2025 werden verschiedene neue Bestimmungen des Chemikalienrechts in Kraft treten und gewisse Übergangsfristen ablaufen.
Bevorstehende Gesetzesänderungen
In dieser Übersicht sind einige wichtige Änderungen zusammengestellt und Links zu weiterführenden Informationen aufgeführt:
Allgemeine Regelungen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Die 20. ATP der CLP-Verordnung beinhaltet Anpassungen im Anhang VI (Teil 3 Tabelle 3) betreffend die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung diverser Stoffe. Mit der 20. ATP finden die neuen Anmerkungen gemäss der 19. ATP Anwendung auf diverse Borverbindungen sowie 2-Ethylhexansäure und ihre Salze.
Zubereitungen sind als reproduktionstoxisch einzustufen (Repr. 1B), wenn die Summe der Konzentrationen der folgenden reproduktionstoxisch eingestuften Borverbindungen 0.3 % oder mehr beträgt.:
- Borsäure
- Dibortrioxid
- Tetrabordinatriumheptaoxid, Hydrat
- Dinatriumtetraborat, wasserfrei
- Orthoborsäure, Natriumsalz
- Dinatriumtetraborat-Decahydrat
- Dinatriumtetraborat-Pentahydrat
Auch die folgenden Stoffe sind bezüglich der Einstufung als reproduktionstoxisch (Repr. 1B) in der Summer zu bewerten:
- 2-Ethylhexansäure und ihre Salze (soweit nicht gesondert aufgeführt)
Rechtsbezug: Ziffer 14 Anhang 2 der Chemikalienverordnung (ChemV)
Link zur 20. ATP der CLP-Verordnung (VO (EU) 2023/1435):
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1435
Weitere Information:
www.anmeldestelle.admin.ch > Themen > Chemikalienrecht und Wegleitungen > Stand der Harmonisierung mit internationalen Vorschriften > ATP der CLP-Verordnung
Frist: 31.01.2025
Die 21. ATP der CLP-Verordnung beinhaltet Anpassungen im Anhang VI (Teil 3 Tabelle 3) betreffend die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung diverser Stoffe. Es werden 28 Stoffe neu in die Tabelle 3 aufgenommen. Bei 24 Stoffen wird der Eintrag geändert.
Neben anderen werden folgende wichtigen Stoffe neu gelistet:
- Cinnamal, Zimtaldehyd (Skin Sens. 1A)
- N,N-Dimethyl-p-toluidin (u. a. Carc. 1B, Acute Tox. 3)
- Nonylphenol, verzweigt und linear, ethoxyliert, mit durchschn. Molekulargeweicht ≤1540 g/mol (Aquatic Acute 1, Aquatic Chronic 1)
- Dibutylzinnoxid (u. a. Carc. 1B, Acute Tox. 3)
- 4-Methylimidazol (Carc. 1B, Repr. 1B)
Von Änderungen betroffen sind beispielsweise:
- 1,2-Benzisothiazolin-3-on (u. a. neu Skin Sens. 1A, Acute Tox. 2 (inhal.))
- Benzylalkohol (Skin Sens. 1B, Acute Tox. 4)
- Blei massiv/Pulver (Aquatic Chronic 1, M-Factoren)
- Resorcin (STOT SE 1, Acute Tox. 4)
- Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphinoxid (Repr. 1B)
- Triethylamin (Acute Tox. 3, Eye Dam. 1)
- Diuron ISO (Carc. 1B)
Stoffe und Zubereitungen, deren Einstufung und Kennzeichnung diese Änderungen noch nicht berücksichtigen, dürften noch längstens bis zum 31.08.2025 abverkauft werden.
Rechtsbezug: Ziffer 15 Anhang 2 der Chemikalienverordnung (ChemV)
Link zur 21. ATP der CLP-Verordnung (VO (EU) 2024/197):
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202400197
Weitere Information:
www.anmeldestelle.admin.ch > Themen > Chemikalienrecht und Wegleitungen > Stand der Harmonisierung mit internationalen Vorschriften > ATP der CLP-Verordnung
Frist: 31.08.2025
Der eindeutige Rezepturidentifikator UFI (Unique Formula Identifier) ist eine ergänzende Kennzeichnungsinformation auf chemischen Produkten und dient der Notfallauskunft. Mit dem UFI wird ein eindeutiger Zusammenhang zwischen einer Zubereitung und deren Rezeptur, die im Produkteregister gemeldet ist, hergestellt. Bei einer Rezepturänderung ist von der Herstellerin ein neuer UFI zu erzeugen.
Aus dem UFI selbst lassen sich keine vertraulichen Informationen über die Zusammensetzung ableiten.
Der UFI ist erforderlich bei Zubereitungen (inkl. Düngern) und Biozidprodukten mit physikalischen oder Gesundheitsgefahren (d. h. solche mit Gefahrenhinweisen H2nn oder H3nn).
Neue Zubereitungen und Biozidprodukte für die private Verwendung dürfen von Herstellern und Importeuren seit dem 01.01.2022 nur noch Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem UFI gekennzeichnet sind.
Produkte, die bereits vor dem 01.01.2022 erstmals in Verkehr gebracht worden sind, können längstens bis zum 31.12.2025 ohne UFI in Verkehr gebracht werden.
Bei Produkten zur ausschliesslich beruflichen oder gewerblichen Verwendung gelten die Bestimmungen zum UFI generell ab dem 01.01.2026.
Hinweis: Für alle Produkte, die einen UFI in der Kennzeichnung oder im Sicherheitsdatenblatt aufweisen, ist dieser bei der Meldung Produkteregister RPC der Anmeldstelle Chemikalien einzutragen bzw. zu ergänzen. Alle Produkte, die einen UFI tragen, müssen im RPC gemeldet werden, auch wenn sie sonst von der Meldepflicht ausgenommen wären.
Rechtsbezug: Artikel 15a der Chemikalienverordnung (ChemV) bzw. Artikel 14a der Biozidprodukteverordnung (VBP)
Weitere Informationen zum UFI finden sich auf der Website der Anmeldestelle Chemikalien: www.anmeldestelle.admin.ch > Themen > Pflichten Herstellerinnen... > Selbstkontrolle > Kennzeichnung > UFI.
Frist: 21.12.2025
Mit einer Revision der Chemikalienverordnung werden die Sprachanforderungen geändert und für verschiedene Produktkategorien vereinheitlicht.
Die Kennzeichnung muss in mindestens einer Amtssprache des Abgabeortes erfolgen. Als Amtssprachen gelten Deutsch, Französisch und Italienisch. Für den ausschliesslichen Vertrieb in der Deutschschweiz genügt eine deutschsprachige Kennzeichnung. Für den Vertrieb in der gesamten Schweiz sind jedoch neu drei statt wie bisher zwei Amtssprachen erforderlich.
Im Einvernehmen mit einzelnen beruflichen Verwenderinnen kann ein Stoff oder eine Zubereitung für die Abgabe an diese in einer anderen Amtssprache oder in Englisch gekennzeichnet werden.
Von dieser Änderung betroffen sind neben Stoffen und Zubereitungen auch Biozidprodukte, Pflanzenschutzmittel, Dünger und diverse Produkte (inkl. Gegenstände, Geräte und Anlagen) mit besonderen Kennzeichnungsvorschriften nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung.
Die neuen Regelungen gelten seit dem 01.05.2022.
Produkte, die bereits vor diesem Zeitpunkt auf dem Markt waren, dürfen noch bis am 31.12.2025 mit der bisherigen Kennzeichnung abgegeben werden. D. h. Chemikalien, die vorher in Verkehr gebracht wurden und nur in zwei Amtssprachen gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum 31.12.2025 in der ganzen Schweiz verkauft werden.
Weitere Informationen zur Kennzeichnung finden sich auf der Website der Anmeldestelle Chemikalien: www.anmeldestelle.admin.ch > Themen > Pflichten Herstellerinnen... > Selbstkontrolle > Kennzeichnung.
Frist: 31.12.2025
Spezielle Stoffe, Produkte oder Produktgruppen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Per 01.01.2025 treten Änderungen bei den Bestimmun-gen über Kältemittel in Kraft.
Die Änderungen umfassen insbesondere folgende Punkte:
- Das Inverkehrbringen von Geräten und Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln wird weiter einge-schränkt.
- Anlagen mit einer Füllmenge von 500 Tonnen CO2-Äquivalenten benötigen ein Leckage-Erkennungssystem.
- Das Nachfüllen von Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln mit Treibhauspotenzial ≥2’500 wird wei-ter eingeschränkt.
- Kältemittel, die einem Gerät / einer Anlage entnom-men werden und nicht mehr nachgefüllt werden dür-fen, gelten als Abfall.
Für die Umsetzung der neuen Bestimmungen gelten unterschiedliche Übergangsfristen.
Rechtsbezug: Anhang 2.10 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81)
Informationen des BAFU zum Thema:
www.bafu.admin.ch/chemikalien > Fachinformationen > Bestimmungen und Verfahren > Kältemittel
Erläuterungen zu den neuen Bestimmungen:
www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/87955.pdf
Frist: diverse Übergangsfristen
Per 01.01.2025 treten Änderungen bei den Bestimmungen über Batterien in Kraft.
Die Änderungen umfassen insbesondere folgende Punkte:
- Die Mehrkosten für die Entsorgung mechanisch erheblich beschädigter Batterien können den Verbraucherinnen in Rechnung gestellt werden.
- Für die Gesuche um Gebührenbefreiung für das Folgejahr wird eine Frist festgelegt (31. Juli).
- Auf die systematische Meldung der Schadstoffe von Batterien wird verzichtet.
- Der Zeitpunkt für die Meldung der Anzahl in Verkehr gebrachter Batterien wird auf den Eingabetermin für die Mehrwertsteuer abgestimmt (15. Januar und 15. Juli).
- Für exportierte Batterien wird die vorgezogene Entsorgungsgebühr auf Gesuch hin zurückerstattet.
Rechtsbezug: Anhang 2.15 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81)
Erläuterungen zu den neuen Bestimmungen:
www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/87955.pdf
Frist: 01.01.2025
Die Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest im Zusammenhang mit Dia-phragmen für bestehende Elektrolyseanlagen läuft am 30.06.2025 ab.
Ab diesem Zeitpunkt gelten auch in diesem Bereich die Verbote für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Gegenständen.
Rechtsbezug: Ziffern 2 und 6 Anhang 1.6 der Chemika-lien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81)
Frist: 30.06.2025
Am 01.01.2024 trat die Neufassung der Düngerverordnung in Kraft.
Mit der neuen Verordnung werden auch Dünger, die vorher «nicht anmeldepflichtig» waren, registrierungs- oder bewilligungspflichtig,
Dünger, die zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens nach damaligem Recht nicht anmeldepflichtig waren, müssen bis 30.06.2025 registriert werden.
Rechtsbezug: Düngerverordnung (DüV, SR 916.171)
Information des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW):
www.blw.admin.ch > Nachhaltige Produktion > Produktionsmittel > Dünger
Frist: 30.06.2025
Wegen besonders besorgniserregender Wirkungen (fortpflanzungsgefährdend, krebserzeugend oder endokrinschädlich) wurden folgende Stoffe in die Liste zulassungspflichtiger Stoffe aufgenommen:
- Tetraethylblei, EG-Nr.: 201-075-4, CAS-Nr.: 78-00-2
- 4,4’-Bis(dimethylamino)-4”-(methylamino) tritylalkohol (mit ≥0,1 % Michlers Keton (EG-Nr. 202-027-5) oder Michlers Base (EG-Nr. 202-959-2, EG-Nr.: 209-218-2, CAS-Nr.: 561-41-1))
- Reaktionsprodukte von 1,3,4-Thiadiazolidin-2,5-dithion-, Formaldehyd und 4‑Heptylphenol, verzweigt und linear (RP-HP) (mit ≥0,1 % 4‑Heptylphenol, verzweigt und linear), EG-Nr.: —, CAS-Nr.: —
- 2-Ethylhexyl-10-ethyl-4,4-dioctyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoat (DOTE), EG-Nr.: 239-622-4, CAS-Nr.: 15571-58-1
- Reaktionsmasse von 2-Ethylhexyl-10-ethyl-4,4-dioctyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoat und 2-Ethylhexyl-10-ethyl-4- [[2- [(2-ethylhexyl) oxy] -2-oxoethyl] thio] -4-octyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoat (Reaktionsmasse von DOTE und MOTE), EG-Nr.: -, CAS-Nr.: -
Nach Ablauf der Übergangsfrist vom 01.01.2027 dürfen diese Stoffe nur noch mit einer Zulassung in Verkehr gebracht oder verwendet werden. Zulassungsgesuche müssen aber bereits bis spätestens 01.07.2025 bei der Anmeldestelle Chemikalien eingereicht werden.
Es gibt allgemeine Ausnahmen von der Zulassungspflicht, insbesondere und für Forschung und Entwicklung (inkl. Analysenzwecke).
Rechtsbezug: Anhang 1.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, Einträge Nr. 55, 56, 57, 58, 59.
Informationen des BAFU zum Thema:
www.bafu.admin.ch/chemikalien > Fachinformationen > Bestimmungen und Verfahren > Stoffe nach Anhang XIV der REACH-Verordnung
Frist: 01.07.2025
Ab dem 04.07.2025 dürfen folgende, bisher von der Beschränkung ausgenommene Zubereitungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie PFOA (Perfluoroctansäure), C9–C14-PFCA (Perfluorcarbonsäuren) oder ihre Vorläuferverbindungen enthalten:
- Zubereitungen für fotolithografische Verfahren oder Ätzverfahren bei der Halbleiterherstellung
Betroffen sind solche Zubereitungen mit folgenden Gehalten an per- oder polyfluorierten Stoffen:
- Massengehalt an PFOA oder an der Summe von C9–C14-PFCA >0.0000025 Prozent (25 ppb)
- Massengehalt an der Summe von PFOA-Vorläuferverbindungen >0.0001 Prozent (1’000 ppb)
- Massengehalt an der Summe von C9–C14-PFCA-Vorläuferverbindungen >0.000026 Prozent (260 ppb).
Rechtsbezug: Anhang 1.16 Ziffer 3.2 Abs. 1 und Ziffer 5 Abs. 4 ChemRRV
Information des BAFU zu per- und polyfluorierten Stoffen:
www.bafu.admin.ch/chemikalien > Fachinformationen > Bestimmungen und Verfahren > Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS)
Frist: 04.07.2025
Ab dem 04.07.2025 dürfen folgende, bisher von der Beschränkung ausgenommene Gegenstände und ihre Bestandteile nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie PFOA (Perfluoractansäure), C9-C14-PFCA (Perfluorcarbonsäuren) oder ihre Vorläuferverbindungen enthalten:
- fotografische Beschichtungen von Filmen
- invasive und implantierbare Medizinprodukte
Die Beschränkung gilt für Gegenstände ab folgenden Gehalten an per- oder polyfluorierten Stoffen:
- >0.0000025 Prozent (25 ppb) Massengehalt an der Summe von PFOA oder C9–C14-PFCA
- >0.0001 % (1’000 ppb) Summe von PFOA-Vorläuferverbindungen
- >0.000026 Prozent (260 ppb) Massengehalt an der Summe von C9–C14-PFCA-Vorläuferverbindungen
Rechtsbezug: Anhang 1.16 Ziffer 3.2 und Ziffer 5 Abs. 3 ChemRRV
Information des BAFU zu per- und polyfluorierten Stoffen:
www.bafu.admin.ch/chemikalien > Fachinformationen > Bestimmungen und Verfahren > Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS)
Frist: 04.07.2025
Am 31.12.205 läuft die Übergangsfrist für Löschschäume ab, die PFOA (Perfluoroctansäure), C9–C14-PFCA (Perfluorcarbonsäuren) oder deren Vorläuferverbindungen bestimmungsgemäss enthalten (d. h. nicht nur als unvermeidliche Verunreinigung).
