Chemikalienrecht - frühere Änderungen 2023

2023 treten neue Bestimmungen des Chemikalienrechts in Kraft und diverse Übergangsfristen laufen ab.

Gesetzesänderungen

In der folgenden Übersicht sind die wichtigsten Änderungen für 2023 aufgeführt:

Allgemeine Regelungen

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In der Verordnung (EU) 2020/878 wurden Änderungen des Anhang II der REACH-Verordnung formuliert, welche die Gliederung und die Inhalte von Sicherheitsdatenblättern betreffen. Diese Änderungen gelten auch für die Schweiz.
Alle Sicherheitsdatenblätter müssen deshalb an die neuen Vorschriften angepasst werden.

Die wichtigsten Änderungen betreffen:

  • Aufnahme des UFI-Codes in Abschnitt 1.1 (z. B. für Produkte ohne Etikett)
  • zusätzliche Informationen zu endokrinen Disruptoren in den Abschnitten 2.3, 11 und 12
  • Änderungen der Kriterien für die Aufführung von Inhaltsstoffen im Abschnitt 3.2 und Erweiterung des Umfangs der Angaben dazu (SCL, ATE, M-Faktoren, ergänzende Gefahrenhinweise)
  • Überarbeitung des Inhalts der Abschnitte 9 und 14
  • für die Schweiz nicht übernommen werden die neuen EU-Anforderungen für Stoffe mit Nanoformen

Sicherheitsdatenblätter müssen ab dem 01.01.2023 dem neuen Format entsprechen.

Rechtsbezug: Ziffer 11.2 Anhang 2 der Chemikalienverordnung (ChemV)

Link zur VO (EU) 2020/878:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R0878

Weitere Information:
www.anmeldestelle.admin.ch > Themen > Pflichten Herstellerinnen von Chemikalien > Selbstkontrolle > Sicherheitsdatenblatt (SDB)

Frist: 01.01.2023

Mit einer Teilrevision der Chemikalienverordnung wurde 2022 die Definition der Alt- und Neustoffe modernisiert.
Die Revision beinhaltet, dass die unter REACH aktiv registrierten Stoffe in der Schweiz als «Altstoffe» gelten und nicht anmeldepflichtig sind.

Die neue Regelung trat per 01.05.2022 in Kraft.

Bisherige Altstoffe (EINECS-Stoffe), die in der EU nicht registriert sind, werden mit der neuen Regelung jedoch anmeldepflichtig.
Für diese, gelten folgende Übergangsfristen für die Anmeldung:

  • bis 30.04.2027 bei Voranfrage für Versuche an Wirbeltieren bis 01.11.2023
  • bis 30.04.2024 ohne Voranfrage für Versuche an Wirbeltieren

Rechtsbezug: Artikel 93c der Chemikalienverordnung (ChemV)

Information der Anmeldestelle zu neuen Stoffen:
www.anmeldestelle.admin.ch > Themen > Pflichten Herstellerinnen von Chemikalien > Stoffe > Neuer Stoff

Frist: 01.11.2023
 

Die 18. ATP der CLP-Verordnung beinhaltet Anpassungen im Anhang VI (Teil 3 Tabelle 3) betreffend die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung diverser Stoffe. Es werden 39 Stoffe neu in die Tabelle 3 aufgenommen. Bei 17 Stoffen wird der Eintrag geändert.

Neben anderen werden folgende wichtigen Stoffe neu gelistet:

  • Ammoniumbromid
  • Bariumdibortetraoxid
  • Benzophenon
  • Bisphenol S
  • Dibutylzinnbis(2-ethylhexanoat)
  • Dibutylzinndi(acetat)
  • Isobornylacrylat
  • Margosa-Extrakt
  • Melamin
  • Natriumpyrithion
  • Perfluorheptansäure
  • Piperonylbutoxid

Von Änderungen betroffen sind beispielsweise:

  • Bisphenol A
  • Cumol
  • Diethylenglykolmonobutylether
  • Ethylenglykolmonobutylether
  • diverse Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten

Mit der Änderung erhalten 17 Stoffe einen harmonisierten ATE-Wert (Acute Toxicity Estimate). Die ATE-Werte sind verbindlich für die Berechnung der Einstufung bezüglich akuter Toxizität für Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten.

