Verantwortung der Sicherheitsunternehmen
Sicherheitsunternehmen benötigen eine Betriebsbewilligung. Diese ist für den aktuellen Geschäftsführer oder die aktuelle Geschäftsführerin gültig. Wenn Sie als Sicherheitsunternehmen mit Sitz in der Schweiz eine aktuell gültige Betriebsbewilligung von einem anderen Kanton besitzen, mit der die im Kanton Zürich erbrachten bewilligungspflichtigen Dienstleistungen abgedeckt sind, brauchen Sie von uns keine zusätzliche Bewilligung.
Die Unternehmen sind dafür verantwortlich, dass ihre Sicherheitsangestellten die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Die Anforderungen an das Sicherheitspersonal von Gastgewerbebetrieben (insbesondere Türsteher) ist im Gastgewerbegesetz geregelt. Für den Vollzug des Gastgewerbegesetzes sind die Gemeinden verantwortlich.
Gemäss § 59c Abs. 4 PolG in Verbindung mit § 3 lit. c der
Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 wurden die Bewilligungsgebühren auf CHF 400.00 festgesetzt
Wichtige Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Als Sicherheitsdienstleistungen gelten Kontroll- und
Aufsichtsdienste, insbesondere:
- Türsteherdienste
- Bewachungs- und Überwachungsdienste
- Schutzdienste für Personen und Güter mit erhöhter Gefährdung
- Sicherheitstransporte von Personen, Gütern und Wertsachen
Alle gewerbsmässig erbrachten und unten nicht namentlich ausgenommenen Kontroll- und Aufsichtsdienste gehören zu den gesetzlich geregelten Sicherheitsdienstleistungen.
Nicht betroffen sind:
- Kontroll-, Aufsichts- und Verkehrsdienste von untergeordneter Bedeutung, namentlich Ticketkontrollen, Kassadienste, Besucherleitdienste und Besucherbetreuungsdienste
- Verkehrsregelungen durch private Verkehrsdienste. Dafür ist gemäss Art. 67 Abs. 3 der Signalisationsverordnung (SSV, 741.21) pro Kanton eine Bewilligung nötig. Zuständig ist die Verkehrspolizei der Kantonspolizei Zürich.
- Detektivtätigkeiten, die im Gesetz über die Geschäftsagenten, Liegenschaftsvermittler und Privatdetektive 935.41 geregelt sind
- Zentralendienste (kein Direktkontakt mit der Öffentlichkeit/Publikum)
- Private Ausnahmetransportbegleiter mit Polizeibewilligung
Voraussetzungen allgemein
Die Sicherheitsunternehmen müssen sicherstellen, dass alle Mitarbeitenden, welche Sicherheitsdienstleistungen im Kanton Zürich erbringen, folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Schweizer- oder EU-/EFTA-Staatsangehörigkeit oder CH-Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis)
- Handlungsfähigkeit
- Keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens (Strafregisterauszug) in der Schweiz und im Wohnsitzland
- Praktische und theoretische Ausbildung, sowie regelmässige Weiterbildung
Sicherheitsunternehmen wird empfohlen, offizielle Dokumente als Belege dieser Voraussetzungen im Betrieb griffbereit zu haben und laufend zu aktualisieren. Es ist sinnvoll, die Mitarbeitenden im Anstellungsvertrag zu verpflichten, nach der Anstellung erfolgte Strafregistereinträge zu melden und regelmässig aktuelle Strafregisterauszüge beizubringen.
Aus- und Weiterbildungen
Inhalt und Umfang der theoretischen und praktischen Aus- und Weiterbildung liegen in der Verantwortung des Unternehmens. Sie müssen auf die konkreten Aufgaben zugeschnitten sein, sodass die Mitarbeitenden diese korrekt erfüllen können. Die Mitarbeitenden müssen ihre Rechte und Pflichten, insbesondere ihre Verhaltenspflichten, kennen.
Die auf die konkrete Aufgabe zugeschnittene theoretische und praktische Ausbildung hat vor dem Einsatz zu erfolgen.
Allen Sicherheitsunternehmen wird grundsätzlich empfohlen, sich für die Basisausbildung, was den Umfang anbelangt, mindestens an Art. 10 des allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags für den Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen zu orientieren und jährlich eine Weiterbildung durchzuführen. Nach aktuellem Stand sind im Gesamtarbeitsvertrag mindestens 20 Stunden Basisausbildung vorgesehen. Dazu kommen, je nach konkreter Tätigkeit, weitere Ausbildungen dazu.
Das Personal des von einem Gastronomiebetrieb beauftragten, externen Sicherheitsunternehmens sollte mindestens über die gleiche Ausbildung verfügen, wie direkt beim Gastronomiebetrieb angestelltes Sicherheitspersonal. Informationen finden Sie auf dem Merkblatt der Volkswirtschaftsdirektion über die «Anforderungen an Sicherheitspersonal im Gastgewerbe».