Betroffen sind Feuerlöschschäume mit folgenden bestimmungsgemässen Gehalten an per- oder polyfluorierten Stoffen:
- Massengehalt an PFOA oder an der Summe von C9–C14-PFCA >0.0000025 Prozent (25 ppb)
- Massengehalt an der Summe von PFOA-Vorläuferverbindungen >0.0001 Prozent (1’000 ppb)
- Massengehalt an der Summe von C9–C14-PFCA-Vorläuferverbindungen >0.000026 Prozent (260 ppb).
Ab dem 31.12.2025 dürfen solche Schäume in Löschanlagen nicht mehr verwendet werden. Betroffene Löschmittel sind aus den Anlagen zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen.
Rechtsbezug: Anhang 1.16 Ziffer 3.2 Abs. 1 und Ziffer 5 Abs. 5 ChemRRV
Information des BAFU zu per- und polyfluorierten Stoffen:
www.bafu.admin.ch/chemikalien > Fachinformationen > Bestimmungen und Verfahren > Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS)
Frist: 31.12.2025
Biozidprodukte und behandelte Waren sowie Pflanzenschutzmittel
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Wer Biozidprodukte auf den CH-Markt bringt, muss der Anmeldestelle jährlich bis Ende Mai des Folgejahres die folgenden Daten mitteilen:
- Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der meldepflichtigen Person (Firma)
- Menge der in Verkehr gebrachten Biozidprodukte
- in den Biozidprodukten enthaltene Wirkstoffe und ihre Konzentration
- Produktart des Biozidprodukts
Meldepflichtig sind Akteure, die ein Biozidprodukt als erste innerhalb einer Lieferkette in der Schweiz in Verkehr bringen, d. h. CH-Zulassungsinhaber, Hersteller oder Importeure von Biozidprodukten.
Die Mitteilungen erfolgen über das Produkteregister RPC der Anmeldestelle Chemikalien und haben erstmals für das Jahr 2024 zu erfolgen (bis 31.05.2025).
Rechtsbezug: Art. 30c der Biozidprodukteverordnung VBP (SR 813.12)
Weitere Information:
www.anmeldestelle.admin.ch > Themen > Pflichten Herstellerinnen von Chemikalien > Zulassung Biozidprodukte > Mitteilungspflicht für die Mengen von in Verkehr gebrachten Biozidprodukten
Frist: 31.05.2025
Im Jahr 2025 sind mehrere Altwirkstoffe für Biozidprodukte von Genehmigungsentscheiden über die Aufnahme in die Wirkstofflisten betroffen.
Folgende Stoffe wurden in den Anhang 2 der Biozidprodukteverordnung (VBP) aufgenommen.
Für Biozidprodukte mit einem dieser Wirkstoffe und der betreffenden Produktart (PA) muss bis zum aufgeführten Datum ein Gesuch nach dem harmonisierten europäischen Verfahren im R4BP gestellt werden:
- Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt, mit KW-Lösungsmittel gewonnen, PA 18 01.02.2025
- Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt, mit KW-Lösungsmittel gewonnen, PA 18 01.02.2025
- Didecyl-methyl-poly(oxy-ethyl)ammoniumpropanoat («DMPAP») , PA 2, 4 01.02.2025
- Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid (ADBAC/BKC (C12-16)), PA 2 01.07.2025
- Knoblauchsaft thermisch behandelt, PA 19 01.07.2025
- Trihydrogen-Pentakalium-di(peroxomonosulfat)-di(sulfat), PA 2, 3, 4, 5 01.07.2025
Falls kein Gesuch eingereicht wird, darf das Produkt nach dem aufgeführten Genehmigungsdatum noch längstens 360 Tage in Verkehr gebracht und weitere 360 Tage an Endverbraucher abgegeben werden.