Stoffe und Zubereitungen, deren Einstufung und Kennzeichnung diese Änderungen noch nicht berücksichtigen, dürften noch längstens bis zum 31.11.2023 abverkauft werden.

Rechtsbezug: Ziffer 13 Anhang 2 der Chemikalienverordnung (ChemV)

Link zur 18. ATP der CLP-Verordnung (VO (EU) 2022/692):
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022R0692

Weitere Information:
www.anmeldestelle.admin.ch > Themen > Chemikalienrecht und Wegleitungen > Stand der Harmonisierung mit internationalen Vorschriften > ATP der CLP-Verordnung

Frist: 01.12.2023
 

Regelungen für spezielle Stoffe, Produkte oder Produktgruppen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Mehrere Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe dürfen in Gemischen ab gewissen Konzentrationen nur noch bei Vorliegen einer von fedpol ausgestellten Bewilligung an private Verwenderinnen und Verwender abgegeben werden. Für die reinen Stoffe und bei höheren Konzentrationen und besteht je nach Stoff sogar ein Abgabeverbot an Privatpersonen.

- Wasserstoffperoxid             Bewilligung ab 12% (Verbot ab 35%)
- Nitromethan                         Bewilligung ab 16% (kein Verbot)
- Salpetersäure                       Bewilligung ab 3% (Verbot ab 10%)
- Kaliumchlorat                       Verbot ab 40%
- Natriumchlorat                     Verbot ab 40%
- Kaliumperchlorat                 Verbot ab 40%
- Natriumperchlorat               Verbot ab 40%
- Ammoniumnitrat                  Verbot ab 45.7%

Die Abgabe an berufliche oder gewerbliche Verwenderinnen und Verwender untersteht diesen Beschränkungen nicht.

Rechtsbezug: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG und Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung, VVSG)

Information von fedpol zum Thema:
www.fedpol.admin.ch > Sicherheit > Pyrotechnik, Sprengstoffe und Vorläuferstoffe > Vorläuferstoffe

Frist: 01.01.2023
 

Wegen besonders besorgniserregender Wirkungen (persistent/bioakkumulierbar) wurden folgende Stoffe in die Liste zulassungspflichtiger Stoffe aufgenommen:

  • 2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4,6-di-tert-pentylphenol (UV-328)

EG-Nr.: 247-384-8, CAS-Nr.: 25973-55-1

  • 2,4-Di-tert-butyl-6-(5-chlorbenzotriazol-2- yl)phenol (UV-327)

EG-Nr.: 223-383-8, CAS-Nr.: 3864-99-1

  • 2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4-(tert-butyl)-6- (sec-butyl)phenol (UV-350)

EG-Nr.: 253-037-1, CAS-Nr.: 36437-37-3

  • 2-Benzotriazol-2-yl-4,6-di-tert-butylphenol (UV-320)

EG-Nr.: 223-346-6, CAS-Nr.: 3846-71-7

Nach Ablauf der Übergangsfrist vom 02.08.2024 dürfen diese Stoffe nur noch mit einer Zulassung in Verkehr gebracht oder verwendet werden. Zulassungsgesuche müssen bereits bis spätestens 02.02.2023 bei der Anmeldestelle Chemikalien eingereicht werden.

Es gibt allgemeine Ausnahmen von der Zulassungspflicht, insbesondere und für Forschung und Entwicklung (inkl. Analysenzwecke).

Rechtsbezug: Anhang 1.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, Einträge Nr. 51, 52, 53 und 54.

