Bauvorschriften Energie

Für Gebäude gelten verschiedene Vorschriften zur Wärmedämmung, zum Energiebedarf und zu haustechnischen Anlagen. So steht es im Energiegesetz und im Planungs- und Baugesetz. Per 1. September 2022 wurde das Energiegesetz im Sinne des Klimaschutzes angepasst. Hier finden Sie dazu die wichtigsten Informationen und Hilfsmittel für den Vollzug.

Energierechtliche Anforderungen

Die energierechtlichen Anforderungen für ein Bauvorhaben werden in der Baubewilligung geregelt. Dafür zuständig sind die Gemeinden. Auf der Seite Energienachweise finden Sie Vollzugshilfen und Formulare, um Ihr Bauvorhaben möglichst effizient umsetzen zu können.

Vorschriftentexte

Die aktuellen Versionen der einzelnen Vorschriften finden Sie in der Zürcher Gesetzessammlung ZH-Lex. 

Private Kontrolle

Die Private Kontrolle ist ein Instrument, um die Gemeinden im Baubewilligungsverfahren zu entlasten. Dabei überprüfen private Fachleute die Einhaltung der Bauvorschriften. Auch im Energiebereich gibt es Private Kontrolle.

Energievorschriften ab
1. September 2022

Seit dem 1. September 2022 gelten im Kanton Zürich neue Energievorschriften. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen zu den Neuerungen und Änderungen. 

Die wichtigsten Punkte seit der letzten grossen Änderung des Energiegesetzes

  • Neubauten sind so zu erstellen, dass der Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung möglichst tief ist (§10a EnerG). Der Energiebedarf für Heizung und Warmwasser ist ohne fossile Brennstoffe zu decken (§11 Abs. 1 EnerG).
  • Neubauten müssen neu einen Teil des benötigten Stroms selber produzieren (§10c EnerG).
  • Beim Ersatz von Wärmeerzeugern in bestehenden Gebäuden ist ein erneuerbares Heizsystem Pflicht. Ausnahmen sind vorgesehen, falls dies technisch nicht möglich ist oder die erneuerbare Heizung über den Lebenszyklus mehr als fünf Prozent teurer ist als die fossile Alternative. (§11 Abs. 2 bis 4). Verwendung von Biogas ist möglich (§11a EnerG). Für Härtefälle sind Ausnahmen vorgesehen (§11b EnerG).
  • Bestehende Elektroheizungen sind bis 2030 zu ersetzen (§10b EnerG).
      

Neues Energiegesetz 2022: Neuerungen bei Neubauten

Neues Energiegesetz 2022 Neubauten
Neues Energiegesetz 2022: Neuerungen bei Neubauten

Neues Energiegesetz 2022: Neuerungen beim Gebäudebestand

Neues Energiegesetz 2022 Gebäudebestand
Neues Energiegesetz 2022: Neuerungen beim Gebäudebestand

Wann gelten die neuen Regelungen?

Der massgebende Zeitpunkt dafür, welche Vorschriften anzuwenden sind, ist das Datum der Baubewilligung (§ 353 PBG) und nicht der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Bei Bauten und Anlagen, die seit dem 1. September 2022 bewilligt wurden, muss deshalb die Bewilligung ohne Übergangsfrist nach den neuen Vorschriften erfolgen. 

Präsentationen aus Informationsveranstaltungen

Wie die Neuerungen des Energiegesetzes konkret aussehen und was sie für die Gemeinden, Planende, Baufachleute und Bauherrschaften im Kanton Zürich bedeuten, wird in den nachfolgenden Präsentationen aufgezeigt.

Online-Seminar vom 22. Juni 2022

Im Juni 2022 informierten die Verantwortlichen des AWEL über die Änderungen der Energievorschriften. Hier finden Sie die Aufzeichnung des Online-Seminars und die Folien zur Präsentation. 

Aufzeichnung der Informationsveranstaltung vom 22. Juni 2022



Gemeindeseminare Mai 2022  

Informationen zum revidierten Energiegesetz, präsentiert anlässlich der Gemeindeseminare 2022.

Mustervorlagen für die Baubewilligung und Textbausteine zum neuen Energiegesetz sind zu finden unter:

Fachveranstaltung für Heizungsfachleute Mai 2022 

Fachveranstaltungen von Suissetec Nordostschweiz und AWEL zum revidierten Energiegesetz mit umfassenden Informationen zum Thema Heizungsersatz.

Ältere Energievorschriften 

Historie einzelner Vorschriften

Ältere Versionen von Gesetzen und Verordnungen sind in der Zürcher Gesetzessammlung ZH-Lex online abrufbar.

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  1. Rufen Sie über die Suchmaske die Hauptseite des gewünschten Erlasses auf (z. B. Energiegesetz).
  2. Nun kann im Feld «Historie Nachtragsnr:» oben rechts auf der Seite die gewünschte Version ausgewählt werden. 

Wärmedämmvorschriften (WDV) ab 1982

Die Wärmedämmvorschriften sind erst ab Version 2022 über ZH-Lex abrufbar. Frühere Versionen finden Sie hier: 

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Energietechnik

Adresse

Stampfenbachstrasse 12
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 43 52

Kontaktperson Silas Gerber


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Kontaktperson Beat Lehmann

E-Mail

energie@bd.zh.ch

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Medienstelle der Baudirektion

Adresse
Walcheplatz 2
8001 Zürich
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E-Mail
media@bd.zh.ch

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