Auf Verlangen müssen die Sicherheitsunternehmen die Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden belegen können.
Wer braucht eine Bewilligung?
Eine Betriebsbewilligung benötigen alle natürlichen und juristischen Personen, die im Kanton Zürich gewerbsmässig Sicherheitsdienstleistungen erbringen. Wo sich der Sitz des Unternehmens befindet, ist irrelevant. Sicherheitsunternehmen mit Sitz in anderen Kantonen oder im Ausland sowie selbständige Dienstleistungserbringer mit Wohnsitz in anderen Kantonen oder im Ausland sind ebenfalls bewilligungspflichtig.
Für die Verkehrsregelung auf öffentlichen Strassen ist eine separate Bewilligung der Verkehrspolizei der Kantonspolizei Zürich nötig.
Wer braucht keine Bewilligung?
Keine Bewilligung ist nötig:
- Bei Tätigkeiten, die nicht als Sicherheitsdienstleistungen gelten (siehe oben «Welche Sicherheitsdienstleistungen sind betroffen»)
- Wenn die Sicherheitsdienstleistungen nicht gewerbsmässig erbracht werden (z.B. Einsatz Freiwilliger ohne Entgelt)
- Wenn für das Sicherheitsunternehmen eine aktuell gültige Bewilligung eines anderen Kantons vorliegt, sofern die im Kanton Zürich erbrachten bewilligungspflichtigen Dienstleistungen damit abgedeckt sind
- Wenn Personen, die Sicherheitsdienstleistungen erbringen, direkt von Gastgewerbebetrieben eingestellt sind, namentlich Türsteherinnen und Türsteher. In diesen Fällen gilt das Gastgewerbegesetz. Fragen dazu sind an die für die Patenterteilung zuständige Gemeindebehörde zu richten. Beauftragt ein Gastgewerbebetrieb hingegen ein privates Sicherheitsunternehmen, muss dieses über eine gültige Bewilligung verfügen.
Sicherheitsunternehmen wird die Bewilligung erteilt, wenn die gesuchstellende, bzw. bei juristischen Personen die geschäftsführende Person nachweist, dass sie:
- Schweizer oder EU-/EFTA-Staatsbürgerin oder Inhaberin einer Niederlassungsbewilligung ist und den Wohnsitz in der Schweiz hat
- handlungsfähig ist
- in ihrem Strafregisterauszug für Privatpersonen in der Schweiz keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens erscheint
- mit Blick auf Vorleben und Verhalten für diese Tätigkeit als geeignet erscheint (dazu können polizeiliche Berichte eingeholt werden)
- gegen sie keine Verlustscheine bestehen
- über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Mio. Franken je Schadenereignis verfügt
Sicherheitsunternehmen mit Bewilligung eines anderen Kantons brauchen keine zusätzliche Zürcher Bewilligung wenn sie im Kanton Zürich tätig werden. Voraussetzung ist, dass diese Bewilligung die gemäss Zürcher Polizeigesetz (PolG) bewilligungspflichtigen Dienstleistungen ebenfalls abdeckt.
Die Liste der bewilligten Verkehrsregeldienste im Kanton Zürich finden Sie auf der Seite der Verkehrspolizei der Kantonspolizei Zürich.
Bewilligte Sicherheitsunternehmen im Kanton Zürich
Entzug der Bewilligung
Die Bewilligung erlischt, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Sie kann entzogen werden, wenn Bestimmungen des Gesetzes oder Auflagen verletzt wurden.
Berufsverbot
Personen kann verboten werden, in Sicherheitsunternehmen tätig zu sein, wenn:
- Sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden sind
- Sie wiederholt gegen die Verhaltenspflichten verstossen haben
- Die öffentliche Sicherheit und Ordnung dies erfordert
Einem Sicherheitsunternehmen kann auf Ersuchen mitgeteilt werden, ob über eine Person, die das Unternehmen anzustellen gedenkt, ein Berufsverbot verfügt wurde.
Mit Busse wird bestraft, wer:
- Ohne Bewilligung Sicherheitsdienstleistungen erbringt
- Personal einstellt, das die Voraussetzungen nicht erfüllt
- Gegen die Bestimmung über die Aus- und Weiterbildung verstösst
- In schwerwiegender Weise die Verhaltenspflichten verletzt
Die Sicherheitsunternehmen und ihre Angestellten sind
verpflichtet:
- Der Polizei Auskunft über getroffene und geplante Massnahmen zu erteilen und alle besonderen Vorkommnisse zu melden
- Über ihre Wahrnehmungen aus dem Bereich der Tätigkeit der Polizei Stillschweigen zu bewahren
- Alles zu unterlassen, was zu ihrer Verwechslung mit Polizeiorganen führen oder die Arbeit der Polizei beeinträchtigen könnte
Weiterführende Informationen
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Rechtliche Grundlagen
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Kontakt
Sicherheitsdirektion - Gewerbebewilligungen
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