Informationen zur Zulassung:
www.anmeldestelle.admin.ch > Themen > Pflichten Herstellerinnen von Chemikalien > Zulassung Biozidprodukte > Zulassungen nach dem europäisch harmonisierten Verfahren
Informationen zu Wirkstoffen und Wirkstofflisten:
www.anmeldestelle.admin.ch/biozid > Biozide Wirkstoffe
ECHA: https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/biocidal-active-substances
www.chemsuisse.ch > Merkblätter, Merkblatt B03
Frist: diverse Daten
Im Jahr 2025 sind diverse Wirkstoffe für Biozidprodukte von Nichtgenehmigungsentscheiden aus dem Vorjahr betroffen.
Biozidprodukte mit den folgenden Kombinationen von Wirkstoff/Produktart dürfen ab den aufgeführten Daten nicht mehr in Verkehr gebracht werden:
- Willaertia magna c2c maky, PA 11 17.01.2025
- Biphenyl-2-ol, PA 7 26.03.2025
- Kaliumdimethyldithiocarbamat, PA 9, 11, 12 26.03.2025
- Silber-Polyethyleniminchlorid, PA 1, 2, 9 26.03.2025
- 2,2-Dibrom-2-cyanacetamid (DBNPA), PA 2 26.03.2025
- Aktivchlor, hergestellt aus Magnesiumchlorid-Hexahydrat und Kaliumchlorid durch Elektrolyse, PA 2 26.03.2025
- Reaktionsprodukte aus: Glutaminsäure und N-(C12-C14-alkyl) propylendiamin (Glucoprotamin), PA 2, 4 26.03.2025
- Poly(oxy-1,2-ethandiyl),.alpha.-[2-(didecylmethylammonio)ethyl]-.omega.-hydroxy-,propanoat (Salz) (Bardap 26), PA 2, 4, 10 26.03.2025
- Knoblauch, Extrakt (Extrakte und ihre physikalisch modifizierten Derivate), PA 19 26.03.2025
- Weinbrand, PA 19 26.03.2025
- Adsorbiertes Silber auf Siliciumdioxid (als Nanomaterial in der Form eines stabilen Aggregats mit Primärpartikeln in Nanogrösse), PA 9 03.12.2025
- p-[(Diiodmethyl)-sulfonyl]toluol, PA 6, 7, 9, 10 03.12.2025
Die Abgabe an Endverbraucher ist dann während maximal weiterer 360 Tage erlaubt.
Hinweis: Zulassungen betroffener Biozidprodukte werden durch die Anmeldestelle Chemikalien widerrufen. Die dort aufgeführten Abverkaufsfristen können geringfügig von den obigen Daten abweichen.
Rechtsbezug: Art. 26a Biozidprodukteverordnung (VBP)
Informationen zu Wirkstoffen und Wirkstofflisten:
www.anmeldestelle.admin.ch/biozid > Biozide Wirkstoffe
ECHA: https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/biocidal-active-substances
Frist: diverse Daten
Im Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel laufen Bewilligungen ab oder werden zurückgezogen. Ab Bewilligungsende wird normalerweise eine einjährige Ausverkaufsfrist (für den Verkäufer) und danach eine weitere einjährige Aufbrauchfrist (für Anwender) ausgesprochen. Bei problematischen Wirkstoffen können diese Fristen wegfallen. In solchen Fällen ist der Wirkstoff per sofort verboten und darf nicht mehr verwendet werden.