Informationen des BAFU zum Thema:
www.bafu.admin.ch/chemikalien > Fachinformationen > Bestimmungen und Verfahren > Stoffe nach Anhang XIV der REACH-Verordnung

Frist: 02.02.2023
 

Mit einer Anpassung der ChemRRV wurden bestehende Ausnahmen für quecksilberhaltige Lampen nach dem Stand der Technik an die Regelung in der EU angepasst, so dass bestimmte Typen von Lampen, die Quecksilber enthalten, nach Ablauf einer Übergangsfrist nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.
Von den insgesamt bestehenden 34 Ausnahmen für Quecksilber enthaltende Lampen werden 15 aufgehoben. Davon betroffen sind insbesondere «Sparlampen» und «Neonröhren».
Diese Lampentypen dürfen noch bis zum 24.02.2023 bzw. bis zum 24.08.2023 in Verkehr gebracht werden.

Verbot ab 24.02.2023:

  • Kompaktleuchtstofflampen ohne integriertes Vorschaltgerät (mit Stecksockel)
  • Leuchtstofflampen T2 (7mm)
  • Leuchtstofflampen T12 (38mm)
  • ringförmige Leuchtstofflampen T5, T9
  • gewisse Hochdruck-Natriumdampflampen

Verbot ab 24.08.2023:

  • lineare Leuchtstofflampen T5 (16mm)
  • lineare Leuchtstofflampen T8 (26mm)

Lagerbestände, die vor Ablauf dieser Übergangsfristen in die Schweiz importiert wurden, dürfen weiterhin abverkauft und in Betrieb genommen werden.

Für 19 Lampentypen, hauptsächlich für spezielle Anwendungszwecke, wie Lampen, die Licht im ultravioletten Spektrum emittieren, sind längere Übergangsfristen festgelegt.

Rechtsbezug: Anhang 2.18 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung.

Informationen des BAFU zum Thema:
www.bafu.admin.ch/chemikalien > Fachinformationen > Bestimmungen und Verfahren > Elektro- und Elektronikgeräte

Frist: 24.02.2023 bzw. 28.08.2023
 

Wegen ihrer krebserzeugenden Wirkung wurden folgende Stoffe in die Liste zulassungspflichtiger Stoffe aufgenommen:

  • Dichromtris(chromat); EG-Nr.: 246-356-2, CAS-Nr.: 24613-89-6
  • Strontiumchromat; EG-Nr.: 232-142-6 CAS-Nr.: 7789-06-2
  • Zink-Kalium-Chromat; EG-Nr.: 234-329-8 CAS-Nr.: 11103-86-9
  • Pentazinkchromatoctahydroxid; EG-Nr.: 256-418-0 CAS-Nr.: 49663-84-5

Nach Ablauf der Übergangsfrist vom 01.04.2023 dürfen diese Stoffe nur noch mit einer Zulassung in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

Für zugelassene Verwendungen besteht eine einmalige Meldepflicht an die Anmeldestelle Chemikalien:
siehe www.anmeldestelle.admin.ch > Themen > Pflichten Herstellerinnen von Chemikalien > Stoffe > Stoffe nach Anhang 1.17 ChemRRV (Anhang XIV REACH) > Meldung bei Bezug und Verwendung eines gelisteten Stoffes

Rechtsbezug: Anhang 1.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV), Einträge Nr. 28, 29, 30, 31.

Informationen des BAFU zum Thema:
www.bafu.admin.ch/chemikalien > Fachinformationen > Bestimmungen und Verfahren > Stoffe nach Anhang XIV der REACH-Verordnung

Frist: 01.04.2023
 

Am 01.04.2023 läuft die Übergangsfrist für Löschschäume ab, die PFOA (Perfluoroctansäure), C9–C14-PFCA (Perfluorcarbonsäuren) oder ihre Vorläuferverbindungen enthalten.
Ab diesem Datum dürfen solche Schäume auch nicht mehr von Feuerwehren oder militärischen Einsatzkräften verwendet werden.

