Der Wald ist ein wertvoller, noch weitgehend intakter Natur- und Erholungsraum. Dank der strengen eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung ist er bis heute grösstenteils von Bauten und Anlagen verschont geblieben.
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Walderhaltung
Die Waldfunktionen und das Aufkommen junger Bäume dürfen durch Bauten, Anlagen und Erholungsnutzungen nicht beeinträchtigt werden. Dazu müssen die Pflege und Nutzung des Waldes immer möglich sein. Vorhaben im und am Wald müssen deshalb bewilligt werden.
Bauvorhaben im Wald und am Waldrand
Nachteilige Nutzung im Wald
Nachteilige Nutzungen, welche die Waldfunktionen beeinträchtigen sind verboten. Dazu gehören Mähen, Beweiden, Niederhalten von Bäumen etc. Ausnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen vom kantonalen Forstdienst bewilligt werden. Dazu muss ein Gesuch beim zuständigen Kreisforstmeister oder der zuständigen Kreisforstmeisterin gestellt werden. Sie können dafür die Unterlagen auch über den untenstehenden link direkt einreichen. (Ab 1. Januar 2027)
Teilung, Verkauf und Tausch von Wald
Wald im Eigentum von Privaten darf ohne Bewilligung weiterverkauft werden. Der Verkauf von Wald im Eigentum von Gemeinden oder Korporationen benötigt eine Bewilligung des kantonalen Forstdienstes. Dazu muss ein Gesuch beim zuständigen Kreisforstmeister oder der zuständigen Kreisforstmeisterin gestellt werden. Sie können dafür die Unterlagen auch über den untenstehenden Link direkt einreichen. (Ab 1. Januar 2027)
Ebenfalls die Teilung von Waldparzellen ist bewilligungspflichtig.
Weiterführende Informationen dazu finden sie im Artikel der Zeitschrift Zürcher Wald 02/2010, Seite 14 - 25.
Waldfeststellungen
Ob es sich bei einer Fläche um Wald handelt oder nicht, kann vom zuständigen Kreisforstmeister oder der zuständigen Kreisforstmeisterin überprüft und festgestellt werden. Dazu stellen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen einen Antrag.
Sie können dafür die Unterlagen auch über den untenstehenden Link direkt einreichen. (Ab 1. Januar 2027)
Waldrecht
Freie Zugänglichkeit
Das Betreten von Wald und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet (Art. 699 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs). Das gilt auch, wenn der Wald in Privatbesitz ist. Von den Waldbesuchern darf aber Rücksicht auf das private Eigentum und Achtung vor der Natur erwartet werden. -> Waldbesucher
Grossflächige Einzäunungen von Wald sind in der Schweiz verboten. Möglich sind nur kleinflächige Einzäunungen, um junge Waldbäume oder Naturschutzgebieten zu schützen.
Das Befahren von Wald mit Velos und Mountainbike ist auf Waldstrassen und Wanderwegen oder auf speziell für Velos und MTB gekennzeichnete Wege erlaubt. Das Befahren von Trampelpfaden und Rückegassen und das Querfeldeinfahren sind nicht erlaubt.
Abfall im Wald
Abfälle müssen Umweltgerecht entsorgt werden. -> Illegale Abfallbeseitigung
Das achtlose Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfällen an den Orten, wo sie anfallen, wird als Littering bezeichnet. Aus ökologischer und ökonomischer Sicht besteht ein vielseitiges und grosses Interesse, Littering soweit wie möglich zu minimieren. -> Littering
Feuer im Wald
Feuer kann einen Baum oder den Wald schwer beschädigen. Deshalb gilt:
- Benutzen Sie möglichst nur eingerichtete Feuerstellen.
- Machen Sie kein Feuer bei grosser Trockenheit! Beachten Sie die aktuelle Waldbrandgefahrenstufe!
- Machen Sie auf keinen Fall Feuer direkt neben einem Baum. Die Baumrinde verträgt nicht mehr Hitze als unsere eigene Haut!
Das Verbrennen von Abfällen im Freien ist in der Schweiz grundsätzlich verboten. Die einzige Ausnahme im Wald ist das (bewilligte) Verbrennen von trockenem Waldholz (Schlagabraum) z.B. nach einem Holzschlag, wenn nur wenig Rauch entsteht. Denn Rauch ist Feinstaub. Im Kanton Zürich sind solche Feuer nur in den Monaten März bis Oktober zugelassen. Sie sind meist unnötig, und ihre Emissionen belasten Mensch und Umwelt.
Verbrennung von Wald- Feld und Gartenabfällen
Von November bis Februar ist die Verbrennung von Waldholz (Schlagabraum) im Kanton Zürich verboten, mit Ausnahme von Grillfeuern und Brauchtumsfeuern (§17 der Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung). Eine Ausnahmebewilligung kann der zuständige Revierförster oder die zuständige Revierförsterin erteilen:
- für das Verbrennen von Waldabfällen in schwer zugänglichen Gebieten
- bei extremen Waldschadensereignissen
- bei Verklausungsgefahr von Fliessgewässern
- bei aktutem Auftreten von Forstschädlingen
Ausnahmebewilligungen für das Verbrennen von Feldabfällen erteilt die Gemeinde.
