Jährliche Lohnrunde (Weisung)
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Weisung des Personalamtes vom 15. Dezember 2025
Sehr geehrte Damen und Herren
Der Kantonsrat hat am 15. Dezember 2025 das Budget für 2026 genehmigt. Der Teuerungsausgleich von 0,2% ist gemäss § 42 der Personalverordnung (LS 177.11) vom Regierungsrat in Beschluss Nr. 983/2025 festgelegt worden und wird im Lohnsystem per 1. Januar 2026 umgesetzt.
Insgesamt stehen im Jahr 2026 0,8% der budgetierten Lohnsumme der Direktionen für individuelle Lohnerhöhungen inkl. Einmalzulagen zur Verfügung. Diese Lohnentwicklungsmassnahmen werden aus Rotationsgewinnen finanziert und erhöhen die Lohnsumme deshalb nicht.
Wie jedes Jahr halten wir wiederum die zu beachtenden Punkte fest. Im Bereich Lehrpersonal regelt die Bildungsdirektion den Vollzug.
Gestützt auf § 148 VVO erlässt das Personalamt folgende Weisung:
1.Individuelle Lohnerhöhungen
1.1.Voraussetzungen
Bei individuellen Lohnerhöhungen ist darauf zu achten, dass bei gleicher Leistung das Verhältnis zwischen Frauen und Männern sowie zwischen Mitarbeitenden in den unteren, mittleren und oberen Lohnklassen ausgewogen ist (§ 19a Abs. 1 PVO).
Folgende Voraussetzungen müssen im Einzelfall erfüllt sein:
- Es ist eine aktuelle Mitarbeitendenbeurteilung vorhanden (vgl. § 136 VVO).
- Mitarbeitenden in der Einreihungsklasse, die mit «Gut» qualifiziert werden, kann pro Kalenderjahr eine individuelle Lohnerhöhung um bis zu zwei Lohnstufen gewährt werden (§ 17 Abs. 1 PVO). Mitarbeitenden, die mindestens mit «Sehr gut» qualifiziert werden, kann pro Kalenderjahr eine individuelle Lohnerhöhung um bis zu fünf Lohnstufen gewährt werden (§ 17 Abs. 2 PVO).
- Mitarbeitenden mit Lohnstufe 25 oder höher in der Einreihungsklasse, die mindestens mit «Sehr gut» qualifiziert werden, kann eine individuelle Lohnerhöhung in die erste Leistungsklasse gewährt werden (§ 18 Abs. 1 PVO). Der neue Lohn wird um zwei bis fünf Lohnstufen der neuen Klasse oberhalb des Betrages des bisherigen Lohnes festgelegt (§ 38 Abs. 2 VVO).
- Mitarbeitenden in Lohnstufe 25 oder höher in der ersten Leistungsklasse, die mit «Vorzüglich» qualifiziert werden, kann eine individuelle Lohnerhöhung in die zweite Leistungsklasse gewährt werden (§ 18 Abs. 2 PVO). Der neue Lohn wird um zwei bis fünf Lohnstufen der neuen Klasse oberhalb des Betrages des bisherigen Lohnes festgelegt (§ 38 Abs. 2 VVO).
- Mitarbeitenden in der ersten Leistungsklasse, die mindestens mit «Sehr gut» qualifiziert werden und Mitarbeitenden in der zweiten Leistungsklasse, die mit «Vorzüglich» qualifiziert werden, kann pro Kalenderjahr eine individuelle Lohnerhöhung um bis zu fünf Lohnstufen gewährt werden (§ 18 Abs. 4 PVO).
- Treten Mitarbeitende aus, die per 1. April 2025 eine individuelle Lohnerhöhung erhalten haben, dürfen dadurch «freiwerdende» Quoten nicht wieder verwendet werden.
1.2.Keine Anrechnung an die Quote
Die folgenden Lohnanpassungen werden nicht der Quote angerechnet und können während des ganzen Jahres im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vollzogen werden.
- Lohnanpassungen bei Funktionswechsel und Stellenumwandlungen sowie Änderungen der Einreihungsklasse aufgrund der Vorgaben der Richtpositionsumschreibung.
- Aufstiege aus Anlaufstufen.
- Lohnerhöhungen in Ausbildungsverhältnissen (Lernende, Schülerinnen und Schüler, Praktikantinnen und Praktikanten, Polizeiaspirantinnen und –aspiranten, Auditorinnen und Auditoren), die nach dem jeweiligen Lohnreglement nach Massgabe des Alters oder der Ausbildungsdauer vorgesehen sind.
- Laufbahn- und Funktionsbeförderungen beim Polizeikorps.
- Individuelle Lohnerhöhungen gemäss § 37 Abs. 2 VVO zur Anerkennung des Erwerbs eines besonderen Fachausweises oder des Abschlusses einer beruflichen Weiterbildung.
2.Einmalzulagen
Besondere Leistungen können durch Einmalzulagen oder andere Anreize, wie durch zusätzliche Frei-Tage oder Naturalien, belohnt werden (§ 26 Abs. 3 PVO).
Einmalzulagen betragen mindestens Fr. 500 und maximal Fr. 8 000 und können als Auszeichnung an einzelne Personen oder Gruppen ausgerichtet werden (§ 44 Abs. 1 VVO).
Anstelle einer Einmalzulage kann für besondere Leistungen bezahlter Urlaub bis zu zehn Tagen gewährt oder ein Naturalgeschenk bis zu einem Wert von Fr. 500 ausgerichtet werden (§ 44 Abs. 3 VVO). Beide sind nicht an die Quote gebunden.
3.Termin für die Eingabe in SAP HCM
Die Erfassung der individuellen Lohnerhöhungen in SAP HCM mit den ab 1. April 2026 gültigen Lohnbeträgen muss bis spätestens 1. April 2026 abgeschlossen sein.
Lohnerhöhungen für ganze Bereiche können wiederum mittels einer Excel-Datei in SAP HCM eingelesen werden. Spätester Abgabetermin für die Excel-Dokumente ist der 1. April 2026. Bitte kontaktieren Sie vorher das Team Service-Management per E-Mail (ccpayroll@pa.zh.ch).
Ich wünsche allen schöne und erholsame Weihnachtstage mit einem guten Rutsch in ein glückliches und erfolgreiches 2026.
Freundliche Grüsse
Martin Lüthy
Anlage 1: Spezifikationen für die Berechnung der Quoten
Kopie an
- Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte (c/o Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 8090 Zürich)
- Finanzkontrolle
- Ombudsstelle
- Datenschutzbeauftragte
- Parlamentsdienste
- Forensisches Institut Zürich
Anlage 1
Spezifikationen für die Berechnung der Quoten
Jahreslohnsumme gemäss Voranschlagsgrundlage
Definition: Grundlohn ohne Arbeitgeberbeiträge und ohne Zulagen/DAG etc.
Berechnung: Summe der beiden Konti
– 3010000000 Löhne des Verwaltungs- und Betriebspersonals
– 3020000000 Löhne der Lehrkräfte
Jahreslohnsumme = Konti 3010000000 + 3020000000
Ausschöpfungsquote individuelle Lohnerhöhungen (ILE) inkl. Einmalzulagen (EZ)
Definition: Summe ILE plus Summe EZ im Verhältnis zur Jahreslohnsumme
Quote = (Summe ILE + Summe EZ) / Jahreslohnsumme
Kontakt
Personalamt – HR-Controlling