Betroffen sind Feuerlöschschäume mit folgenden Gehalten an per- oder polyfluorierten Stoffen:

  • Massengehalt an PFOA oder an der Summe von C9–C14-PFCA >0,0000025 Prozent (25 ppb)
  • Massengehalt an der Summe von PFOA-Vorläuferverbindungen >0,0001 Prozent (1000 ppb)
  • Massengehalt an der Summe von C9–C14-PFCA-Vorläuferverbindungen >0,000026 Prozent (260 ppb).

Für stationäre Löschanlagen besteht eine Übergangsfrist bis 31.12.2025.

Rechtsbezug: Anhang 1.16 Ziffer 3.2 Abs. 1 und Ziffer 5 Abs. 5 ChemRRV

Information des BAFU zu per- und polyfluorierten Stoffen:
www.bafu.admin.ch/chemikalien > Fachinformationen > Bestimmungen und Verfahren > Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS)

Frist: 01.04.2023
 

Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Kunststoffgranulaten oder -streu, die zusammengerechnet mehr als 20 mg je Kilogramm der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) enthalten und die als Einstreumaterial für Kunstrasenplätze oder als loses
Schüttgut auf Spiel- oder Sportplätzen dienen, ist ab dem 01.04.2023 verboten.

Für Granulate oder Streu, die vor diesem Datum solchen Verwendungen zugeführt wurden, besteht keine Sanierungspflicht.

Rechtsbezug: Anhang 2.9 Ziffer 2 Abs. 1 Bst. eter der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)

Frist: 01.04.2023
 

Am 04.07.2023 läuft die Übergangsfrist für das Inverkehrbringen folgender Gegenstände und ihren Bestandteilen ab, die PFOA (Perfluoroctansäure), C9–C14-PFCA (Perfluorcarbonsäuren) oder ihre Vorläuferverbindungen enthalten.

Betroffen sind diese Produkte:

  • öl- und wasserabweisende Arbeitsschutztextilien für den Umgang mit gesundheitsgefährlichen Flüssigkeiten
  • hochleistungsfähige, korrosionsbeständige Gasfiltermembranen, Wasserfiltermembranen und Membranen für medizinische Textilien auf Basis von Polytetrafluorethylen (PTFE) oder Polyvinylidenfluorid (PVDF)
  • industrielle Abwärmetauscher sowie das Austreten flüchtiger organischer Verbindungen oder Schwebestäube (PM2.5) verhindernde Dichtungsmassen auf Basis von PTFE oder PVDF
  • fotografische Beschichtungen von Filmen

Sie dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Die Beschränkung gilt für Gegenstände ab folgenden Gehalten an per- oder polyfluorierten Stoffen:

  • Massengehalt an PFOA oder an der Summe von C9–C14-PFCA >0.0000025 Prozent (25 ppb)
  • Massengehalt an der Summe von PFOA-Vorläuferverbindungen >0.0001 Prozent (1000 ppb)
  • Massengehalt an der Summe von C9–C14-PFCA-Vorläuferverbindungen >0.000026 Prozent (260 ppb).

Rechtsbezug: Anhang 1.16 Ziffer 3.2 Abs. 2 und Ziffer 5 Abs. 3 ChemRRV

Information des BAFU zu per- und polyfluorierten Stoffen:
www.bafu.admin.ch/chemikalien > Fachinformationen > Bestimmungen und Verfahren > Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS)

Frist: 04.07.2023
 

Wegen fortpflanzungsgefährdender Wirkungen (reproduktionstoxisch) wurden folgende Stoffe in die Liste zulassungspflichtiger Stoffe aufgenommen:

