Individuelle Lohnerhöhung, Rückstufung und Lohnanpassung

Kapitel
Lohn
Unterkapitel
Lohnentwicklung
Publikationsdatum
1. Oktober 2022

Lohnentwicklung

Die durchschnittliche Lohnentwicklung orientiert sich grundsätzlich an jener von Arbeitgebern mit Bedeutung für den Wirtschaftsraum Zürich und ist dabei abhängig von der Situation des kantonalen Finanzhaushaltes (§ 16 PVO).

Der Lohn kann sich entwickeln aufgrund

  • einer Individuellen Lohnerhöhung
  • eines Ausgleichs der Jahresteuerung (vgl. Jährlicher Teuerungsausgleich) oder 
  • einer Reallohnerhöhung.

Individuelle Lohnerhöhungen

Gute Leistungen können auf den 1. April mit einer Individuellen Lohnerhöhung (ILE) im Sinne einer «Beförderung» des Mitarbeitenden in eine höhere Lohnstufe honoriert werden. Eine ILE ist innerhalb der Einreihungsklasse oder in eine Leistungsklasse möglich. Im Unterschied zum Funktionswechsel (vgl. Exkurs: Versetzung / Funktionswechsel) verändert sich dabei die Stellenbeschreibung nicht. Für den Entscheid über die Ausrichtung von ILE ist grundsätzlich die Direktion zuständig, die Zuständigkeit kann aber an die Ämter und Betriebe delegiert werden (§ 12 Abs. 1 lit. e und Abs. 4 VVO). 

Die für die ILE zur Verfügung stehen Mittel (Quote) ergeben sich aus der jährlichen Lohnrunde. Bei der Verteilung ist darauf zu achten, dass bei gleicher Leistung das Verhältnis der gewährten ILE zwischen Frauen und Männern sowie zwischen Angestellten in den unteren, mittleren und oberen Lohnklassen ausgewogen ist (§ 19a PVO). 

Anspruch auf ILE

Es besteht kein Anspruch auf eine ILE. Auf eine gewährte ILE kann mangels gesetzlicher Grundlage aber nicht zurückgekommen werden

Beispiel:

Heinrich Janka wird per 1. April 2019 eine ILE um zwei Stufen gewährt. Kurz darauf kündigt Herr Janka das Arbeitsverhältnis. Der aufgrund der ILE um zwei Stufen angehobene Lohn wird zum Ende der Kündigungsfrist ausgerichtet.

ILE innerhalb der Einreihungsklasse

Mitarbeiterbeurteilung mit verlangten Qualifikationen

Mitarbeitenden mit der Qualifikation «Gut» im Rahmen der Mitarbeiterbeurteilung (vgl. Mitarbeiterbeurteilung) kann eine Individuelle Lohnerhöhung um eine bis zwei Lohnstufen pro Kalenderjahr bis zum Maximum der Einreihungsklasse gewährt werden (§ 17 Abs. 1 PVO).

Mitarbeitenden mit der Mindestqualifikation «Sehr gut» im Rahmen der Mitarbeiterbeurteilung (vgl. Mitarbeiterbeurteilung), kann eine Individuelle Lohnerhöhung um eine bis fünf Lohnstufen pro Kalenderjahr bis zum Maximum der Einreihungsklasse gewährt werden (§ 17 Abs. 2 PVO).
 

Beispiel:

Heinz Cathomen, Juristischer Sekretär in der Rechtsabteilung des Personalamts, LK 19 LS 20, erhielt in der Mitarbeiterbeurteilung vom 20. Januar 2019 die Qualifikation «Gut». Ihm kann – sofern die dafür bestimmte Quote nicht ausgeschöpft ist – per 1. April 2019 eine Individuelle Lohnerhöhung von maximal zwei Lohnstufen in die LS 22 gewährt werden.

ILE in die Leistungsklasse

Für Stellen bis zur Einreihungsklasse 27 gelten jeweils die beiden nächsthöheren Lohnklassen des Einreihungsplans als erste und zweite Leistungsklasse.

Mitarbeiterbeurteilung mit verlangten Qualifikationen

Mitarbeitenden in Lohnstufe 25 (oder höher) der Einreihungsklasse kann mit der Qualifikation «Sehr gut» im Rahmen der Mitarbeiterbeurteilung (vgl. Mitarbeiterbeurteilung) eine Lohnerhöhung in die erste Leistungsklasse (jeweils eine Klasse über der Einreihungsklasse) gewährt werden (§ 18 Abs. 1 PVO).

Mitarbeitenden in Lohnstufe 25 (oder höher) der ersten Leistungsklasse kann mit der Qualifikation «Vorzüglich» eine Individuelle Lohnerhöhung in die zweite Leistungsklasse (jeweils zwei Klassen über der Einreihungsklasse) gewährt werden (§ 18 Abs. 2 PVO).

Verfahren zur Festsetzung des neuen Lohnes in der Leistungsklasse

Bei der Individuellen Lohnerhöhung in die erste oder zweite Leistungsklasse wird der neue Lohn um zwei bis fünf Lohnstufen der neuen Klasse oberhalb des bisherigen Lohnes festgelegt. Jene Lohnstufe, die betragsmässig oberhalb des bisherigen Lohnes liegt, entspricht dabei der ersten möglichen Lohnerhöhung um eine Stufe. Dieser fiktive Lohn in der ersten oder zweiten Leistungsklasse wird sodann um bis fünf Lohnstufen oberhalb des Betrages des bisherigen Lohnes festgelegt (§ 38 Abs. 2 VVO). Um wie viele Lohnstufen oberhalb des bisherigen Betrages der Lohn festgesetzt wird, liegt im Ermessen der zuständigen Stelle.

