen Mittel finden Sie auch im Pflanzenschutzmittel-verzeichnis: www.psm.admin.ch.

Rechtsbezug: Verfügungen des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
 

Frist: diverse Daten
 

Ab 01.01.2027 haben Händlerinnen und Händler, die Pflanzenschutzmitteln oder Dünger an berufliche Endverbraucher abgeben, ihre Lieferungen zu melden. Empfängerinnen und Empfänger müssen diese Lieferungen bestätigen.

Die Mitteilungen erfolgen über die elektronische Plattform digiFLUX des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW). Für die Nutzung von digiFLUX wird ein AgateKonto benötigt.

Für Hof- und Recyclingdünger löst digiFLUX ab Juni 2026 das bisherige HODUFLU ab.

Rechtsbezug: Art. 164a bzw. Artikel 164b (LwG, SR 910.1) sowie Art. 29 DüV (SR 916.171) bzw. Art. 86 PSMV (SR 916.161)

Weitere Information:
https://digiflux.info/
 

Frist: diverse Daten
 

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