  • 1-Brompropan (n-Propylbromid); EG-Nr.: 203-445-0, CAS-Nr.: 106-94-5
  • Diisopentylphthalat; EG-Nr.: 210-088-4, CAS-Nr.: 605-50-5
  • 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C6-8-verzweigte Alkylester, C7-reich; EG-Nr.: 276-158-1, CAS-Nr.: 71888-89-6
  • 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C7-11-verzweigte und lineare Alkylester; EG-Nr.: 271-084-6, CAS-Nr.: 68515-42-4
  • 1,2-Benzoldicarbonsäure, Dipentylester, verzweigt und linear; EG-Nr.: 284-032-2, CAS-Nr.: 84777-06-0
  • Bis(2-methoxyethyl)phthalat; EG-Nr.: 204-212-6, CAS-Nr.: 117-82-8
  • Dipentylphthalat; EG-Nr.: 205-017-9, CAS-Nr.: 131-18-0
  • n-Pentyl-isopentylphthalat; EG-Nr.: -, CAS-Nr.: 776297-69-9
  • 1,2-Benzoldicarbonsäure, Dihexylester, verzweigt und linear; EG-Nr.: 271-093-5, CAS-Nr.: 68515-50-4
  • Dihexylphthalat; EG-Nr.: 201-559-5, CAS-Nr.: 84-75-3
  • 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C6-10-Alkylester; 1,2-Benzoldicarbonsäure, gemischte Decyl-, Hexyl- und Octyldiester mit ≥0.3 % Dihexylphthalat (EG-Nr.: 201-559-5); EG-Nr.: 271-094-0 und 272-013-1, CAS-Nr.: 68515-51-5 und 68648-93-1


Nach Ablauf der Übergangsfrist vom 02.11.2023 dürfen diese Stoffe nur noch mit einer Zulassung in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

Es gibt allgemeine Ausnahmen von der Zulassungspflicht, insbesondere und für Forschung und Entwicklung (inkl. Analysenzwecke).

Für zugelassene Verwendungen besteht eine einmalige Meldepflicht an die Anmeldestelle Chemikalien:
siehe www.anmeldestelle.admin.ch > Themen > Pflichten Herstellerinnen von Chemikalien > Stoffe > Stoffe nach Anhang 1.17 ChemRRV (Anhang XIV REACH) > Meldung bei Bezug und Verwendung eines gelisteten Stoffes

Rechtsbezug: Anhang 1.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, Einträge Nr. 32-39 und 44-46.

Informationen des BAFU zum Thema:
www.bafu.admin.ch/chemikalien > Fachinformationen > Bestimmungen und Verfahren > Stoffe nach Anhang XIV der REACH-Verordnung

Frist: 02.11.2023
 

Regelungen für Biozidprodukte und behandelte Waren sowie Pflanzenschutzmittel

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Im Jahr 2023 sind mehrere Wirkstoffe für Biozidprodukte von Genehmigungsentscheiden über die Aufnahme in die Wirkstofflisten betroffen.

Folgende Stoffe wurden in den Anhang 1 oder 2 der Biozidprodukteverordnung (VBP) aufgenommen.
Für Biozidprodukte mit einem dieser Wirkstoffe und der betreffenden Produktart (PA) muss bis zum aufgeführten Datum ein Gesuch nach dem harmonisierten europäischen Verfahren im R4BP gestellt werden:

  • Kaliumsorbat* (PA 6) 01.02.2023
  • L-(+)-Milchsäure (PA 6) 01.11.2023

* Für Kaliumsorbat ist nur ein Gesuch um vereinfachte Zulassung erforderlich (Aufnahme in Anhang 1 VBP).

Falls kein Gesuch eingereicht wird, darf das Produkt nach dem aufgeführten Genehmigungsdatum noch längstens 360 Tage in Verkehr gebracht und weitere 360 Tage an Endverbraucher abgegeben werden.

Informationen zur Zulassung:
www.anmeldestelle.admin.ch > Themen > Pflichten Herstellerinnen von Chemikalien > Zulassung Biozidprodukte > Zulassungen nach dem europäisch harmonisierten Verfahren

Informationen zu Wirkstoffen und Wirkstofflisten:
www.anmeldestelle.admin.ch/biozid > Biozide Wirkstoffe
ECHA: https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/biocidal-active-substances

www.chemsuisse.ch > Merkblätter, Merkblatt B03

Frist: diverse Daten

Im Jahr 2023 sind diverse Wirkstoffe für Biozidprodukte von Nichtgenehmigungsentscheiden oder ablaufenden Genehmigungen betroffen.

Biozidprodukte mit den folgenden Kombinationen von Wirkstoff/Produktart dürfen ab den aufgeführten Daten nicht mehr in Verkehr gebracht werden:

  • N-(3-Aminopropyl)-N-Dodecylpropan-1,2-diamin (PA 9), 24.06.2023
  • Methylendithiocyanat (PA 12), 24.10.2023

Die Abgabe an Endverbraucher ist dann während maximal weiterer 360 Tage erlaubt.
Hinweis: Zulassungen solcher Produkte werden durch die Anmeldestelle Chemikalien widerrufen. Die dort aufgeführten Abverkaufsfristen können geringfügig von den obigen Daten abweichen.

Rechtsbezug: Art. 26a Biozidprodukteverordnung (VBP)

Informationen zu Wirkstoffen und Wirkstofflisten:
www.anmeldestelle.admin.ch/biozid > Biozide Wirkstoffe
ECHA: https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/biocidal-active-substances

Frist: diverse Daten

Die Genehmigung des Wirkstoffes Tolylfluanid für die Produktart PA7 (Beschichtungsschutzmittel) wurde per 10.11.2022 annulliert.

Behandelte Waren, die mit Tolylfluanid für die Produktart 7 behandelt wurden oder dieses enthalten, dürfen ab dem 10.05.2023 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Rechtsbezug: Art. 62c Biozidprodukteverordnung (VBP)

Frist: 10.05.2023
 

Einige neue Wirkstoffe für Biozidprodukte sind 2023 von Nichtgenehmigungsentscheiden betroffen.

Für diese Wirkstoffe gibt es noch keine zugelassenen Biozidprodukte auf dem Markt.

Behandelte Waren mit den folgenden Kombinationen von Wirkstoff/Produktart dürfen ab den aufgeführten Daten nicht mehr in Verkehr gebracht werden:

  • 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (Benzisothiazolinon, BIT, PA 10), 28.05.2023
  • Epsilon-metofluthrin (PA 19), 28.05.2023
  • Chloramin B (PA 2, 3, 4, 5), 28.05.2023

Rechtsbezug: Art. 62c Biozidprodukteverordnung (VBP)

Informationen zu Wirkstoffen und Wirkstofflisten:
www.anmeldestelle.admin.ch/biozid > Biozide Wirkstoffe
ECHA: https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/biocidal-active-substances

Frist: 28.05.2023
 

Im Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel laufen Bewilligungen ab oder werden zurückgezogen. Ab Bewilligungsende wird normalerweise eine einjährige Ausverkaufsfrist (für den Verkäufer) und danach eine weitere einjährige Aufbrauchfrist (für die Anwender) ausgesprochen. Bei problematischen Wirkstoffen können diese Fristen wegfallen. In solchen Fällen ist der Wirkstoff per sofort verboten und darf nicht mehr verwendet werden.

Mittel mit den folgenden Wirkstoffen dürfen noch längstens bis zu den aufgeführten Daten verwendet werden:

  • alpha-Cypermethrin      30.06.2023
  • Cyproconazole               30.06.2023
  • Diflubenzuron                30.06.2023
  • Prochloraz                      30.06.2023
  • Triazoxid                         30.06.2023

Rechtsbezug: Pflanzenschutzmittelverordnung (Art. 86g, PSMV) und Verfügungen des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)

Die Verkaufs- und Aufbrauchfristen für die einzelnen Mittel finden Sie im Pflanzenschutzmittelverzeichnis www.psm.admin.ch.

Eine Liste aller kürzlich zurückgezogenen Mittel ist unter dem folgenden Link abrufbar:
www.blv.admin.ch > Zulassung Pflanzenschutzmittel > Anwendung und Vollzug > Zurückgezogene Pflanzenschutzmittel

Frist: diverse Daten
 

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