Aufenthalt und Arbeitsbewilligung
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Möchten Sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer aus dem Ausland beschäftigen? Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind Sie dafür verantwortlich, dass die notwendigen Arbeitsbewilligungen vorliegen. Diese Seite erklärt Ihnen, welche Bewilligungen erforderlich sind und was Sie beachten müssen.
Das Wichtigste in Kürze
- Ausländische Staatsangehörige benötigen eine Arbeitsbewilligung, um in der Schweiz zu arbeiten.
- Welche Bewilligung erforderlich ist, hängt ab vom Herkunftsland und der Aufenthaltsdauer.
- Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen ohne gültige Bewilligung ist illegal und führt zu Bussen und Strafen.
Welche Bewilligung wird benötigt?
Die erforderliche Bewilligung hängt davon ab, woher die Person kommt. EU/EFTA-Staatsangehörige benötigen eine Aufenthaltsbewilligung des Migrationsamts. Drittstaatsangehörige benötigen neben der Aufenthaltsbewilligung des Migrationsamts zusätzlich eine Arbeitsbewilligung des Amts für Wirtschaft (AWI).
Mitarbeitende aus der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
Dank des Freizügigkeitsabkommens haben Bürgerinnen und Bürger aus EU/EFTA-Staaten Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz eines Arbeitsvertrages mit einer Schweizer Arbeitgeberin oder einem Schweizer Arbeitgeber sind.
Meldepflicht:
- Bis 90 Tage pro Jahr: Sie müssen die Anstellung online melden.
- Mehr als 90 Tage pro Jahr: Die Mitarbeitenden müssen sich in ihrer Wohngemeinde anmelden und eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.
Mitarbeitende aus Drittstaaten
Personen aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat benötigen in der Regel eine Arbeitsbewilligung. Insbesondere müssen sie gut qualifiziert sein. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und Bedingungen finden Sie hier.
So gehen Sie vor
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Stellen Sie alle relevanten Unterlagen zusammen. Je nach Herkunft der Person werden unterschiedliche Dokumente benötigt.
Reichen Sie das Gesuch zur Aufenthaltsbewilligung ein.
Für EU/EFTA-Staatsangehörige reichen Ihre Mitarbeitenden das Gesuch zur Aufenthaltsbewilligung über die Wohngemeinde ein.
Bei Drittstaatsangehörigen reichen Sie das Gesuch um Erteilung der Arbeitsbewilligung online über das kantonale Portal ein.
Mit der Gesuchseinreichung dürfen EU/EFTA-Staatsangehörige die Arbeit aufnehmen.
Drittstaatsangehörige dürfen erst nach Erhalt der Arbeitsbewilligung und Anmeldung bei der Wohngemeinde, ihre Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite dienen der Orientierung und sind nicht abschliessend. Detailfragen sollten möglichst früh mit Fachpersonen oder den zuständigen Behörden geklärt werden.
Kontakt
Amt für Wirtschaft – Arbeitsbewilligungen
9 bis 11 Uhr und
14 bis 16 Uhr