Arbeits-, Öffnungs- und Ruhezeiten für Betriebe
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Als Unternehmen im Kanton Zürich sind Sie verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen zu Arbeitszeiten, Ruhezeiten und Ladenöffnungszeiten einzuhalten. Diese Vorschriften schützen die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden und das Sonntagsruhebedürfnis der Bevölkerung.
Das Wichtigste in Kürze
- Die wichtigsten Regelungen zur täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit, Überzeitarbeit, und wöchentlichen Ruhetagen finden Sie hier.
- Nacht- und Sonntagsarbeit sind grundsätzlich bewilligungspflichtig und dürfen nur im Einverständnis der Arbeitnehmenden erfolgen.
- Es muss eine systematische Arbeitszeiterfassung vorliegen.
- Für Läden der Detailhandelsbetriebe gelten kantonale Ruhetags- und Ladenöffnungsvorschriften.
Arbeitszeiterfassung
Arbeitszeiten und Ruhezeiten einschliesslich Pausen müssen grundsätzlich systematisch erfasst werden. Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Unter eng definierten Bedingungen ist für bestimmte Arbeitnehmende eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung oder der vollständige Verzicht auf die Erfassung möglich.
Ladenöffnungszeiten und Ruhetage
Die Öffnungszeiten für Läden der Detailhandelsbetriebe richten sich im Kanton Zürich nach dem Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz (RLG) und der dazugehörigen Verordnung (VRLG).
Dabei sind unter anderem folgende Punkte zu beachten:
- Von Montag bis Samstag dürfen die Läden grundsätzlich ohne zeitliche Einschränkung geöffnet sein.
- An öffentlichen Ruhetagen müssen die Läden grundsätzlich geschlossen bleiben.
- Ausnahmen gelten unter anderem für Apotheken, Bäckereien, Blumengeschäfte, Kioske, Kleinläden sowie Läden in Zentren des öffentlichen Verkehrs.
- Gemeinden können bis zu vier öffentliche Ruhetage bzw. Sonntage bestimmen, an denen die Läden geöffnet sein dürfen.
So gehen Sie vor
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Prüfen Sie, welche Höchstarbeitszeit für Ihre Branche gilt: 45 oder 50 Stunden pro Woche. Planen Sie Ruhezeiten, Pausen und den wöchentlichen Ruhetag von Beginn an verbindlich ein. Beachten Sie die Regeln zu Überstunden und Überzeit.
Führen Sie eine systematische Arbeitszeiterfassung für alle Mitarbeitenden ein. Bewahren Sie die Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre lang auf.
Beachten Sie allfällige Gesamtarbeitsverträge (GAV), die zusätzliche oder abweichende Regelungen für Ihre Branche enthalten können.
Wenn Sie eine Verkaufsstelle betreiben, prüfen Sie die Vorgaben zu den kantonalen Ladenöffnungszeiten und Ruhetagen. Klären Sie, ob für Ihren Standort Sonderregelungen gelten.
Nehmen Sie bei Bedarf Kontakt mit den kommunalen Behörden auf.
Wenn Ihr Betrieb Nacht- oder Sonntagsarbeit (z. B. aufgrund Pikettdienst) benötigt, stellen Sie rechtzeitig ein Gesuch und legen das Einverständnis der Arbeitnehmenden bei. Je nach Dauer und Standort gilt ein anderes Verfahren:
Durchführung der obligatorischen medizinischen Untersuchung bei Arbeitnehmenden, die dauernd oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit leisten und dabei in erhöhtem Ausmass belastende oder gefährliche Tätigkeiten verrichten oder belastenden oder gefährlichen Situationen ausgesetzt sind.
Hinweis:
Die Informationen auf dieser Seite dienen der Orientierung und sind nicht abschliessend. Details sollten möglichst früh mit Fachpersonen oder den zuständigen Behörden geklärt werden.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Kontakt
Amt für Wirtschaft – Arbeitsinspektorat
Montag bis Freitag
08.00 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 16.00 Uhr