Entschädigung bei Insolvenz des Arbeitgebers

Ist Ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden, kann die Arbeitslosenversicherung Ihre Lohnforderungen für geleistete Arbeit decken. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Inhaltsverzeichnis

Worum es geht

Falls ein Arbeitgeber zahlungsunfähig wird und die ausstehenden Löhne seiner Angestellten nicht mehr bezahlen kann, deckt die Arbeitslosenversicherung die Lohnforderungen für die geleistete Arbeit. Dies allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Der Schutz der Versicherung ist zudem zeitlich auf die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses beschränkt.

Wer hat Anspruch?

Wenn Sie bei einem insolventen Arbeitgeber in der Schweiz arbeiten oder wenn dieser in in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegt, haben Sie Anspruch auf Insolvenzentschädigung, falls:

  • über Ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird
  • der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen
  • Sie gegen Ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
  • die Nachlassstundung bewilligt wurde
  • ein richterlicher Konkursaufschub vorliegt

Wann haben Sie keinen Anspruch?

Liegt keines der fünf Ereignisse vor, sollten Sie ausstehende Löhne mit einem eingeschriebenem Brief beim Arbeitgeber mahnen. Zahlt der Arbeitgeber nicht innert nützlicher Frist, können Sie rechtliche Schritte (Betreibung) zur Geltendmachung des Lohnes einleiten und weiterziehen. Wenden Sie sich dazu an ein Betreibungsamt im Kanton Zürich.

Bitte beachten Sie, dass Sie offene Lohnausstände gegenüber Ihrem Arbeitgeber spätestens nach ca. 3 Monaten eingefordert haben müssen, damit sie berechtigt sind, Insolvenzentschädigung zu beantragen.

Sie können ebenfalls keine Insolvenzentschädigung beanspruchen, wenn Sie in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin oder Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen.

Dasselbe gilt für mitarbeitende Ehepartner oder -partnerinnen der Arbeitgebenden, sowie für Personen, welche das ordentliche AHV-Alter bereits überschritten haben.  

Bei Fragen wenden Sie sich dazu an die Arbeitslosenkasse Kanton Zürich.  

Wie hoch ist die Insolvenzentschädigung?

Die Insolvenzentschädigung beträgt 100 Prozent der anerkannten Lohnforderung. Grundsätzlich sind nur vertraglich vereinbarte und AHV-pflichtige Lohnanteile wie Lohn, 13. Monatslohn, Ferienanteil, Gratifikationen, geleistete Vorholzeit und evtl. Sondervergütungen versichert.

Der maximal versicherte Verdienst beträgt CHF 12'350.- pro Monat. Die Lohnanteile sind maximal für die vier Monate vor dem letzten geleisteten Arbeitstag durch die Insolvenzentschädigung abgesichert.

Ausstehende Kinderzulagen für die Zeit vor Konkurseröffnung fordern Sie bitte direkt bei der Ausgleichskasse des ehemaligen Arbeitgebers.

Ist Ihnen die Ausgleichskasse nicht bekannt, wenden Sie sich an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich).

Wer ist zuständig für die Auszahlung?

Für die Auszahlung von Insolvenzentschädigung zuständig sind die kantonalen (öffentlichen) Arbeitslosenkassen des Kantons, in dem die Firma ihren Geschäftssitz hat.

Kontakt Arbeitslosenkasse

Befindet sich der Sitz der betroffenen Firma im Kanton Zürich, reichen Sie den Antrag auf Insolvenzentschädigung an nachstehende Adresse ein:

Arbeitslosenkasse Kanton Zürich
Scancenter
Postfach
8401 Winterthur

E-Mail: alk@vd.zh.ch

+41 43 258 10 00
Montag bis Freitag
8.00 bis 11.30 Uhr
13.00 bis 16.30 Uhr

Die Arbeitslosenkasse unterstützt auch vor Konkurs stehende Arbeitgeber durch Auskünfte und Informationsveranstaltungen für die betroffenen Mitarbeitenden.  

Antragsfrist

Der Antrag für Insolvenzentschädigung ist spätestens 60 Tage nach

  • der Veröffentlichung des Konkurses, der Nachlassstundung oder einem richterlichen Konkursaufschub im Schweizerischen Handelsamtsblatt
    (SHAB)
  • dem Pfändungsvollzug
  • der Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach gestelltem Konkursbegehren (Art. 169 Abs. 2 SchKG)

bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons einzureichen, in welchem der Arbeitgeber seinen Sitz hatte.

Wird diese Frist nicht eingehalten, erlischt ein allfälliger Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Die Frist kann nicht erstreckt werden.

Antrag auf Insolvenzentschädigung

Bitte beachten Sie, dass wir aus rechtlichen Gründen auf der Einreichung von unterschriebenen Dokumenten per Post bestehen müssen und dass wir den Eingang solcher Dokumente per E-Mail nicht akzeptieren können.

Anspruch bei Konkurs

Falls Sie neben der Insolvenzentschädigung auch Arbeitslosenentschädigung beantragen möchten, melden Sie sich spätestens nach dem letzten geleisteten Arbeitstag Ihres insolventen Arbeitgebers bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an.

Bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich profitieren Sie davon, dass die Versicherungsleistungen der Arbeitslosen- und Insolvenzentschädigung von derselben Abteilung bearbeitet werden.

Unterstützung

Informationsveranstaltung bei bevorstehendem Konkurs oder bei Konkurseröffnung

Wir bieten Unternehmen und Konkursämtern zur Unterstützung der betroffenen Personen Informationsveranstaltungen zum Thema «Arbeitslos durch Konkurseröffnung» an. Thematisiert wird u.a.:

  • wie muss ich vorgehen um meine Ansprüche geltend zu machen
  • was deckt die Insolvenzentschädigung
  • wer deckt die Kündigungsfrist
  • welche Ämter sind involviert

Bei Interesse dürfen Sie uns gerne unter der folgenden Telefonnummer kontaktieren: +41 43 258 10 00.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Amt für Arbeit - Arbeitslosenkasse Kanton Zürich

Adresse

Postfach
8401 Winterthur
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Montag bis Freitag
8.00 bis 11.30 Uhr
13.00 bis 16.30 Uhr

Telefon

+41 43 258 10 00

E-Mail

alk@vd.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: