Kantonales Lohnsystem

Kapitel
Lohn
Unterkapitel
Grundlagen
Publikationsdatum
21. Dezember 2017

Lohn

Lohn ist das Entgelt aus unselbstständiger Arbeit, das von den Arbeitgebern für die erbrachte Leistung an die Arbeitnehmenden bezahlt wird. Der Lohn bildet dabei das Entgelt für die gesamte amtliche Tätigkeit (§ 11 Abs. 1 PVO). Vorbehalten bleib der Ersatz der dienstlichen Auslagen (Spesen).

Die Auszahlung des Lohnes erfolgt in der Regel am 25. Tag des Kalendermonats. Der Kanton Zürich entrichtet seinen Angestellten 13 Monatslöhne. Der 13. Monatslohn wird jeweils im Dezember ausgerichtet.

Aufbau des kantonalen Lohnsystems

Zum besseren Verständnis des kantonalen Lohnsystems werden zunächst einige zentrale Begriffe voneinander abgegrenzt und deren Zusammenspiel aufgezeigt.

Lohnklassen

Das kantonale Lohnsystem weist 29 Lohnklassen auf. Für jede Lohnklasse bestehen ein Minimum und ein Maximum. Das Maximum beträgt rund 146% des Minimums (§ 13 Abs. 1 PVO). Das Minimum sowie das Maximum jeder Klasse sind im Anhang zur PVO aufgeführt. Die Beträge der einzelnen Lohnklassen sind im Anhang 2 der VVO festgelegt (Lohnreglement 01 & 05) .
 

Lohnstufen

Eine Lohnklasse besteht aus 29 Lohnstufen. In der Lohnklasse 28 bestehen 27, in der Lohnklasse 29 bestehen 25 Lohnstufen. Dem Minimum der Lohnklasse sind zwei Anlaufstufen vorangestellt (§ 13 Abs. 2 und 3 PVO). Die Beträge der einzelnen Lohnstufen werden je nach Kategorie der Anstellung (zum Beispiel Monatslohn oder Stundenlohn vgl. Lohntabelle für LR 01 und 05 in verschiedenen Lohnreglementen (Lohnreglement 01 & 05) abgebildet. Bei Stellenantritt wird der Lohn unter Berücksichtigung der Ausbildung, der Berufserfahrung und der Fähigkeiten auf einer bestimmten Lohnstufe in einer Lohnklasse festgelegt (Lohnfestsetzung / Anfangslohn). 

Richtpositionen und Einreihungsplan

Grundlage des Lohnsystems im Kanton Zürich bildet der im Anhang 1 zur VVO aufgeführte Einreihungsplan. Der Einreihungsplan enthält die sogenannten Richtpositionen, welche 29 verschiedenen Lohnklassen zugeordnet sind (§ 8 Abs. 1 PVO). Unter Richtpositionen werden Funktionen verstanden, die verhältnismässig offen umschrieben sind. Einer Richtposition lassen sich in der Regel mehrere gleichwertige oder ähnliche Funktionen zuordnen. So können zum Beispiel der Richtposition «Verwaltungsangestellte/r» die Funktionen «Hilfsweibel/in», «Telefonist/in» oder «Kanzleiangestellte/r» zugeordnet werden. Für Richtpositionen, welche in unterschiedlichen Ausprägungen und damit über mehrere Einreihungsklassen vorkommen, sind die Anforderungen für die Einreihung in die betreffende Lohnklasse in den Richtpositionsumschreibungen definiert. Die Voraussetzungen für die Zuordnung einer Stelle zu einer bestimmten Richtposition werden vom Regierungsrat und den obersten kantonalen Gerichten umschrieben (§ 9 PVO) und sind im Handbuch Vereinfachte Funktionsanalyse (VFA) publiziert (Fachstelle Lohn). Werden bei bestehenden Richtpositionen Anpassungen vorgenommen oder neue Richtpositionen in das bestehende Lohnsystem integriert, sind deshalb der Einreihungsplan im Anhang 1 zur VVO und die Richtpositionsumschreibungen durch einen Beschluss des Regierungsrates entsprechend zu ändern. Zuständig für die Vorbereitung zur Änderung von bestehenden bzw. Schaffung von neuen Richtpositionen und für die entsprechende Umsetzung im Einreihungsplan im Anhang 1 zur VVO und im Handbuch Vereinfachte Funktionsanalyse ist die Richtpositionsbewertungskommission (RBK) unter der Leitung der beim Personalamt angesiedelten Fachstelle Lohn.
 