Verzichten Sie wenn möglich auch in den restlichen Monaten auf Feuer. Wenn Sie trotzdem Schlagabfälle verbrennen oder ein Grillfeuer entfachen, beachten Sie die folgenden Punkte:
- Für das Feuer darf ausschliesslich nur naturbelassenes Holz verwendet werden. Es muss so trocken sein, dass bei der Verbrennung nur wenig Rauch entsteht (Luftreinhalte-Verordnung Art. 26b).
- Zünden Sie von oben an, damit die Flammen nicht am kalten Holz anschlagen und Russ entsteht.
- Verwenden Sie beim Anzünden keine Brandbeschleuniger (Benzin, Altöl, usw.).
- Keine Mottfeuer! Schichten Sie trockenes Material locker zu einem kleinen Haufen auf. Das Brennmaterial muss sich rasch entzünden. Legen Sie kleine Mengen an Brennmaterial nach, die der Feuergrösse angepasst sind. Wenn ein Feuer auch 15 Minuten nach dem Anfeuern noch qualmt, müssen Sie es löschen. Das Brennmaterial ist dann nicht trocken genug.
- Keine Abfälle im Feuer. Entfernen Sie mit Fremdstoffen vermischtes Material und entsorgen Sie es ordnungsgemäss.
- Kein Feuer bei Inversionswetterlagen, nasser Witterung, starkem Wind oder Waldbrandgefahr!
- Sie müssen ein Feuer ständig beaufsichtigen und bewirtschaften.
Verboten sind:
- rauchende (nicht bewilligte) Feuer
- das Verbrennen von Altholz im Freien (Altholz gilt als Abfall)
Verstösse können bei der Kantonspolizei verzeigt werden.
Weitere Einschränkungen sind bei übermässiger Immissionsbelastung durch die SMOG-Verordnung möglich.
Rodungen
Das Fällen und Entfernen von Bäumen sowie die Niederhaltung von Bäumen ist verboten und benötigt eine Bewilligung. Kahlschläge sind verboten.
Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden, unabhängig davon, ob dieser mit Bäumen bestockt ist oder nicht. Rodungen sind verboten. Ausnahmen für Bauten und Anlagen können unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt werden. Für die Rodung muss Ersatz geleistet werden.
Pfanzenschutzmittel im Wald
Die Anwendung von Pfalnzenschutzmittel, Holzschutzmittel und Dünger (auch Asche, Rasenschnitt etc. ) ist im Wald verboten.
Befahren von Waldstrassen
Das Befahren von Waldtrassen mit Motorfahrzeugen sowie das Parkieren im Wald ist verboten. Für begründete Ausnahmefälle erteilt die Gemeinde eine Bewilligung.
Rechtliche Grundlagen
Ansprechpersonen
Haben Sie forstrechtliche Fragen? Wenden Sie sich an den zuständigen Kreisforstmeister. Er hilft Ihnen gerne weiter.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Weiterführende Informationen
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- Download Wegleitung zum Rodungsgesuch PDF | 6 Seiten | Deutsch | 447 KB
- Download Wegweiser Bau & Umwelt, Kapitel Wald PDF | 6 Seiten | Deutsch | 163 KB
- Download Merkblatt 1 – Holzschlag in meinem Wald PDF | 2 Seiten | Deutsch | 291 KB
- Download Merkblatt 2 – Besucher im Wald PDF | 2 Seiten | Deutsch | 251 KB
- Download Merkblatt 3 – Abfall im Wald – wie weiter? PDF | 2 Seiten | Deutsch | 222 KB
- Download Merkblatt 4 – Keine Waldarbeit ohne Ausbildung PDF | 2 Seiten | Deutsch | 593 KB
- Download Merkblatt 5 - Haftung bei Schäden durch Waldbäume (24/12) PDF | 2 Seiten | Deutsch | 465 KB
- Download Merkblatt 6 – Gesetzliche Aufgaben des Revierförsters PDF | 2 Seiten | Deutsch | 313 KB
- Download Merkblatt 7 – Veranstaltungen im Wald PDF | 2 Seiten | Deutsch | 252 KB
- Download Merkblatt 8 – Waldfeuer belasten die Umwelt PDF | 2 Seiten | Deutsch | 187 KB
- Download Merkblatt 9 – Nachbarrechtliche Fragen PDF | 2 Seiten | Deutsch | 374 KB
- Download Merkblatt 10 - Umweltgefährdende Stoffe im Wald (26/05) PDF | 2 Seiten | Deutsch | 415 KB
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Kontakt
Amt für Landschaft und Natur – Abteilung Wald