Beispiel:

Silvana Walliser, Wissenschaftliche Mitarbeiterin im AWEL, LK 20 LS 25, erhielt in der Mitarbeiterbeurteilung vom 1. Februar 2019 die Qualifikation «»Sehr gut»». Ihr kann – sofern die dafür bestimmte Quote nicht ausgeschöpft ist – per 1. April 2019 eine ILE von bis fünf Lohnstufen in die Leistungsklasse LK 21 gewährt werden. Für die Berechnung der Stufe in der Leistungsklasse ist vom bisherigen Jahreslohnbetrag LK 20 LS 25 in der Höhe von Fr. 145›734 auszugehen: In der Leistungsklasse LK 21 befindet sich oberhalb des bisherigen Lohnes von Fr. 145'734 die Lohnstufe 19 (Fr. 145'999). Dies entspricht der ersten möglichen Lohnerhöhung um eine Stufe in der Leistungsklasse. Wird der Lohn nun um eine weitere Stufe (ILE um zwei Lohnstufen) erhöht, ist Silvana Walliser in LK 21 LS 20 (Fr. 147'670) eingestuft.

ILE innerhalb der Leistungsklasse

Mitarbeitende in der ersten Leistungsklasse, die im Rahmen der Mitarbeiterbeurteilung (vgl. Mitarbeiterbeurteilung) mit mindestens «Sehr gut» qualifiziert werden und Mitarbeitende in der zweiten Leistungsklasse, die mit «Vorzüglich» qualifiziert werden, kann pro Kalenderjahr eine ILE um eine bis fünf Lohnstufen gewährt werden (§ 18 Abs. 4 PVO).
 

Nicht quotenabhängige Lohnanpassungen 

Die folgenden Lohnanpassungen werden nicht der Quote angerechnet und können im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben während des ganzen Jahres vollzogen werden:

  • Lohnanpassungen bei Funktionswechseln und Stellenumwandlungen sowie Änderungen der Einreihungsklasse aufgrund der Vorgaben der Richtpositionsumschreibungen;
  • Aufstiege aus Anlaufstufen;
  • Lohnerhöhungen in Ausbildungsverhältnissen (Lernende, Schülerinnen und Schüler, Praktikantinnen und Praktikanten, Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten, Auditorinnen und Auditoren), die nach dem jeweiligen Lohnreglement nach Massgabe des Alters oder der Ausbildungsdauer vorgesehen sind;
  • Laufbahn- und Funktionsbeförderungen beim Polizeikorps;
  • Individuelle Lohnerhöhungen ausserhalb des ordentlichen Termins zur Anerkennung des Erwerbs eines besonderen Fachausweises oder des Abschlusses einer beruflichen Weiterbildung gemäss § 37 Abs. 2 VVO.

Rückstufung

Voraussetzungen und Rahmenbedingungen

Auf mangelhafte Leistung oder unbefriedigendes Verhalten kann mit einer Rückstufung reagiert werden (§ 19 Abs. 1 PVO). Um eine Rückstufung vorzunehmen, muss das Verfahren gemäss § 19 Abs. 2 PVO zwingend eingehalten werden.

Verfahren

Eine Rückstufung setzt eine schriftliche Mahnung verbunden mit einer Frist zur Verbesserung von längstens drei Monaten voraus. Wird nach Ablauf der Frist eine Rückstufung beabsichtigt, ist der/dem Mitarbeitenden Gelegenheit zur Stellungnahme zum Rückstufungsantrag einzuräumen. Der Rückstufungsantrag wird zusammen mit der Stellungnahme der/des Mitarbeitenden der zuständigen Instanz (der Direktion § 12 Abs. 1 lit. e VVO) mit den Akten zur Entscheidung vorgelegt. Die Rückstufung im Sinne von § 19 PVO ist - im Unterschied zur Gewährung von ILE – nach Durchführung des dafür vorgeschriebenen Verfahrens und unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist - jederzeit möglich (§ 37 Abs. 3 VVO). Eine zweite Rückstufung kann frühestens ein Jahr nach der ersten Rückstufung erfolgen (§ 19 Abs. 3 PVO). Es ist wiederum das Verfahren gemäss § 19 Abs. 2 PVO einzuhalten.

Rückstufung innerhalb der Einreihungsklasse

Mitarbeitende in der Einreihungsklasse können um bis zu zwei Lohnstufen zurückversetzt werden (§ 19 Abs. 1 lit. a PVO).

Rückstufung in der Leistungsklasse

Mitarbeitende in einer ersten oder zweiten Leistungsklasse können bis zu vier Stufen oder im entsprechenden Umfang in die jeweils tiefere Klasse zurückversetzt werden (§ 19 Abs. 1 lit. b PVO).

Rückstufungen bei Leistungsklassen erfolgen derart, dass zuerst innerhalb der Leistungsklasse eine Korrektur um die vorgesehene Anzahl Lohnstufen erfolgt. Erfolgt gleichzeitig eine Rückstufung in die nächsttiefere Lohnklasse wird der neue Lohn oberhalb des Betrages der bisherigen Lohnklasse (zweite oder erste Leistungsklasse) festgelegt. Eine Rückstufung in den Leistungsklassen kann auch ohne Zurückversetzung in die nächsttiefere Lohnklasse erfolgen.

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