Einreihung der Stellen

Jede Stelle wird gemäss dem Einreihungsplan und den Richtpositionsumschreibungen entsprechend ihren Anforderungen in der Regel in nur eine Lohnklasse eingereiht. Diese gilt als Einreihungsklasse (§ 10 Abs. 1 PVO; Lohnfestsetzung / Anfangslohn). Für die Einreihung von Stellen ab LK 24 sowie für neugeschaffene Stellen, für die der Einreihungsplan keine Richtposition vorsieht, sind der Regierungsrat und für den Funktionsbereich der Rechtspflege die obersten kantonalen Gerichte zuständig (§ 10 Abs. 2 PVO). Die Einreihung einer neu geschaffenen Stelle und die Einreihung einer bestehenden Stelle ab LK 24 setzen somit einen Beschluss des Regierungsrates voraus. Einreihungen bis LK 23 können dagegen von der entsprechenden Direktion vorgenommen werden (§ 7 Abs. 1 VVO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 VVO; Stellenplan).

Sämtliche Einreihungen von neu geschaffenen Stellen sowie Einreihungen von bestehenden Stellen ab Lohnklasse 17 sowie Klassenrahmen und Zweifelsfälle sind vor der beim Personalamt angesiedelten Fachstelle Lohn mittels dem dafür vorgesehenen Formular (Fachstelle Lohn) zur Prüfung vorzulegen (§ 7 Abs. 3 VVO). Die Einreihung ist jeweils zu begründen und zu dokumentieren. Die Fachstelle Lohn ist bei der Einreihung beratend und unterstützend tätig. Ist die Einreihung einer Stelle aufgrund der Richtpositionsumschreibung nicht möglich, wird diese von der Direktion unter Mitwirkung der Fachstelle Lohn nach dem System der Vereinfachten Funktionsanalyse neu bewertet.
 

System der vereinfachten Funktionsanalyse

Die Methode der Vereinfachten Funktionsanalyse (VFA) bildet die Grundlage für Einreihungen von Richtpositionen und von Stellen, die keiner Richtposition zugeordnet werden können. Diesem System liegt eine analytische Arbeitsbewertung zugrunde. Die VFA geht davon aus, dass zwischen den Anforderungen der Stelle (also der Funktion, nicht aber der Person) und der Höhe des Lohnes ein sinnvoller und logisch ableitbarer Zusammenhang bestehen muss. Dabei versteht man unter (Arbeits-)Anforderungen die notwendigen Voraussetzungen zur Erbringung einer durchschnittlichen Leistung im Bereich der definierten Arbeitsziele. Ausgehend von den einzelnen Stellenprofilen wird jede einzelne Stelle systematisch nach denselben Kriterien bewertet: Massgebend für die Erfüllung der Stellenanforderungen sind die minimal vorausgesetzte Ausbildung und Erfahrung, die mit der Stelle verbundenen geistigen Anforderungen und Belastungen, die Beanspruchung der Sinnesorgane und die besonderen äusseren Arbeitsbedingungen, denen die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber ausgesetzt ist (§ 8 PVO).

  • Kriterium 1 = Ausbildung und Erfahrung
  • Kriterium 2 = Geistige Anforderungen
  • Kriterium 3 = Verantwortung
  • Kriterium 4 = Psychische Anforderungen/Belastungen
  • Kriterium 5 = Physische Anforderungen/Belastungen
  • Kriterium 6 = Beanspruchung der Sinnesorgane

Muss die Einreihung einer Stelle überprüft werden, zum Beispiel wenn eine Stelle aufgrund eines neuen Anforderungsprofils neu eingereiht wird (Höhereinreihung, Tiefereinreihung, Stellenumwandlung) oder eine neue Stelle geschaffen werden soll, ist eine Arbeitsbewertung vorzunehmen. Aufgrund der Stellenbeschreibung, des dazugehörigen Anforderungsprofils und des Organigramms der betreffenden Organisationeinheit kann mit Hilfe der Richtpositionsumschreibungen in der Regel die Einreihung für eine Stelle bestimmt werden. Reichen diese Hilfsmittel zur Einreihung einer Stelle nicht aus, wird eine Funktionsanalyse vorgenommen. Als Basis für die analytische Arbeitsbewertung dient das Formular Arbeitsumschreibung.

Mittels einer Wertungshilfe werden die Anforderungen an eine Funktion je nach Kriterium in einer Skalierung von 0.5 (Kriterium 2-6) bzw. 0.25 (Kriterium 1) bis 5 Punkten bestimmt. Jede Stelle erhält so eine gewisse Punktzahl. Auf Basis der erreichten Punktzahl wird mithilfe der Gewichtungstabellen der sogenannte Arbeitswert errechnet, welcher die Lohnklasse der bewerteten Funktion bestimmt. Da die Arbeitswerte nie absolut richtig sein können, müssen gewisse Einreihungen im Sinne eines Quervergleiches angepasst werden können. Liegt der errechnete Arbeitswert in einem Streubereich zwischen zwei Lohnklassen, kann in einem gewissen Bereich ab- oder aufgerundet werden. Ausserdem kann in begründeten Ausnahmefällen vom «+ 1/- 1»-Klassenentscheid Gebrauch gemacht werden, mit dem die errechnete Klasse - ohne dass diese im Streubereich liegt - gegen oben oder unten korrigiert werden kann. Eine ausführliche Beschreibung des Bewertungsprozesses und weitere Informationen sind im Handbuch VFA zu finden.

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