Folgende Mittel dürfen noch längstens bis zu den aufgeführten Daten abgegeben werden:
- Alfil WG, W-Nr. 7221 11.06.2025
- Amarel Disperss, W-Nr. 6830 01.01.2025
- Apollo SC, W-Nr. 6109 01.01.2025
- Apollo SC, W-Nr. 6656 01.01.2025
- Asulam, W-Nr. 4034, 6997, 7104 01.07.2025
- Asulox, W-Nr. 1698 01.07.2025
- Aviso, W-Nr. 2935-2 01.01.2025
- Banjo Forte, W-Nr. 7263, 7285 01.07.2025
- Bion, W-Nr. 6370 01.07.2025
- Capex, W-Nr. 4234 01.07.2025
- Cobra Forte, W-Nr. 6861 11.06.2025
- Cypermethrin, W-Nr. 4343 11.06.2025
- EFA Universal, W-Nr. 6826 19.03.2025
- Eleto, W-7205 01.07.2025
- Etephon Médol, W-Nr. 3060 30.06.2025
- Forum, W-6249 01.07.2025
- Frupica, W-Nr. 5498 01.07.2025
- Heading perfect Lawn, W-Nr. 6157-1 18.06.2025
- Legado, W-Nr. 7238 11.06.2025
- Mamba Due, W-Nr. 6157 11.06.2025
- MCW 4849, W-Nr. 7224, 7230 01.07.2025
- Metiram WG, W-Nr. 2935-1 01.01.2025
- Orvego, W-Nr. 7275 01.07.2025
- Pheroprax Ampulle, W-Nr. 6063 30.06.2025
- Pheroprax Ampulle, W-Nr. 6798 30.06.2025
- Polyram DF, W-Nr. 2935 01.01.2025
- Proclean Turf Duo, W-Nr. 6157-2 18.06.2025
- Scomrid-Spray, W-Nr. 6687 11.06.2025
- Vertimec Gold, W-Nr. 7028 28.02.2025
- Vincare, W-Nr. 6235 01.01.2025
Folgende Mittel dürfen noch längstens bis zu den aufgeführten Daten verwendet werden:
- Herbasan, W-Nr. 7145-1 21.02.2025
- Lentagran 600 EC, W-Nr. 7196 13.02.2025
- Lentagran WP, W-Nr. 7145 21.02.2025
- Lumax, W-Nr. 6454 01.01.2025
- Lumax, W-Nr. 6454-1 01.01.2025
- Lumax H, W-Nr. 7311 01.01.2025
- Metiram WG, W-Nr. 2935-1 01.07.2025
- Milbeknock, W-Nr. 7115 21.02.2025
- Mildicut, W-Nr. 6378-1 07.11.2025
- Ovitex, W-Nr. 7120 21.02.2025
- Polyram DF, W-Nr. 2935 01.07.2025
- Profiler, W-Nr. 6711 24.03.2025
- Redigo Pro, W-Nr. 7279 13.03.2025
- Sanoplant Dipel, W-Nr. 7273-1 07.02.2025
- Shiro, W-Nr. 7511-1 01.04.2025
- Shiro 500, W-Nr. 7511 01.04.2025
- Sporex, W-Nr. 7484-1 07.02.2025
- Tega, W-Nr. 6448 30.09.2025
- Tomigan, W-Nr. 6655 21.08.2025
- Total, W-Nr. 7392 01.01.2025
- Valis F, W-Nr. 7146 07.02.2025
- Vincare, W-Nr. 6235 01.07.2025
Rechtsbezug: Verfügungen des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
Die Verkaufs- und Aufbrauchfristen für die einzelnen Mittel finden Sie auch im Pflanzenschutzmittelverzeichnis www.psm.admin.ch.
Eine Liste aller kürzlich zurückgezogenen Mittel ist unter dem folgenden Link abrufbar:
www.blv.admin.ch > Zulassung Pflanzenschutzmittel > Anwendung und Vollzug > Zurückgezogene Pflanzenschutzmittel
Frist: diverse Daten
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